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 <title>SPD-Bürgerschaftsfraktion Hamburg</title>

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 <description>Anträge</description>

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 <copyright>2007 SPD Fraktion Hamburg</copyright>

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   <title>SPD-Bürgerschaftsfraktion Hamburg</title> 

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<item>
	<title>St. Petersburg – Hamburgs Partnerstadt muss Menschenrechte achten</title>
	<description>Die Hamburgische Bürgerschaft hat erfahren, dass am 16. November 2011 im Stadtparlament von St. Petersburg in erster Lesung eine Gesetzesinitiative der Partei Vereintes Russland zu Änderungen im Gesetz „Über die administrativen Rechtsverstöße in St. Petersburg“ diskutiert worden ist. Dieser Gesetzentwurf in seiner aktuellen Fassung stellt die „Propaganda von männlicher und weiblicher Homosexualität, Bisexualität und Transgenderismus unter Minderjährigen“ unter Strafe. Eine zweite 
Lesung steht derzeit aus.
Die Hamburgische Bürgerschaft ist besorgt über die möglichen nachteiligen Auswirkungen der beabsichtigten Gesetzesänderung für die Rechte sexueller Minderheiten und knüpft mit ihrer Initiative an erste briefliche Kontakte des Hamburger Senats an das Stadtparlament von St. Petersburg an. Die Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg setzt sich für eine offene, tolerante, vielfältige und freie Gesellschaft ein. Auch Russland hat sich durch die eigene Verfassung und die Mitgliedschaft im Europarat zu den Grundsätzen der Toleranz, des Respekts und der Bürgerrechte verpflichtet.
Der aktuelle Gesetzesentwurf, der einen Zusammenhang zwischen Homo- und Transsexualität auf der einen Seite und Pädophilie auf der anderen Seite herstellt, widerspricht jedoch gerade diesen Werten. Denn er leistet der Diskriminierung von Menschen mit gleichgeschlechtlicher Lebensweise Vorschub und schürt Intoleranz und Ausgrenzung.
Hamburg und St. Petersburg verbindet seit langem eine besondere Beziehung. Unsere Städtepartnerschaft, die seit 1957 besteht, war die erste Städtepartnerschaft zwischen der damaligen Sowjetunion und der Bundesrepublik Deutschland. Seitdem hat sich zwischen den Städten eine enge Zusammenarbeit und Freundschaft entwickelt.
Diese Freundschaft lebt vom Austausch und gegenseitiger Unterstützung. Sie lebt aber auch von den gemeinsamen Werten der Toleranz und des Respekts, füreinander und für die vielfältigen Lebensentwürfe ihrer Bürgerinnen und Bürger.
Vor diesem Hintergrund möge die Bürgerschaft beschließen:
1. Die Hamburgische Bürgerschaft bringt ihre tiefe Besorgnis über die aktuelle Entwicklung in St. Petersburg zum Ausdruck.
2. Die Bürgerschaft ersucht Hamburgs Partnerstadt St. Petersburg respektvoll darum, dem Bekenntnis Russlands zu den Menschenrechten für alle seine Bürgerinnen und Bürger zur Geltung zu verhelfen und den aktuellen Gesetzentwurf zu überdenken.
3. Der Senat wird ersucht, sich weiterhin in diesem Sinne im Rahmen der Städtepartnerschaft mit St. Petersburg zu positionieren.
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	<link>http://www.spd-fraktion-hamburg.de/buergerschaft/antraege/b/25349.html</link>

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	<pubDate>Mi, 25 Jan 2012 13:33:50 CET</pubDate>
</item>
<item>
	<title>Änderung des Beschlusses der Bürgerschaft zum Verfahren zur Subsidiaritätsprüfung (Subsidiaritätsfrühwarnsystem, Drs. 20/7)</title>
	<description>Der Beschluss der Bürgerschaft zur Subsidiaritätsprüfung bei europäischen Gesetzgebungsakten (Drs. 20/7, Ziffer 3.) wird geändert. Die Bürgerschaft überträgt dem Europaauschuss in Fällen einer Subsidiaritätsrüge nach Artikel 6 des „Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit“ des „Lissabon-Vertrages“ das Recht, für die Bürgerschaft Stellung zu nehmen. Der Zusatz „wenn dies zur Einhaltung der Fristen notwendig ist.“ entfällt. Diese Änderung bewirkt, dass sich die Zahl der – oft kurzfristig angesetzten – Sitzungen des Europaausschusses zur Subsidiaritätsprüfung reduzieren lässt und ermöglicht eine ausreichende und angemessene Beratungszeit, weil die Notwendigkeit entfällt, noch die nächste bevorstehende Sitzung der Bürgerschaft zu erreichen. Stattdessen wären die Berichte des Europaausschusses in diesen Fällen künftig nachrichtlich auf die Tagesordnung der Bürgerschaft zu setzen.

