Umgang mit ärztlichen Attesten in Rückführungsfällen
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Mittwoch, 02.06.2010, Drucksache 19/
Antrag der Abgeordneten Andreas Dressel, Wilfried Buss, Ingo Egloff, Martin Schäfer, Arno Münster, Jana Schiedek, Karl Schwinke, Juliane Timmermann und Fraktion
zu Drs. 19/6245
(Aufhebung der Dienstanweisung zum Umgang mit ärztlichen Attesten)
Die Bürgerschaft möge beschließen:
„Der Senat wird aufgefordert, die Dienstanweisung des Einwohner-Zentralamts vom 11. Dezember 2001 „zum Umgang mit ärztlichen Attesten“ grundlegend zu überprüfen und entsprechend der folgenden Vorgaben zu überarbeiten:
a) Es ist sicherzustellen, dass Erkrankungen vollziehbar ausreisepflichtiger Menschen bei der Entscheidung, ob und zu welchem Zeitpunkt eine Rückführung vollzogen wird, angemessen berücksichtigt werden. Dabei sind neben der Frage der medizinischen Zumutbarkeit der Ausreise als solcher auch die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland zu würdigen.
b) Zugleich ist auch in Zukunft durch geeignete Überprüfungen möglichst zu vermeiden, dass sich nur vermeintlich kranke Ausländer durch falsche Atteste einen Aufenthaltstitel in Deutschland erschleichen. Dabei sollen folgende Maßgaben gelten:
Im Rahmen der von der Ausländerbehörde zu treffenden Entscheidungen über das Vorliegen eines Abschiebehindernisses aufgrund eines ärztlichen Attests ist begründeten Zweifeln nachzugehen. Begründete Zweifel können u. a. gegeben sein, wenn die Atteste pauschal und unsubstantiiert sind.
Für die Feststellung eines Abschiebehindernisses aufgrund eines ärztlichen Attestes ist in Zweifelsfällen die amtsärztliche Begutachtung maßgeblich. Die Amtsärztinnen und -ärzte können sich hierzu der Unterstützung durch niedergelassene Fachärzte ihrer Wahl bedienen.
Sollte sich die Ausländerbehörde zur Feststellung von Zweifeln eigenen ärztlichen Sachverstandes bedienen, ersetzt dies nicht die Entscheidung eines Amtsarztes.“