Die Folgen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur nachträglichen Sicherungsverwahrung – Auch Hamburg muss handeln
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Mittwoch, 11.08.2010, Drucksache 19/
Antrag der Abgeordneten Andreas Dressel, Ingo Egloff, Rolf-Dieter Klooß, Gabriele Dobusch, Metin Hakverdi, Jana Schiedek, Olaf Steinbiß und Fraktion
Im Dezember 2009 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschieden, dass eine zunächst auf zehn Jahre begrenzte Sicherungsverwahrung nicht rückwirkend verlängert werden darf und dass die Bundesrepublik Deutschland mit der rückwirkenden Anwendung des § 67d Absatz 3 StGB in seiner Fassung nach Streichung der zeitlichen Begrenzung der Sicherungsverwahrung gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verstoßen hat. Die nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung verletze das Recht auf Freiheit in Artikel 5 EMRK und das Rückwirkungsverbot in Artikel 7 EMRK. Dieses Urteil ist nunmehr rechtskräftig. Aufgrund der Antwort des Senats Drs. 19/6404 ist davon auszugehen, dass in Hamburg wahrscheinlich 17 Personen von der Entscheidung des EGMR betroffen sein werden. Das bedeutet, dass auch in Hamburg noch in diesem und in den Folgejahren nachgewiesenermaßen gefährliche Straftäter frei kommen können. Hinzu kommt die Möglichkeit, dass ein entlassener Straftäter aus einem anderen Bundesland die Anonymität einer Millionenmetropole sucht und sich in Hamburg niederlässt. Genau dieses Szenario hat sich bereits im Juli realisiert und eine heftige Diskussion in Hamburg ausgelöst.
Die Rechtsprechung des EGMR ist bei vielen Bürgerinnen und Bürgern auf Unverständnis gestoßen – schließlich hatte das Rechtsinstitut der Sicherungsverwahrung vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand. Gleichwohl ist Deutschland in der Pflicht, den EGMR-Richterspruch umzusetzen und trotzdem ein Maximum an Sicherheit für seine Bürger zu garantieren. Hamburg hat als aktuelles Vorsitzland in IMK und JuMiKo eine besondere Verantwortung diesen Prozess konstruktiv und ambitioniert zu forcieren.
Hier ist schnelles Handeln zwingend – sowohl im Vollzug als auch bei den rechtlichen Grundlagen. Die zur Neuregelung der Sicherungsverwahrung beschlossenen Eckpunkte aus dem Bundesjustizministerium sind hierzu ein erster Schritt. Es ist richtig, die Sicherungsverwahrung bei reinen Vermögensdelikten auszuschließen und sie auf schwere Gewaltdelikte zu beschränken. Ein leichter möglicher Vorbehalt der Sicherungsverwahrung kann einen Beitrag leisten, die mit dem Fortfall der nachträglichen Sicherungsverwahrung verbunden Risiken aufzufangen. Dazu gehört auch die erweiterte Möglichkeit, sich die Sicherungsverwahrung bei Ersttätern vorzubehalten. Dass sich nun über viele Wochen eine Fortsetzung des schwarz-gelben Koalitionsgezänks auf diesem sensiblen Feld abgespielt hat, ist inakzeptabel. Der Bundesgesetzgeber darf die Justiz nicht alleine lassen und mit der Gesetzgebung erst beginnen, wenn freigelassene Täter neue Verbrechen begangen haben. Hamburg hat als aktuelles Vorsitzland in IMK und JuMiKo die Pflicht, seinen Beitrag für schnelle Beschlüsse auf Bundesebene zu leisten.
Aber auch im Vollzug ist vieles anzuschieben. So muss für jeden einzelnen Sicherungsverwahrten, dessen Freilassung nicht ausgeschlossen werden kann, rechtzeitig ein Setting entwickelt werden, das einen möglichst verantwortungsvollen Übergang vom Vollzug in die Freiheit gewährleistet. Hierzu gehören insbesondere die zeitnahe Unterstützung bei der Suche nach Wohnung und Arbeit sowie die Weiterführung der gesamten Behandlungen nach der Entlassung aus der Sicherungsverwahrung.
Zudem muss sichergestellt werden, dass unter Wahrung aller datenschutzrechtlichen Anforderungen länderübergreifend alle jeweils zuständigen staatlichen Stellen (insbesondere Sicherheits-, Ordnungs- und Vollzugsbehörden) automatisiert auf die Daten der ehemals Sicherungsverwahrten zugreifen können. Der sofortige Zugriff aller beteiligten Behörden auf alle erforderlichen Informationen zu den aus der Sicherungsverwahrung Entlassenen ist zur Abwehr möglicher Gefahren unerlässlich.