Die Bürgerschaft möge beschließen:
Die Bürgerschaft überweist dem Europaausschuss gemäß § 53 Absatz 3 der Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft zur abschließenden Beratung die Subsidiaritätsprüfung bei solchen Entwürfen von europäischen Gesetzgebungsakten, die der Bürgerschaft aufgrund des Subsidiaritätsfrühwarnsystems durch den Senat im Rahmen der am 10.01./11.01.2011 unterzeichneten Vereinbarung zwischen dem Präsidenten des Senats und dem Präsidenten der Bürgerschaft zugänglich gemacht worden sind.  
In Fällen einer Subsidiaritätsrüge nach Artikel 6 des „Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit“ des „Lissabon-Vertrages“ überträgt die Bürgerschaft dem Europaausschuss das Recht, für die Bürgerschaft Stellung zu nehmen. Wird im Stellungnahmeverfahren eine Subsidiaritätsrüge erwogen, wird hiervon gleichzeitig der zuständige Fachausschuss informiert.

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	<link>http://www.spd-fraktion-hamburg.de/buergerschaft/antraege/b/25348.html</link>

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	<pubDate>Mi, 25 Jan 2012 13:30:21 CET</pubDate>
</item>
<item>
	<title>Berufliche Bildung gemeinsam gestalten – Gremien des Hamburger Instituts für Berufliche Bildung (HIBB) gleichberechtigt mit Vertreterinnen und Vertretern der Sozialpartner und des Staates besetzen</title>
	<description>Die berufliche Bildung ist stetigen Veränderungen unterworfen. Technische und gesellschaftliche Entwicklungen, neue Formen der Arbeit und politische Rahmensetzungen machen Veränderungen und Anpassungen notwendig. Ohne die Unterstützung der Sozialpartner und die Einbindung der unterschiedlichen schulischen und betrieblichen Akteure kann der Staat die notwendigen Veränderungsprozesse nicht effektiv und zielführend gestalten. In den vergangenen Jahren haben sich die CDU-geführten Senate von diesem Grundsatz distanziert. Im Rahmen des „Schulreformgesetzes“ vom 17. Mai 2006 wurde die Gremienstruktur der beruflichen Schulen in Hamburg grundlegend verändert. Mit der Gründung des Hamburger Instituts für Berufliche Bildung (HIBB) wurde ein Kuratorium geschaffen, das je zur Hälfte mit Vertreterinnen und Vertretern des Staates und zur Hälfte mit Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeber besetzt ist. Den beiden Spitzenorganisationen der Gewerkschaften (DGB und dbb) wurde lediglich jeweils eine Vertreterin bzw. ein Vertreter mit beratender Stimme eingeräumt. Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) sieht hingegen eine gleichberechtigte Teilhabe der Sozialpartner an allen Entscheidungen und Gremien im Bereich der Berufsbildung vor. Diese Fehlsteuerung soll nun durch eine gleichberechtigte Beteiligung der Sozialpartner korrigiert werden. 

Die Bürgerschaft möge beschließen:
Die Bürgerschaft ersucht den Senat, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der folgende Eckpunkte berücksichtigt:
1.	Gleichberechtigte Beteiligung von Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeber (z.B. Kammern, Innungen, Arbeitgeberverbände) und Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitnehmer (Gewerkschaften) in allen Gremien des HIBB und der beruflichen Schulen und Aufhebung des bisherigen Vetorechts der Kammern gegen Arbeitgebervertreter in den Schulvorständen.
2.	Wahrung des Letztentscheidungsrechts und der politischen Verantwortung des Staates.
3.	Stärkung der Mitbestimmungsrechte von Eltern- und Schülervertretern in den Schulvorständen.
4.	Beendigung der Teilung der Schulvorstände I und II und Zusammenführung der beiden Gremien zu einem Schulvorstand.
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	<link>http://www.spd-fraktion-hamburg.de/buergerschaft/antraege/b/25347.html</link>

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	<pubDate>Mi, 25 Jan 2012 13:27:13 CET</pubDate>
</item>
<item>
	<title>„Handlungsfähigkeit und Einnahmen des Stadtstaates Hamburg sichern“ – Keine Steuersenkung zu Lasten der Länder</title>
	<description>zu Drs. 20/2562

