Zum Hauptinhalt springen

Evaluierung des Hamburgischen Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen

Donnerstag, 23.04.2009

Am 21. März 2005 verkündete der Senat das „Hamburgische Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen“ (HmbGGbH). Das Gesetz verpflichtet Hamburger Behörden und Dienststellen, Benachteiligungen behinderter Menschen zu beseitigen oder gar nicht erst entstehen zu lassen. Der Senat hatte anschließend drei Verordnungen erlassen, um die Art und den Umfang der Ansprüche behinderter Menschen gegenüber der Hamburger Verwaltung festzulegen und die Umsetzung ihrer Rechte zu sichern. Er beschloss am 14. November 2006 die Rechtsverordnungen zu den §§ 8, 9, 10 des Hamburgischen Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen. Es handelt sich dabei um Regelungen zur Schaffung einer barrierefreien Informationstechnik, zu barrierefreien Dokumenten in der Hamburgischen Verwaltung und zu einer Kommunikationshilfeverordnung.

Die Entstehung des Gesetzes geht zurück auf langjährige Forderungen behinderter Menschen und ihrer Verbände. 1994 wurde ein Benachteiligungsverbot für behinderte Menschen in das Grundgesetz aufgenommen. Der Artikel 3 des Grundgesetzes, der die Gleichheit vor dem Gesetz, die Gleichbehandlung von Frauen und Männern und Diskriminierungsverbote festlegt, wurde in Absatz 3 durch den Satz ergänzt: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“.

In Hamburg erfolgte im August 1999 die Bildung einer Kommission aus Vertretern und Vertreterinnen der Behindertenverbände und der Hamburger Behörden mit dem Auftrag, die Hamburger Gesetze und Vorschriften im Hinblick auf das Benachteiligungsverbot nach Art. 3 GG noch einmal zu überprüfen. Nachdem das „Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen“ (Behindertengleichstellungsgesetz-BGG) des Bundes vom 1. Mai 2003 verabschiedet war, wurden in Hamburg die vorbereiteten Gespräche für ein Hamburger Gleichstellungsgesetz intensiviert. Nun sollten Menschen mit Behinderungen nicht mehr das Objekt öffentlicher Fürsorge sein, sondern gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben teilnehmen. Das bedeutet auch: Hindernisse oder Barrieren, die dem entgegenstehen, sollen beseitigt werden. Auf Grundlage des neuen Gesetzes änderte sich die Richtung der Politik für behinderte Menschen grundlegend.

Kernstück des 2005 beschlossenen Hamburgischen Gleichstellungsgesetzes ist die Barriere-freiheit. Sie meint nicht nur die Beseitigung räumlicher Barrieren für mobilitätseingeschränkte Menschen oder die kontrastreiche Gestaltung der Lebensumwelt für sehbehinderte Menschen. Barrierefreiheit meint auch die barrierefreie Kommunikation für blinde und sehbehinderte sowie für hör- und sprachgeschädigte Menschen. Barrierefreiheit setzt einen umfassenden Zugang und eine uneingeschränkte Nutzung aller Lebensbereiche voraus. Benachteiligungen sind zu beseitigen. Es geht um die Ausgestaltung der neuen Rechte, um die Interessen behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen und um die Barrierefreiheit für alle Menschen.

Im 2008 geschlossenen Koalitionsvertrag verpflichtete sich der Senat, zu prüfen, „ob es sinnvoll und notwendig ist, das Hamburgische Gesetz zu erweitern“. Auch sollte die Notwendigkeit weiterer barrierefreier Toiletten im öffentlichen Raum geprüft werden. Weiter wollten die Koalitionspartner die Selbsthilfegruppen besonders bei der Durchsetzung sozialrechtlicher Ansprüche von behinderten Menschen unterstützen. Dazu sollten entsprechende Regelungen in die Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit den Trägern aufgenommen werden. Kerngedanke des Gesetzes ist Barrierefreiheit: Behinderte Menschen müssen im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Chance haben, am gesellschaftlichen Leben gleichberechtigt teilzuhaben.