Auch wenn das EGMR-Urteil keinen Entlassungsautomatismus auslöst, kann dies zur Folge haben, dass weiterhin als gefährlich eingestufte Täter trotzdem auf freien Fuß kommen. Das stellt die Instrumente der Führungsaufsicht vor neue Herausforderungen. Deshalb müssen die bisher zur Verfügung stehenden Maßnahmen erweitert werden – da die Hamburger Polizei angesichts der desolaten Personalsituation gar nicht in der Lage ist, diese Täter über eine lange Zeit rund um die Uhr zu bewachen. Zur Kontrolle des Aufenthaltsorts dieser gefährlichen Sexual- und Gewaltstraftäter sowie zur Überwachung der Einhaltung von Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht, ist die elektronische Fußfessel mit GPS-Signal ein probates Hilfsmittel. Die Aufenthaltskontrolle per Fußfessel kann insbesondere ein wesentliches Element sein, potenzielle Wiederholungstäter vor neuen Taten abzuschrecken und das Entdeckungsrisiko zu erhöhen. Hierfür müssen unverzüglich auf Bundesebene die rechtlichen und konkret in Hamburg die organisatorischen Voraussetzungen geschaffen werden. Der Staat ist in seiner Schutzpflicht gegenüber seinen Bürgern gefordert, hier neue Wege zu gehen. Die Menschen in dieser Stadt haben einen Anspruch auf Schutz.
Auch die Opfer der aus der Sicherungsverwahrung entlassenen Straftäter dürfen nicht vergessen werden. Es ist davon auszugehen, dass auch in Hamburg bei den Opfern aufgrund der Entlassung Erinnerungen an teilweise furchtbare Erlebnisse wieder aufbrechen und alte Ängste neu entfacht werden. Aus diesem Grund sind gerade auch für die Opfer qualitativ hochwertige Maßnahmen, u.a. in Form von therapeutischer Unterstützung erforderlich und in ein Maßnahmenpaket von vornherein mit einzubeziehen.
Die Bürgerschaft möge deshalb beschließen:
I. Der Senat wird im Hinblick auf die Entlassung von gefährlichen Straftätern aus der
Sicherungsverwahrung aufgefordert,
1. zu prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen in welchen Fällen eine Unterbringung nach dem Hamburgischen Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (HmbPsychKG) möglich ist.
2. zu prüfen, inwieweit die Gegebenheiten im Nachgang auf die EGMR-Entscheidung erweiterte Handlungsmöglichkeiten für eine Unterbringung nach dem HmbPsychKG erforderlich machen, und ggf. der Bürgerschaft einen Vorschlag für entsprechende Gesetzesänderungen zuzuleiten.
3. unverzüglich ein speziell auf die Situation potentiell weiterhin gefährlicher Straftaten zugeschnittenes Konzept der Entlassungsvorbereitung zu erarbeiten. Hierzu gehören insbesondere die zeitnahe Unterstützung bei der Suche nach Wohnung und Arbeit sowie die Weiterführung der gesamten Behandlungen nach der Entlassung aus der Sicherungsverwahrung.
4. sich für eine verbesserte, länderübergreifende, auch datenbankbasierte Vernetzung mit Direktzugriff aller beteiligten Behörden in Bezug auf alle zur Gefahrenabwehr erforderlichen Informationen zu den aus der Sicherungsverwahrung entlassenen Straftätern einzusetzen und für Hamburg entsprechende Vorbereitungen zu treffen.
5. sich für eine verschärfte, erweiterte und verlängerte Führungsaufsicht der aus der Sicherungsverwahrung Entlassenen und der Ausschöpfung der bereits vorhandenen, gesetzlichen Möglichkeiten im Rahmen der Führungsaufsicht nach § 68 b StGB, insbesondere in Bezug auf konkrete Anweisungen zum Wohn- und Aufenthaltsort, unter Einbeziehung der rechtlich abgesicherten Anwendung von einer elektronischen Fußfessel auf GPS-Basis einzusetzen und für Hamburg bereits jetzt entsprechende Vorbereitungen zu treffen.
6. zu prüfen, ob – neben der kostspieligen und personalintensiven Observation – auch weitere gefahrenabwehrrechtliche Möglichkeiten der Überwachung bestehen und ob Möglichkeiten der elektronischen Aufenthaltsüberwachhung auch im Polizeirecht geschaffen werden können.
7. von vornherein die Begleitung der Opfer der aus der Sicherungsverwahrung entlassenen Straftäter in die konzeptionellen Überlegungen mit einzubeziehen und entsprechende Unterstützungsangebote zu prüfen.
II. Der Bürgerschaft ist bis zum 27. Oktober 2010 Bericht zu erstatten.