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Fund von Waffen und Gegenständen mit Bezug zu nationalsozialistischer Propaganda

Dienstag, 26.01.2016

Im Hamburger Abendblatt vom 25.1.2016 (S. 14) wird über den Fund von „Fast tausend Waffen, Waffenteile und Patronen“ sowie „jede[r] Menge Nazi-Devotionalien“ darunter auch „diverse[r] Neonazizeitschriften bei einem 41-jährigen Polizisten berichtet, der dem Polizeikommissariat 24 in Niendorf zugehörig ist. Aufgrund seines Wohnsitzes in Schleswig-Holstein ermittelt die Staatsanwaltschaft Lübeck derzeit gegen ihn wegen unerlaubtem Waffenbesitz. Die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Verstoßes gegen § 86a Strafgesetzbuch („Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen“) wird dem Bericht im Abendblatt zufolge derzeit ebenfalls geprüft.

Laut Bericht des Abendblatts haben Fahnder des Zollamts Mölln bereits im November 2015 „ein für den Mann bestimmtes Paket aus China mit einem Zielpunktprojektor abgefangen []“, dessen Besitz gegen das Waffengesetz verstößt. Die eigentliche Durchsuchung fand wohl zu einem späteren oder zu einem anderen Zeitpunkt statt.

Einem Bericht im Magazin „Der Spiegel“ (so das Abendblatt) zufolge habe die verantwortliche „Zollfahndung das Durchsuchungsergebnis erst Wochen später den übergeordneten Dienststellen gemeldet und dabei die Nazifundstücke verschwiegen“. Erst seit der vergangenen Woche sei seitens der Polizei Hamburg ein Disziplinarverfahren gegen den Mitarbeiter eingeleitet wurden.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

 

1. Wann genau wurde die Wohnung des nun Beschuldigten durchsucht und zu welchem Zeitpunkt genau wurden die Dienstvorgesetzten über die Funde und das dann eingeleitete Strafverfahren informiert. Wann genau wurde das Strafverfahren eingeleitet?

2. Nach welchen Maßstäben werden seitens der Verantwortlichen der Hamburger Polizei in der Regel disziplinarrechtliche Suspendierungen im Hinblick auf Sachverhalte mit Bezug zu Nazipropaganda und unerlaubten Waffenbesitz verfügt?

3. Wie gestaltet sich üblicherweise das Zusammenspiel von Strafverfolgungsbehörden und Dienstherren im Fall von Ermittlungen gegen die eigenen Bediensteten? Bestehen insbesondere generelle Mitteilungspflichten (auch bundesländerübergreifend) der Strafverfolgungsbehörden an den Dienstherren in Konstellation wie der vorliegenden, oder liegt die Zeitspanne zwischen Einleitung eines Strafverfahrens und Mitteilung im Bereich dessen, was allgemein üblich ist?