 

Wir fragen den Senat:

 

A. Mobilität im öffentlichen Raum: Beseitigung räumlicher Barrieren für mobilitätseingeschränkte Menschen

Barrierefreiheit wird im § 4 Hamburgisches Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen so definiert, dass alle Lebensbereiche ohne besondere Erschwernis und in der Regel ohne besondere Hilfe zugänglich und nutzbar sein müssen.

 

1. Barrierefreiheit in U- und S-Bahn

1.1. Von 146 U- und S-Bahnhöfen im Stadtgebiet waren 2007 lediglich 57 mit einem Rollstuhl zu erreichen. In vergleichbaren Großstädten ist die Quote deutlich höher. Wie ist der aktuelle Stand? (Bitte auflisten nach U- und S-Bahn getrennt.)

1.2. Eine Vereinbarung zwischen Senat und ÖPVN sah bis 2009 den Umbau von weiteren 18 Bahnhöfen vor. Wie ist der aktuelle Stand?

1.3. Wie sieht der weitere Ausbauplan aus? (Bitte auflisten, welche Bahnhöfe in welchem Zeitraum barrierefrei umgebaut werden.)

 

2. Barrierefreiheit in Öffentlichen Gebäuden

Nach dem Gesetz sind Neubauten und große Um- und Erweiterungsbauten der Träger öffentlicher Gewalt entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik barrierefrei zu gestalten. Dabei sind auch andere Lösungen, die in gleichem Maße die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllen, zulässig. Die Regelungen der Hamburgischen Bauordnung bleiben unberührt.

2.1 Wie ist der aktuelle Stand des Umbaus der öffentlichen Gebäude, insbesondere von Einrichtungen der Hamburger Behörden, aber auch von Schulen und Kitas? (Bitte alle öffentlichen Einrichtungen auflisten, die noch nicht barrierefrei sind.)

 

3. Barrierefreiheit in Krankenhäusern

3.1 Wie ist die Situation in privaten und öffentlichen Krankenhäusern? (Bitte alle Einrichtungen auflisten, die noch nicht barrierefrei sind.)

3.2 Hält der Senat es für sinnvoll, im Gleichstellungsgesetz eine regelmäßige (z.B. alle vier Jahre) Berichtspflicht über den erreichten Stand der Barrierefreiheit aller öffentlichen Gebäude sowie aller Krankenhäuser in Hamburg und die noch bestehenden Mängel aufzunehmen?

 

4. Barrierefreiheit auf Hamburger Gehwegen - Überwindung von Höhenunterschieden und Straßenquerungsmaßnahmen

Die Höhe der Borde ist der häufigste Konflikt bei der Gestaltung eines barrierefreien Verkehrsraumes, der allen Nutzergruppen gerecht wird. Umso höher der Randstein an einer Querungsstelle ist, umso mehr Rollstuhl- und Rollatornutzer sind bei der Nutzung des öffentlichen Verkehrsraumes behindert. Optimal wäre für gehbehinderte Menschen eine Nullabsenkung, d.h. eine Absenkung auf Straßenniveau, was wiederum für sehbehinderten Menschen eine enorme Gefährdung bedeuten würde. Die DIN 18024-1 empfiehlt als Standardlösung für Borde an barriere-freien Querungsstellen von 3 cm. Dies betrifft beispielsweise Zugänge, Fußgängerüberwege, Furten, Fahrbahnteiler, Schutzinseln, Gehwegsüberfahrten und Taxistellplätze, die jeweils in ganzer Breite bzw. Länge auf 3 cm abzusenken bzw. anzuheben wären. Zugleich sind solche Borde optisch kontrastiert zu ihrer Umgebung zu gestalten und mit eindeutigen und möglichst einheitlich verwendeten Bodenindikatoren zu versehen. DIN 18024-1 berücksichtigt also sowohl die Belange gehbehinderter als auch blinder und sehbehinderter Verkehrsteilnehmer angemessen.

4.1 In welcher Form wird DIN 18024-1 vom Senat in den Baurichtlinien angewendet?

4.2 Welche Pläne hat der Senat, um zu hohe Borde nachträglich abzusenken?

4.3 Wie ist der Stand der Umsetzung? (Bitte darstellen, in welchen räumlichen Abständen der Senat die Borde für Querungen abgesenkt hat und bitte darstellen, wie viele nicht barrierefreie Borde im Stadtgebiet nach wie vor existieren und Rollstuhl- und Rollatornutzer von der barrierefreien Nutzung des öffentlichen Verkehrsraumes ausschließen.)

