Hamburger Initiative für ein Verbot der Diskriminierung aufgrund sexueller Identität ins Grundgesetz!
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Montag, 13.07.2009, Drucksache 19/
Antrag der Abgeordneten Britta Ernst, Michael Neumann, Dirk Kienscherf, Uwe Grund, Ksenija Bekeris, Bülent Ciftlik, Gabriele Dobusch, Wolfgang Rose und Fraktion
In Artikel 3 des Grundgesetzes (GG) heißt es:
„(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“
Mit diesem paradigmatischen Gleichheitsgrundsatz haben die Mütter und Väter des Grundgesetzes 1949 die Schlussfolgerungen aus der Verfolgungsgeschichte der nationalsozialistischen Terrorherrschaft gezogen. Nie wieder sollte im Staat des Grundgesetzes Selektions- und Verfolgungspolitik stattfinden, nie wieder sollten Menschen als „minderwertig“ abgestempelt und diskriminiert werden.
Im Rahmen der Verfassungsreform von 1994 hat der Verfassungsgeber dafür Sorge getragen, dass auch Menschen mit Behinderungen den Schutz des Diskriminierungs-verbots aus Artikel 3 Absatz 3 GG für sich in Anspruch nehmen können. Seitdem heißt es im Satz 2: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ Damit ist eine wichtige und überfällige Erweiterung des Diskriminierungsverbots vorgenommen worden.
Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender, transsexuelle sowie intersexuelle Menschen genießen diesen herausgehobenen Schutz des Grundgesetzes bis heute nicht. Um alle vorgenannten Gruppen einzubeziehen, ist Artikel 3 Absatz 3 GG um das Merkmal „sexuelle Identität“ zu ergänzen.
Die Aufnahme dieses Differenzierungsverbots hätte ernsthafte Konsequenzen für die Möglichkeiten, Gleichberechtigung gegenüber dem Staat einfordern zu können und hierfür Rechtsschutz vor den Gerichten zu erhalten. So hat beispielsweise das Bundes-verfassungsgericht in einem Kammerbeschluss vom 20. September 2007 (BVerfG, 2 BvR 855/06) einer in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beschwerdeführerin die Gleichbehandlung mit verheirateten Menschen in Bezug auf die Zahlung des besoldungsrechtlichen Familienzuschlag versagt und dabei ausdrücklich darauf Bezug genommen, dass Artikel 3 Absatz 3 GG wegen des Fehlens eines entsprechenden Diskriminierungsmerkmals nicht berührt sei. Weitere Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nehmen ebenso Stellung, obgleich das europäische Recht andere Vorgaben beinhaltet und auch die EU-Grundrechtecharta längst das Verbot der Benachteiligung aufgrund der „sexuellen Ausrichtung“ kennt.
Inzwischen wird in Deutschland zu Recht breit diskutiert, dass die bestehende verfassungsrechtliche Lücke dringend zu schließen sei. Neben zahlreichen Politikerinnen und Politikern unterschiedlicher Parteien hat etwa Bundesjustizministerin Brigitte Zypries angesichts des 60. Jahrestages des Grundgesetzes auf diese Debatte Bezug genommen und angemahnt, unsere Verfassung bedürfe der Fortentwicklung, um auf der Höhe der Zeit zu bleiben:
„Artikel 3 enthält eine Reihe von Diskriminierungsverboten. Die ´sexuelle Orientierung´ ist dort bislang nicht genannt. Artikel 6 GG stellt die Ehe unter den besonderen Schutz des Staates. Von Lebenspartnerschaften ist dort aber nicht die Rede. Ich könnte mir gut vorstellen, dass wir unsere Verfassung an diesen beiden Stellen ergänzen. Darüber brauchen wir jetzt eine breite gesellschaftliche Debatte, denn das Jubiläum des Grundgesetzes darf sich nicht in Nostalgie und Jubelfeiern erschöpfen.“
Die Freie und Hansestadt Hamburg steht in der besonderen Pflicht, sich an der Initiierung einer solchen Debatte zu beteiligen. Hamburg hatte bis 2001 z.B. durch die Schaffung der „Hamburger Ehe“ deutschlandweit eine Vorreiterolle bei der Gleichstellung von Lesben und Schwulen inne.
Durch die Aufnahme des Merkmals der sexuellen Identität in die Differenzierungsverbote des Artikel 3 Absatz 3 GG wäre sichergestellt, dass die sexuelle Identität kein Unterscheidungskriterium mehr sein darf.
Die Bürgerschaft möge beschließen:
Die Bürgerschaft fordert den Senat auf, eine Bundesratsinitiative einzureichen mit dem Ziel, die Differenzierungsverbote in Artikel 3 Absatz 3 Grundgesetz um das Merkmal der sexuellen Identität zu ergänzen.