Zum Hauptinhalt springen

Möglichkeiten zur Bebauung von Außenbereichsflächen nach § 13b BauGB nicht anwenden

Mittwoch, 05.07.2017

Der Senat hat in der Schriftlichen Kleinen Anfrage 21/8917 auf Fragen zu § 13b Baugesetzbuch (BauGB) wie folgt geantwortet:

„Der Senat hält die Anwendung des § 13b BauGB nicht für erforderlich. Diese Vorschrift ermöglicht eine bis Ende 2019 befristete, erleichterte Überplanung von Außenbereichsflächen mit weniger als 10.000 Quadratmetern überbaubarer Grundfläche. Der Senat gibt im Rahmen seines Wohnungsbauprogrammes der Innenentwicklung eine Priorität vor der Inanspruchnahme von Flächen im sogenannten Außenbereich. Für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme solcher Flächen sollen die festgelegten Regelungen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft Anwen-dung finden.“

Der letzte Satz wurde offensichtlich von der CDU missverstanden und ist daher im Antrag nicht richtig zitiert. Gemeint ist, dass, wenn ausnahmsweise Flächen im Außenbereich in Hamburg beplant werden, nicht § 13b BauGB angewendet werden soll, sondern dass das reguläre Bebauungsplanverfahren durchgeführt wird, bei dem alle Regelungen zu Eingriffen in Natur und Landschaft sowie der Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden. Genau diese Regelungen würden in einem Verfahren nach § 13b BauGB entfallen.

Der Senat hat damit deutlich gemacht, dass er die Möglichkeiten des § 13b BauGB zur Durchführung von beschleunigten Bebauungsplanverfahren mit eingeschränkter Beteiligung der Öffentlichkeit und dem Verzicht auf eine Prüfung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen nicht für erforderlich hält und nicht anwenden will. SPD und GRÜNE in der Bürgerschaft sprechen sich ebenfalls dafür aus, bei Überplanungen von Außenbereichsflächen die Durchführung mindestens aller regulären Verfahrensschritte der Öffentlichkeitsbeteiligung und aller regelhaft vorgesehenen Prüfungen von voraussichtlichen Umweltauswirkungen sowie die Überwachung von Umweltauswirkungen und der Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen zu gewährleisten. Hinzu kommt, dass Überplanungen von Außenbereichen in Hamburg nur äußerst restriktiv und sensibel unter Berücksichtigung der zu schützenden Landschaftsräume und -achsen gemäß der Drs. 21/9279 vorgenommen werden.

Eingeführt wurde die mögliche Einschränkung von Öffentlichkeitsbeteiligung und Umweltschutz just in Außenbereichen auf Druck der Bayerischen Staatsregierung und von CDU/CSU im Bundestag. Die Vertretung des rot-grünen Hamburger Senats hatte sich im Bundesrat stets mit Vehemenz dagegen ausgesprochen.

Um jedoch die für die Stadtstaaten dringend notwendige Einführung von Regelungen zu Urbanen Gebieten und des Lärmschutzes zur besseren rechtlichen Verträglichkeit von Wohnen und Gewerbe nicht zu gefährden, wurde das Gesamtpaket zur Weiterentwicklung des Baurechts mitgetragen. Die SPD-Bundestagsfraktion nannte das Gesetzespaket zur Überarbeitung des Baurechts einen Kompromiss der Koalition. Bei der Einbeziehung der Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren zur Aktivierung von Bauland sei aber immerhin eine Konditionierung hinsichtlich der Größe, der Lage und insbesondere des Zeitraums erreicht worden (Drs. 18/11439). Laut sueddeutsche.de (2.12.2016) widerspreche für Bundesumweltministerin Barbara Hendricks (SPD) der Vorstoß von CDU/CSU zum beschleunigten Bauen in Außenbereichen den Grundsätzen des Städtebaurechts, untergrabe den wichtigen Ausgleich zwischen den Interessen des Städtebaus und des Umweltschutzes und stehe im Widerspruch zu den Bemühungen der Bundesregierung zum Flächenschutz.

Dieses widersprüchliche Verhalten der CDU, einerseits auf Bundesebene den Schutz der Außengebiete für Verwertungsinteressen aufzugeben und andererseits auf Landesebene genau das Gegenteil zu fordern, zeigt erneut die Wankelmütigkeit dieser Stadtentwicklungspolitik.

Die Bürgerschaft möge beschließen:

1. Die Bürgerschaft spricht sich dafür aus, dass § 13b Baugesetzbuch im Rahmen von Bebauungsplanverfahren nicht angewandt wird. Auch in Außengebieten sollen selbstverständlich mindestens alle regulären Verfahrensschritte der Öffentlichkeitsbeteiligung wie auch alle regelhaft vorgesehenen Umweltprüfungen und Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden.

2. Überplanungen von Außenbereichen in Hamburg werden nur restriktiv und sensibel unter Berücksichtigung der zu schützenden Landschaftsräume und -achsen gemäß der Drs. 21/9279 vorgenommen.

3. Der Senat wird ersucht, auf die für die Durchführung der verbindlichen Bauleitplanung zuständigen Bezirksämter einzuwirken, die Möglichkeiten des beschleunigten Verfahrens nach § 13b BauGB nicht in Anwendung zu bringen.

 

 

sowie
  • Olaf Duge
  • René Gögge
  • Farid Müller
  • Ulrike Sparr
  • Dr. Anjes Tjarks (GRÜNE) und Fraktion