 

In der DIN 18024-1 wird empfohlen, dass alle Verkehrs- und Außenanlagen und Gebäude sowie alle wesentlichen Eingänge stufenlos erreichbar sein sollten. Ist dies nicht der Fall, sollten Aufzüge oder Rampen einen stufenlosen Zugang ermöglichen.

4.4 Wie wird diese Richtlinie in Hamburg umgesetzt?

 

Nach E DIN 18024-1 soll in der städtebaulichen Planung auf eine einfache, geradlinige bzw. rechtwinklige Wegeführung geachtet werden, um die Orientierung für geh- und sehbehinderte Menschen zu erleichtern. Sehbehinderte Menschen bedienen sich darüber hinaus zur Orientierung im Straßenverkehr an Bodenindikatoren, die den Untergrund für sie taktil erfassbar macht.

4.5 Wird DIN 18024-1 in Hamburg bei der Gestaltung von markierten Wegen für blinde Menschen angewendet? Wenn ja, bitte die markierten Wege in der Stadt angeben.

4.6 Wenn nein, warum nicht?

4.7 Nach welchem Plan werden markierte Wege dann stattdessen für blinde Menschen konstruiert?

4.8 Nach welchem Konzept werden Bodenindikatoren angelegt, um sehbehinderten Menschen im Straßenverkehr eine einfache und eindeutige Orientierung zu geben?

 

Querungsanlagen sind sinnvoll und zu empfehlen, wenn regelmäßig mit so genannten „schutzbedürftigen“ Fußgängern wie z.B. Kindern und älteren Menschen zu rechnen ist. Um Fußgängern die Querung von Straßen zu erleichtern, können – zusätzlich zu verkehrsrechtlichen Regelungen – unterschiedliche bauliche Unterstützungen verwendet werden. Hierbei kommt eine optische Hervorhebung der Querungsstelle ebenso in Betracht wie eine Aufpflasterung, durch die eine fahrdynamische Wirkung erzielt wird. Auch kann die vom Fußgänger zurückzulegende Wegstrecke verkürzt werden, beispielsweise indem Einengungen vorgenommen werden oder die Querungsstrecke in zwei Abschnitte unterteilt wird (z. B. durch eine Mittelinsel).

4.9 Welche Konzepte verfolgt der Senat, um Fußgänger auch an wenig befahrenen Straßen sichere Querungsmöglichkeiten zu geben?

 

Fußgängerüberwege gemäß Zeichen 293 StVO89 als eine der möglichen Querungsanlagen dienen zur sicheren Überquerung einer Straße, da den Fußgängern dort ein Vorrang gegenüber Kraftfahrzeugen eingeräumt wird. Nach den Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen wird bei weniger als 50 Fußgängern pro Stunde oder weniger als 200 Kfz pro Stunde kein FGÜ gebaut.

4.10 Welche Richtlinien verfolgt der Senat hierfür?

4.11 Welche Konzepte gibt es, um Menschen mit Behinderung eine barrierefreie Nutzung der FGÜ zu ermöglichen?

4.12 Kooperiert der Senat hier mit zuständigen Verbänden und Vereinen? Wen ja, mit welchen?

Um Verkehrssicherheit zu erhöhen und insbesondere Stellen mit hohem Kraftfahrzeug-aufkommen, hohen Geschwindigkeiten oder konzentriertem Fußgänger -bzw. Radverkehr zu sichern, eignen sich vor allem Lichtsignalanlagen (LSA). Dort, wo Fußgänger bzw. Radfahrer mit Hilfe einer LSA über die Fahrbahn geführt werden, wird zudem die entsprechende Furt markiert. Nach DIN 32981 und RiLSA müssen LSA akustisch, optisch und taktil auffindbar und benutzbar sein. Die Querungsgeschwindigkeit, die zugrunde gelegt wird, darf 80 cm/s nicht überschreiten.

4.13 Ab wie vielen Fahrzeugen und bei welcher Häufigkeit von Fußgängerquerungen werden nach den Senatsrichtlinien Fußgängerampeln errichtet?

