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Stärkung des Hamburgischen Verfassungsgerichts im Bereich der Selbstorganisation

Mittwoch, 13.09.2017

Das Hamburgische Verfassungsgericht nimmt als Verfassungsorgan der Freien und Hansestadt Hamburg die wichtige Aufgabe wahr, über die rechtmäßige Anwendung und Auslegung der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg zu entscheiden. Um diese rechtsprechende Tätigkeit angemessen auszuüben, ist es notwendig, das dazu erforderliche Maß an Unabhängigkeit zu gewährleisten. Diese Unabhängigkeit ist nicht nur bei der unmittelbaren Ausübung der rechtsprechenden Tätigkeit sicherzustellen, sondern auch bei Entscheidungen des Gerichts über die personelle Ausstattung als Teil der gerichtlichen Selbstorganisation. Das umfasst die Möglichkeit, bei Bedarf eigenständig wissenschaftliches Personal zur Vorbereitung der Entscheidungen heranzuziehen und die Möglichkeit, die Geschäftsstelle mit eigenem Personal auszustatten. Derzeit ist es ausschließlich vorgesehen, Richterinnen und Richter ohne Abordnung zu wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu bestellen. Diese Richterinnen und Richter verbleiben also bei ihrem Stammgericht. Eine Ausgabenerstattung durch das Hamburgische Verfassungsgericht an das abgebende Gericht ist so nicht möglich. Die anfallenden Geschäftsstellentätigkeiten werden derzeit über die Geschäftsstelle und die Geschäftseinrichtungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts organisiert.

Der vorliegende Gesetzesentwurf stellt klar, dass sowohl die personelle Ausstattung des wissenschaftlichen Stabes als auch die Geschäftsstellenorganisation des Hamburgischen Verfassungsgerichts in den Bereich der Selbstorganisation des Gerichts fallen. Dem Gericht bleibt es dabei unbenommen, im Rahmen seiner Geschäftsordnung, Entscheidungen beispielsweise zu Gunsten einer Mitnutzung der Geschäftsstelle des Hanseatischen Oberlandesgerichts wie bislang zu treffen.

 

 

Die Bürgerschaft möge daher beschließen:

 

Zehntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das

Hamburgische Verfassungsgericht

 

Vom …

 

Einziger Paragraph

Das Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht in der Fassung vom 23. März 1982 (HmbGVBl. S. 59), zuletzt geändert am 3. Juni 2015 (HmbGVBl. S. 105, 107), wird wie folgt geändert:

 

1. § 11 erhält folgende Fassung:

㤠11

(1) Das Verfassungsgericht hat seinen Sitz in Hamburg.

(2) Das Verfassungsgericht hat eine Geschäftsstelle und einen wissenschaftlichen Dienst. Deren Aufgaben werden durch eigene oder abgeordnete hamburgische Beschäftigte oder im Wege der Amtshilfe (§ 30) wahrgenommen. Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter sollen hamburgische Richterinnen oder Richter auf Lebenszeit sein und sich durch besondere Kenntnisse im öffentlichen Recht auszeichnen. Sie werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verfassungsgerichts bestimmt. § 2 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Die Einrichtung und der Geschäftsgang werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die das Verfassungsgericht in der für die Entscheidung von Streitfällen vorgesehenen Besetzung beschließt. Die Geschäftsordnung ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen.

(4) Das Verfassungsgericht erhält zur Wahrnehmung seiner Aufgaben die erforderliche sachliche und personelle Ausstattung.“

 

2. § 30 wird wie folgt geändert:

2.1 Absatz 2 wird aufgehoben.

2.2 Absatz 3 wird Absatz 2.

 

Begründung

I.

Allgemein

Die jetzige Ausprägung der organisatorischen Bestimmungen über das Hamburgische Verfassungsgericht spiegelt dessen Stellung als unabhängiges Verfassungsorgan gemäß Art. 65 der Hamburgischen Verfassung trotz der Änderung durch Gesetz vom 21.10.2014 (HmbGVBl. S. 446; vgl. BüDrs. 20/9559) nicht mehr angemessen wieder. In der Praxis erschwert die derzeitige gesetzliche Ausgestaltung immer noch die angemessene personelle Ausstattung des Hamburgischen Verfassungsgerichts insbesondere mit wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass Verfassungsorgane über eine Unabhängigkeit verfügen müssen, die sie dazu befähigt, ihre inneren Angelegenheiten in den Bereichen "Geschäftsgang" und "Disziplin“ zu regeln, aber auch sich selbst so zu organisieren, dass sie im Stande sind, ihre verfassungsrechtlichen oder einfachgesetzlich normierten Aufgaben zu erfüllen (vgl. BVerfG, Urt. vom 21. Juli 2000 - 2 BvH 3/91 - Rn. 50 zum Parlament als Verfassungsorgan; s.a. BVerfGE 80, 188 219>). Dazu gehört, dass das Verfassungsorgan „Hamburgisches Verfassungsgericht“ autonom entscheiden können muss, wie es seine Aufgaben – abgesehen von der unmittelbaren Tätigkeit der Verfassungsrichterinnen und -richtern – personell erfüllt: Mit eigenen oder abgeordneten Kräften, durch Amtshilfe oder auf andere Art und Weise. Die derzeitige Gesetzeslage räumt diese Unabhängigkeit nicht ein. Das Hamburgische Verfassungsgericht wird durch das Zusammenspiel von §§ 11 und 30 des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht im Wesentlichen nur auf Amtshilfe verwiesen, obwohl es ? seiner verfassungsrechtlichen Stellung angemessen – mit dem Einzelplan 1.02 über einen eigenen Haushalt verfügt.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen die Handlungsmöglichkeiten des Hamburgischen Verfassungsgerichts hinsichtlich seiner Einrichtung und Aufgabenerfüllung verbessert werden. Gleichzeitig wird dadurch im Sinne des Haushaltsrechts eine sachgerechte Zuordnung der Haushaltsansätze ermöglicht, insbesondere können der abgebenden Stelle jetzt im Rahmen des Budgets die Kosten für abgeordnete wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erstattet werden.

