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zu Drs. 21/2385 Gefahrengebiete – Konsequenzen aus der Rechtsprechung ziehen

Mittwoch, 09.12.2015

In seinem Urteil aus dem Mai 2015 hat das OVG Hamburg verfassungsrechtliche Zweifel an § 4 Abs. 2 HmbPolDVG u.a. aufgrund von Verstößen gegen die Bestimmtheits- und Verhältnismäßigkeitsgrundsätze geäußert. Da dem Oberverwaltungsgericht die Verwerfungskompetenz fehlt, gilt die Norm weiterhin.

 

Im Koalitionsvertrag zwischen SPD und Grünen wurde vereinbart, vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zu prüfen, ob und wenn ja, welcher Anpassungsbedarf im Hinblick auf die Rechtsgrundlage aus § 4 Abs. 2 PolDVG besteht. Diese Prüfung ist noch nicht abgeschlossen. Um im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Zweifel an § 4 Abs. 2 PolDVG Rechtsunsicherheiten bezüglich der Anwendbarkeit dieser noch geltenden Norm für Polizei und Bürgerinnen und Bürger zu vermeiden, ist eine kurzfristige Klärung der noch offenen Rechtsfragen nötig.

 

Die Bürgerschaft möge beschließen:

Der Senat wird aufgefordert,

kurzfristig einen Gesetzesentwurf zur Neuregelung des § 4 Absatz 2 PolDVG unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung vorzulegen.

 

sowie
  • der Abgeordneten Antje Möller
  • Christiane Blömeke
  • Filiz Demirel
  • Farid Müller
  • Dr. Anjes Tjarks (GRÜNE)