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Abgeordnetengesetz – Absicherung sog. „Doppelspitzen“

Montag, 12.02.2018

Vor dem Hintergrund des Beschlusses mehrerer Fraktionen in der Bürgerschaft, in unterschiedlicher Strukturierung sog. „Doppelspitzen" zu schaffen, soll im Abgeordnetengesetz mehr Rechtssicherheit hierfür geschaffen werden, ohne vom gesetzlichen Leitbild (ein Vorsitzender/eine Vorsitzende) abzuweichen.

 

Die Bürgerschaft möge beschließen:

 

Vierundzwanzigstes Gesetz

zur Änderung des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes

vom ….

 

§ 1

Änderung des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes

 

Das Hamburgische Abgeordnetengesetz vom 21. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 141), zuletzt

geändert am 06. Juli 2016 (HmbGVBl. S. 291), wird wie folgt geändert:

 

1. § 2 wird wie folgt geändert:

 

In Absatz 2 wird hinter Satz 3 folgender Satz angefügt:

 

„Hat eine Fraktion abweichend vom Leitbild nach Satz 1 zwei gleichberechtigte Fraktionsvorsitzende, dann erhalten diese jeweils das Zweieinhalbfache des Entgelts nach Absatz 1; in einem solchen Fall wird ein stellvertretender Fraktionsvorsitzender weniger als nach Satz 2 vorgesehen berücksichtigt.“

 

2. § 3 wird wie folgt geändert:

 

a. Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

 

„Die in § 2 Absatz 2 Sätze 1 und 4 genannten Funktionsträger erhalten in

entsprechender Anwendung das Dreifache, Zweieinhalbfache oder Zweifache der

monatlichen Pauschale nach Satz 1.“

 

b. In Absatz 3 wird hinter Satz 2 folgender Satz eingefügt:

 

„Den veränderten Betrag veröffentlicht die Präsidentin oder der Präsident der

Bürgerschaft in einer Bürgerschaftsdrucksache.“

 

3. § 11 wird wie folgt geändert:

 

In Absatz 2 Satz 2 wird die Textstelle „§ 2 Absatz 2 Sätze 1 und 2“ durch die

Textstelle „§ 2 Absatz 2 Sätze 1, 2 und 4“ ersetzt.

 

§ 2

Inkrafttreten

 

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung zum 01.02.2018 in Kraft und mit Ausnahme von Ziffer 2.b. zum Ende der 21. Wahlperiode der Hamburgischen Bürgerschaft außer Kraft.

 

 

 

Begründung:

 

Es wird abweichend vom gesetzlichen Leitbild nach § 2 Abs. 2 Satz 1 und befristet für die Dauer der 21. Wahlperiode die Möglichkeit abgebildet, für die Funktion des oder der Fraktionsvorsitzenden eine Doppelspitze aus zwei gleichberechtigten Funktionsträgern zu bilden. Damit wird u.a. dem Anliegen Rechnung getragen, eine gleichzeitige und gleichberechtigte Besetzung des Postens vornehmen zu können. Die nach § 2 Abs. 2 Satz 1 bereits eröffnete Möglichkeit, durch jeweilige (Neu-)Wahlen der oder des Fraktionsvorsitzenden einen Wechsel in einem bestimmten Turnus durchzuführen, bleibt von dieser Gesetzesänderung ausdrücklich unberührt. Damit ist und bleibt es möglich, wenn z.B. eine Fraktion beschließt, den Vorsitzposten zwischen zwei Personen rotieren zu lassen.

 

Unter Beachtung der Grundsätze des Hamburgischen Verfassungsgerichts aus dem Urteil

vom 11.07.1997 (Aktenzeichen 1/96) zur Zulässigkeit von gestaffelten Entgeltzahlungen wird

mit der Ergänzung des § 2 Absatz 2 um einen neuen Satz 4 vorgesehen, dass die die Doppelspitze bildenden Fraktionsvorsitzenden jeweils das Zweieinhalbfache des Entgelts nach § 2 Absatz

1 erhalten. Für diesen zusätzlichen Fraktionsvorsitzenden entfällt im Gegenzug ein

stellvertretender Fraktionsvorsitzender, dem das Zweifache des Entgelts nach § 2 Absatz 1

zugestanden hätte. Mit dieser im Ergebnis kostenneutralen Ausgestaltung wird hinsichtlich des Entgelts ein Abstand sowohl zu alleinigen Fraktionsvorsitzenden, denen das Dreifache des Entgelts nach § 2 Absatz 1 zusteht, als auch zu stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden gewahrt. Dabei wird davon ausgegangen, dass von der Doppelspitze auch die Aufgaben des

stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden übernommen werden, der im Falle der Bildung einer

Doppelspitze entfällt.

 

Die Änderungen in § 3 Absatz 2 und § 11 Absatz 2 betreffen Folgeänderungen bezüglich der

allgemeinen monatlichen Pauschale nach § 3 Absatz 2 Satz 1 und der Berücksichtigung bei

der Berechnung der Altersentschädigung. Zudem wird mit der Ergänzung des § 3 Absatz 3 um einen neuen Satz 3 zur Erleichterung der Nachvollziehbarkeit entsprechend der Regelung in § 2 Absatz 1 Satz 3 festgeschrieben, dass der veränderte Betrag, der für die Beschäftigung von Hilfskräften zur Verfügung steht, durch die Präsidentin oder den Präsident der Bürgerschaft jeweils in einer Bürgerschaftsdrucksache zu veröffentlichen ist.

 

sowie
  • Christiane Blömeke
  • Anna Gallina
  • Antje Möller
  • Farid Müller
  • Dr. Anjes Tjarks (GRÜNE) und Fraktion Cansu Özdemir
  • Sabine Boeddinghaus
  • Heike Sudmann
  • Deniz Celik
  • Christiane Schneider (LINKE) und Fraktion Anna von Treuenfels-Frowein
  • Michael Kruse
  • Jennyfer Dutschke
  • Dr. Kurt Duwe
  • Jens P. Meyer (FDP) und Fraktion