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Novellierung des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes

Dienstag, 11.07.2017

zu 21/9338

Das Hamburgische Rettungsdienstgesetz (HmbRDG) vom 9. Juni 1992 (HmbGVBl. 1992, S. 117) besteht seit über 20 Jahren in nahezu unveränderter Form. Es genügt mittlerweile in einigen wesentlichen Punkten nicht mehr den Anforderungen an einen zukunftsfähigen Rettungsdienst und muss umfänglich novelliert werden. An einem entsprechenden Entwurf zur Novellierung des HmbRDG wird bereits seit einiger Zeit gearbeitet.

Kernpunkte der geplanten Änderungen sind insbesondere die Neuordnung des Systems von öffentlichem und nichtöffentlichem Rettungsdienst, sowie die Frage, welche Rahmenbedingungen für eine Vergabe von Rettungsdienstleistungen an andere Leistungserbringer vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtslage erforderlich sind. Daneben sollen weitere Aspekte, wie die Schaffung einer zentralen Rettungsleitstelle, auch in Kooperation mit dem Notdienst der Kassenärztlichen Vereinigung, die personelle Besetzung der Rettungsmittel, eine Ausschreibung für die begleitenden Notärztinnen und -ärzte, die Übertragung der medizinischen Verantwortung an die dafür zuständige Behörde sowie gesetzliche Regelungen zu Hilfsfristen und Rettungsbedarfsplanungen geregelt werden.

Nach der Verabschiedung der Drs. 21/9338 ist mit Nachdruck eine umfassende Novellierung des HmbRDG voranzutreiben und bis zum 31.12.2017 der Bürgerschaft vorzulegen

Die Bürgerschaft möge beschließen:

Der Senat wird ersucht,

der Bürgerschaft bis zum 31.12.2017 einen Gesetzesentwurf zur Novellierung des Hamburgischen Rettungsdienstgesetz (HmbRDG) vorzulegen, der die folgenden Vorgaben berücksichtigt:

1. Ziel einer Novellierung des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes ist es, auch in Zukunft unter veränderten Rahmenbedingungen die bestmögliche Versorgung der Bevölkerung unter Gewährleistung höchster Qualitätsstandards sicherzustellen.

2. Die gesetzliche Möglichkeit der Einbindung Dritter in den öffentlichen Rettungsdienst wird so gestaltet, dass insbesondere auch die Hilfsorganisationen in geeigneter europarechtskonformer Weise unter der Gesamtkoordination und -verantwortung der zuständigen Behörde sowie Sicherstellung höchster Qualitätsstandards in den öffentlichen Rettungsdienst besser eingebunden werden können.

3. Die notwendigen Kooperationen mit der Kassenärztlichen Vereinigung, den Krankenhäusern und der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz sind zu prüfen.

 

sowie
  • der Abgeordneten Antje Möller
  • Christiane Blömeke
  • Mareike Engels
  • René Gögge
  • Dr. Anjes Tjarks (GRÜNE) und Fraktion