4.14 Werden alle neu errichteten LSA nach den oben genannten Kriterien barrierefrei gebaut? Wenn ja, seit wann ist dies der Fall? Wenn nein, warum nicht?

4.15 Wie viele LSA müssen nachträglich noch barrierefrei gemacht werden und bis wann will der Senat diesen Umbau abgeschlossen haben?

4.16 In welchen zeitlichen Abständen führt der Senat eine Erhebung der Nutzung des öffentlichen Raumes durch die verschiedenen Verkehrsteilnehmer durch? (Bitte angeben für Fußgänger, Radfahrer und PKW)

 

Die Straßenüberquerung an Kreisverkehren hat eine besondere Problematik. Einerseits hat der Kreisverkehr für den motorisierten Verkehr deutliche Vorteile und ist auch hinsichtlich der Umwelt-belastung dem Ampelverkehr vorzuziehen. Andererseits ist die Querung schwieriger barrierefrei zu gestalten.

4.17 Welche Konzepte verfolgt der Senat, um Kreisverkehre barrierefrei zu konstruieren?

 

Sehbehinderte und blinde Menschen sind auf die kontrastreiche Gestaltung ihrer Lebensumwelt angewiesen, um sich selbstständig in ihr zurechtfinden zu können. Dabei helfen ihnen zum Beispiel die Verwendung einer Großschrift, klarer Formen und Linien, deutlicher Symbole, kontrastreicher Hell-Dunkel-Markierungen sowie haptischer Orientierungshilfen.

4.18 Welche Konzepte verfolgt der Senat zur kontrastreichen Gestaltung der Lebensumwelt für sehbehinderte Menschen?

 

 

B. Barrierefreiheit in Demokratie, Medien und Gesellschaft

 

5. Behinderte Frauen

Frauen mit Behinderungen sind häufiger von Benachteiligungen und Diskriminierungen betroffen als nicht behinderte Frauen und behinderte Männer. Daher sind bei der Durchsetzung der Gleich-berechtigung die besonderen Belange behinderter Frauen zu berücksichtigen und besondere Maßnahmen zulässig, um diesen Missstand zu beseitigen.

5.1 Welche Maßnahmen hat der Senat entwickelt, um Frauen mit Behinderungen diesbezüglich zu unterstützen?

 

6. Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken

Barrierefreiheit umfasst weiterhin die Gestaltung amtlicher Bescheide und Vordrucke in einer Form, die auch blinden Menschen zugänglich ist, beispielsweise in Großschrift, Brailleschrift oder als gesprochener Text auf Hörkassette.

Wie ist Barrierefreiheit in diesem Feld bisher umgesetzt und wo besteht aus Sicht des Senats noch konkreter Handlungsbedarf?

 

7. Benachteiligungsverbot

Behörden – im Text „Träger öffentlicher Gewalt“ genannt – wird ein Benachteiligungsverbot auferlegt. Eine Benachteiligung liegt vor, wenn behinderte und nicht behinderte Menschen ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch behinderte Menschen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden.

7.1 Wie viele Beschwerden hinsichtlich Benachteiligung gab es im Zeitraum vom 01.04.2005 bis 31.12.2009?

7.2 Wie viele Arbeitsgerichtsprozesse wurden von 01.01.2005 bis 31.12.2008 auf Grundlage des Benachteiligungsverbotes geführt?

7.3 Wie viele Klagen gegen die Stadt Hamburg wurden auf Grundlage des Benachteiligungsverbotes eingereicht?

 

8. Vertretungsbefugnisse anerkannter Verbände

Verbände, die nach § 11 Behindertengleichstellungsgesetz anerkannt sind, dürfen mit Einver-ständnis behinderter Menschen, die einen Anspruch nach dem Hamburgischen Gleichstellungs-gesetz geltend machen wollen, an deren Stelle Rechtsschutz beantragen.

Wir häufig ist dies im Zeitraum vom 01.04.2005 bis 31.12.2009 geschehen?

 

9. Verbandsklagen und Zielvereinbarungen

Unter bestimmten Voraussetzungen können die Verbände anstelle und mit dem Einverständnis behinderter Menschen gegen Benachteiligungen und unterlassene Herstellung von Barrierefreiheit klagen. Dies ist bisher kaum geschehen.

