Zum Hauptinhalt springen

Mehr Mitbestimmung und Frauenbeauftragte in Werkstätten für Menschen mit Behinderung

Mittwoch, 19.07.2017

Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) hat neben der Stärkung der Schwerbehindertenvertretungen in den Betrieben auch deutliche Verbesserungen bei der Mitwirkung und Mitbestimmung von Menschen mit Behinderung erreicht, die in Werkstätten für Menschen mit Behinderung arbeiten. Die Rechte der Werkstatträte wurden insgesamt verbessert. Dabei ist insbesondere die Absicherung von Frauenbeauftragten in den Werkstätten eine wichtige Neuerung.

Mit dem Bundesteilhabegesetz, Artikel 22 wurde auch die Werkstätten-Mitwirkungsverordnung novelliert, wobei die Änderungen bereits zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten sind. Auch in Artikel 2 werden einzelne Änderungen am SGB IX bereits vorgezogen, darunter auch die Regelungen zu den Frauenbeauftragten.

Wichtige Bereiche wie die Arbeitszeit, Arbeitsentgelte, technische Einrichtungen, Weiterbildung und soziale Aktivitäten der Werkstattbeschäftigten sind seit 1.1.2017 Gegenstand der Mitbestimmung durch die Werkstatträte. Das bedeutet, dass in diesen Fragen, wie im Betriebsverfassungsrecht, die Vermittlungsstelle und nicht die Werkstattleitung endgültig entscheidet. Zudem wurde die Zahl der Mitglieder des Werkstattrates in großen Werkstätten von bisher höchstens sieben Mitgliedern auf je nach Größe der Werkstatt bis zu dreizehn erhöht. Die Freistellung für Schulungs- und Bildungsmaßnahmen wurde verbessert und von bisher zehn auf fünfzehn Tage je Amtszeit erhöht. Bei erstmaliger Wahrnehmung des Amtes als Mitglied des Werkstattrates beträgt sie nunmehr 20 Tage. In Werkstätten mit mehr als 700 Wahlberechtigten gibt es seit Inkrafttreten des BTHG eine vollständige Freistellung auch des stellvertretenden Mitgliedes des Werkstattrates. Die heutige Beschränkung, dass die Vertrauensperson aus dem Fachpersonal der Werkstatt stammen muss, ist weggefallen. Die überregionalen Interessenvertretungen der Werkstatträte auf Bundes- und auf Landesebene werden über die Kostensätze der Werkstätten und nicht wie bisher aus Mitteln der Ausgleichsabgabe finanziert.

Die neuen Regelungen sehen vor, dass künftig in allen Werkstätten für behinderte Menschen eine Frauenbeauftragte und eine Stellvertreterin gewählt werden. Sie stehen als Ansprechpartnerinnen zur Verfügung und können betroffenen Frauen helfen, sich Rat und Hilfe zu suchen und ihre Selbstbestimmungsrechte wahrzunehmen. So wird abgesichert, dass die in den Werkstätten beschäftigten Frauen mit Behinderung einen Peer-Support bekommen. Zudem können Frauenbeauftragte eine Vorbildfunktion einnehmen und Frauen darin stärken, ihre Rechte wahrzunehmen und Gleichberechtigung einzufordern.

Im Zuge der Änderungen durch das Bundeteilhabegesetz können erstmals im Herbst 2017 Frauenbeauftragte in Werkstätten gewählt werden. Ab 200 wahlberechtigten Frauen ist die Frauenbeauftragte auf Verlangen von der Tätigkeit freizustellen, in Werkstätten mit mehr als 700 wahlberechtigten Frauen auch die erste Stellvertreterin. Die Frauenbeauftragten und ihre Stellvertretungen haben wie die Werkstatträte einen Anspruch auf Freistellung für eine Teilnahme an Schulungen und Weiterbildungen. Fortbildungen sind wichtig, um die Frauenbeauftragten auf ihr Amt vorzubereiten, bzw. um sie in dessen Ausführung kontinuierlich unterstützen.

Die Bürgerschaft möge beschließen,

Der Senat wird ersucht,

1. der Bürgerschaft bis zum Herbst 2018 über die Auswirkungen der durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) geschaffenen Neuregelungen in der Mitwirkungsverordnung insbesondere zu den Frauenbeauftragten in Werkstätten für Menschen mit Behinderung zu berichten und dabei auch die Frage der Fortbildungsangebote, ihrer Inanspruchnahme und ggf. bestehender Ausweitungsbedarfe darzulegen.

2. darauf hinzuwirken, dass alle neugewählten Frauenbeauftragten die Möglichkeit erhalten, an einer Fortbildung teilzunehmen.

 

sowie
  • der Abgeordneten Mareike Engels ____________ (GRÜNE) und Fraktion