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Faire Regelung bei nicht durchsetzbaren Schmerzensgeldansprüchen

Mittwoch, 14.10.2015

Übergriffe gegen Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, insbesondere gegen Einsatzkräfte der Feuerwehr und der Polizei sind ein Phänomen, das mit der manchmal auch konfliktbehafteten Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols untrennbar verbunden ist.

Die Beamtinnen und Beamte haben als Vollzugskräfte des Staates ein erhöhtes Risiko, im Dienst körperlichen Angriffen und Verletzungen ausgesetzt zu sein. Das betrifft Polizistinnen und Polizisten ebenso wie die Einsatzkräfte der Feuerwehr oder Strafvollzugskräfte.

Neben der strafrechtlichen Ahndung solcher Übergriffe können sich auch privatrechtliche Schmerzensgeldansprüche ergeben, deren Durchsetzung sich die Betroffenen im zivilrechtlichen Verfahren erstreiten müssen. Problematisch wird das dann, wenn zivilrechtliche Ansprüche zwar vorliegen, aber nicht durchgesetzt werden können. Immer wieder kommt es vor, dass SchuldnerInnen mittellos sind und diese Ansprüche nicht begleichen können.

Es ist letztlich nicht fair, die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes mit dem Problem nicht durchsetzbarer Forderungen allein zu lassen, das sie ohne ihre besondere Aufgabe im Dienst des Staates nicht hätten. Die Stadt Hamburg sollte deshalb im Rahmen ihrer Fürsorgeverpflichtung gegenüber ihren Bediensteten das Hamburgische Beamtengesetz ergänzen und Schmerzensgeldansprüche selber erfüllen, wenn diese Ansprüche nachweisbar nicht durchgesetzt werden können. Für Angestellte des öffentlichen Dienstes sollte diese Regelung dabei entsprechende Anwendung finden.

Die Bürgerschaft möge beschließen:

Die Bürgerschaft ersucht den Senat,

einen Gesetzentwurf zur Ergänzung des Landesbeamtengesetzes vorzulegen, der die Erfüllung von nicht durchsetzbaren Schmerzensgeldansprüchen regelt.

 

sowie
  • der Abgeordneten Antje Möller
  • Dr. Anjes Tjarks
  • Farid Müller
  • Christiane Blömeke
  • René Gögge (GRÜNE) und Fraktion