 

II.

Einzelbegründung

Zu Nr. 1 - § 11:

Zu § 11 Abs. 1:

Die Änderung der Norm vermeidet die nach dem geltenden Recht gesetzlich vorgegebene Bindung der Organisation und Einrichtung der Geschäftsstelle an das Hanseatische Oberlandesgericht, aber ohne diese Möglichkeit auszuschließen. Die Regelung über die Geschäftsstelle wird jetzt Gegenstand der vom Verfassungsgericht zu beschließenden Geschäftsordnung.

Zu § 11 Abs. 2:‘

Die bislang unsystematisch in Teil II als Verfahrensvorschriften in § 30 geregelte Heranziehung wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter wird jetzt konsequent in die Regelungen zum Selbstorganisationsrecht des Verfassungsgerichts eingefügt. Dadurch wird deutlich, dass es Sache des Verfassungsgerichts ist, wie es über die Geschäftsordnung als Instrument der Selbstorganisation die notwendige personelle Unterstützung sicherstellt. § 11 Abs. 2 gibt dazu jetzt den nötigen Spielraum. Die Gerichte der Freien und Hansestadt Hamburg haben dem Hamburgischen Verfassungsgericht wie bislang Amtshilfe auch im Falle einer Abordnung zu leisten. Durch den unveränderten Verweis auf § 2 Absatz 3 wird verdeutlicht, dass die ersuchte Stelle einem Amtshilfeersuchen nachzukommen hat und z.B. bei einer Abordnung im Konkurrenzfall die Aufgabenerledigung für das Verfassungsgericht Vorrang hat. Neben die bislang einzige Möglichkeit, Richterinnen und Richter zu wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Hamburgischen Verfassungsgerichts zu bestellen, ohne dass eine Abordnung vom Stammgericht erfolgt, tritt mit der Neuregelung die Möglichkeit einer Abordnung, die insbesondere eine Ausgabenerstattung an das abgebende Gericht ermöglicht.

 

Zu § 11 Abs. 3:

Die formalen Regelungen über den Erlass der Geschäftsordnung, die bislang in § 11 Abs. 2 geregelt waren, bleiben inhaltlich unverändert.

Zu § 11 Abs. 4:

Die Norm hat eher Appellcharakter. Schon jetzt ist das Hamburgische Verfassungsgericht aus seiner verfassungsrechtlichen Stellung heraus durch den Haushaltsgesetzgeber mit den notwendigen Mitteln auszustatten. Die Norm stellt das einfachgesetzlich klar.

Zu Nr. 2 - § 30:

Zu Nr. 2.1:

Die Aufhebung von § 30 Absatz 2 ist die Konsequenz aus der Neuregelung der Organisationsbefugnis in § 11. Der materielle Gehalt, die Verpflichtung zur Amts- und Rechtshilfe, bleibt unberührt.

Zu Nr.2.2:

Redaktionelle Folgeänderung.

 

 

 

sowie
  • der Abgeordneten Richard Seelmaecker
  • André Trepoll
  • Joachim Lenders
  • Dennis Gladiator
  • Dr. Jens Wolf (CDU) und Fraktion (CDU) und Fraktion und der Abgeordneten Farid Müller
  • René Gögge
  • Antje Möller
  • Dr. Carola Timm
  • Dr. Anjes Tjarks (GRÜNE) und Fraktion und der Abgeordneten Martin Dolzer
  • Deniz Celik
  • Christiane Schneider
  • Sabine Boeddinghaus
  • Cansu Özdemir (DIE LINKE) und die Fraktion und der Abgeordneten Anna von Treuenfels-Frowein
  • Katja Suding
  • Michael Kruse
  • Dr. Kurt Duwe
  • Carl Jarchow (FDP) und Fraktion