Das Hamburgische Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen enthält keine Regelungen für Zielvereinbarungen, wie sie das Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes vorsieht. Hamburger Behindertenverbände, deren Bundesverband im Sinne des § 13 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannt ist, können auch mit Hamburger Partnern Vereinbarungen über die Herstellung von Barrierefreiheit treffen. Auch hier sind die Fallzahlen verschwindend gering.

9.1 Wie schätzt der Senat die Wirksamkeit beider Instrumente angesichts der geringen Fallzahlen ein?

9.2 Welche Verbesserung der Rechtsstellung dieser Verbände sieht der Senat, damit sie ihr Recht im Namen von behinderten Menschen Zielvereinbarungen auszuhandeln und Verbandsklagen zu führen tatsächlich wahrnehmen können?

 

C. Barrierefreie Kommunikations- und Informationstechnik

Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hat am 14. November 2006 die Rechts-erordnungen zu den §§ 8, 9, 10 des Hamburgischen Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen beschlossen.

 

10. Hamburgische Kommunikationshilfenverordnung

Gehörlose, hörbehinderte und sprachbehinderte Menschen können in eigenen Verwaltungs-erfahren Kommunikationshelfer, wie zum Beispiel Gebärdensprachdolmetscher oder Simultan-olmetscher hinzuziehen. Die Kosten werden von der jeweiligen Behörde getragen.

Wie häufig wurden im Zeitraum vom 01.04.2005 bis 31.12.2009 in Verwaltungsverfahren Gebärdensprachdolmetscher oder Simultandolmetscher beantragt und bewilligt? (Bitte getrennt darstellen nach: Sozialleistungsverfahren, Bauamt, Einwohnermeldeamt und andere Ämter.)

11. Hamburgische Verordnung über barrierefreie Dokumente

Blinde und sehbehinderte Menschen erhalten in ihren eigenen Verwaltungsverfahren auf Wunsch Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke ohne zusätzliche Kosten auch in Groß-druck oder Blindenschrift, elektronisch oder akustisch. Wie wurde diese Verordnung umgesetzt?

 

12. Hamburgische Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung

Der Senat beabsichtigte, bis zum 31.12.2008 die Internetangebote und die öffentlich zugänglichen Intranetauftritte der Freien und Hansestadt Hamburg schrittweise so zu gestalten, dass sie auch von behinderten Menschen möglichst uneingeschränkt genutzt werden können. Wie wurde diese Verordnung umgesetzt?

 

13. Barrierefreier Zugang zum Rundfunk

13.1 Wie ist der jetzige Stand der Umsetzung bei den öffentlich-rechtlichen Sendern in Hamburg (NDR/ ARD und ZDF) sowie bei den privaten, über die Hamburg die Medienaufsicht führt?

13.2 Wie sind die Anteile der Programme mit Audiodeskription, einblendbaren Untertitelungen und Übersetzungen in Gebärdensprache bei den einzelnen Formaten? (Bitte einzeln auflisten, wie sich der Anteil im Zeitraum vom 01.04.2005 bis 31.12.2009 entwickelt hat.)

 

14. Die Änderung anderer Landesgesetze

Die Vorgaben des Hamburgischen Gleichstellungsgesetzes für behinderte Menschen haben Aus-wirkungen auf andere Bereiche des öffentlichen Lebens und damit auch auf andere Landesgesetze und Verordnungen, wie beispielsweise das Hamburgische Hochschulgesetz, die inhaltlich entsprechend angepasst werden mussten.

14.1 Welche Landesgesetze und Verordnungen sind entsprechend den Vorgaben des Gleichstellungsgesetzes umgesetzt worden?

14.2 Welche Landesgesetze und Verordnungen haben nach wie vor Änderungsbedarfe?

14.3 Falls Änderungsbedarfe festgestellt wurden, wann werden diese Gesetze angepasst?

 

15. Barrierefreiheit bei Wahlen

Ist die Barrierefreiheit der Wahlräume und der Stimmzettel (Herstellung von Stimmzettel-schablonen) bei allen Wahlen in Hamburg gewährleistet? Wenn ja, wie? Wenn nein, warum nicht?

 

16. Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid

Ist die Barrierefreiheit bei Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden gewährleistet? Wenn ja, wie? Wenn nein, warum nicht?