Der langfristige Konsolidierungskurs zur Einhaltung der grundgesetzlichen Schuldenbremse darf nicht durch einseitige Steuersenkungsbeschlüsse auf Bundesebene, die finanziell zu Lasten der Länder und Gemeinden gehen, erschwert werden. Der Haushalt der Freien und Hansestadt Hamburg befindet sich derzeit in einem schlechten Zustand: 28 Mrd. Euro Schulden, 1 Mrd. Euro zu zahlender Zinsen pro Jahr sowie ein Sanierungsstau von etwa 4,7 Mrd. Euro bei unserer öffentlichen Infrastruktur schränken unsere finanzpolitischen Handlungsspielräume bereits stark ein. Die von der Bundesregierung vorgesehenen Steuersenkungspläne, wie etwa die Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrags oder die Abmilderung der sog. „kalten Progression“, führen, sofern diese Steuerbeschlüsse nicht vollständig vom Bund kompensiert werden, zu weiteren millionenschweren Belastungen für den Hamburger Haushalt. Zwar ist eine Teilkompensation angekündigt worden, die finanzpolitische Lage der Länder macht allerdings eine volle Kompensation erforderlich. 
Eine Steuersenkung auf Pump ist nicht verantwortbar. Die derzeit noch erfreulichen Konjunkturdaten dürfen nicht zu unüberlegten und unzureichend gegenfinanzierten Ausgaben führen. Für die Zukunfts- und Handlungsfähigkeit der Freien und Hansestadt Hamburg ist ein konsequenter und nachhaltiger Konsolidierungskurs, der die Ausgaben- wie die Einnahmeseite in den Blick nimmt, unabdingbar: Neben der Begrenzung der jährlichen Ausgaben, einer kontinuierlichen Personalentwicklung und einer systematische aufgabenkritische Untersuchung verschiedenster Aufgabenbereiche der Hamburgischen Verwaltung, sind die Maßnahmen zur Verbesserung des Steuervollzugs ein wichtiger Bestandteil zur Haushaltskonsolidierung und müssen weiter aktiv vorangetrieben werden. 

Die Bürgerschaft möge daher beschließen:
Der Senat wird ersucht,
1.	sich auf Bundesebene weiterhin gegen die Steuersenkungspläne der Bundesregierung einzusetzen, soweit keine vollständige Kompensation für Länder und Gemeinden erfolgt,
2.	dem Haushaltsausschuss anlassbezogen über Sachstand und Fortschritte bei den in Drs. 20/2509 und 20/2562 angesprochenen Fragestellungen zu berichten, insbesondere über die Ergebnisse der länderübergreifenden Arbeitsgruppe zur Konzeption einer reformierten Vermögenssteuer sowie bei den ergriffenen und geplanten Maßnahmen zur Verbesserung des Steuervollzugs.

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	<link>http://www.spd-fraktion-hamburg.de/buergerschaft/antraege/b/25346.html</link>

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	<pubDate>Mi, 25 Jan 2012 13:24:45 CET</pubDate>
</item>
<item>
	<title>Rückbau der Hafenbahnschienen auf Finkenwerder zeitnah umsetzen – Nützliche Fahrradwege und Freiraum statt unnützer Schienen!</title>
	<description>zu Drs. 20/2827

Nachdem Airbus im Nachbarschaftsbeirat am 14.02.2011 erklärte, auf die güterverkehrsmäßige Anbindung mittels Hafenbahn verzichten zu wollen, war die entsprechende Trasse bereits mehrfach Gegenstand einer Befassung von parlamentarischen Gremien, zuletzt im Verkehrsausschuss der Bürgerschaft am 10.06.2011 (vgl. Drs. 20/1113).
Um die in Rede stehende Trasse, die quer durch Finkenwerder verläuft, stillzulegen und anderen Nutzungen zuzuführen, ist ein Verfahren nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz notwendig. Das Stilllegungsverfahren für das kurze private Airbus-Gleis muss wegen seiner Abhängigkeit vorlaufen, bevor die Hafenbahn für ihr ca. 5 km langes Zuführungsgleis das Stilllegungsverfahren beantragen kann.

Die Bürgerschaft möge daher beschließen:
Der Senat wird ersucht,
1.	die nach der endgültigen Stilllegung der Hafenbahn ab Aluminiumwerk bis zum Airbus-Werk zur Verfügung stehende Trasse in die Zuständigkeit des Bezirks Hamburg-Mitte zu überführen.
2.	ein Nutzungskonzept (hier besonders Wander- und Radwege) durch den Bezirk mit seinen Gremien unter Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit zu entwickeln und abschließend zu beschließen.
3.	den zur Realisierung des Nutzungskonzeptes erforderlichen Rückbau des Gleises sicherzustellen.

</description>
	<link>http://www.spd-fraktion-hamburg.de/buergerschaft/antraege/b/25345.html</link>

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	<pubDate>Mi, 25 Jan 2012 13:19:49 CET</pubDate>
</item>
<item>
	<title>Profil der Beratungsstelle für mobile europäische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erweitern</title>
	<description>zu Drs. 20/2673

Mit Bürgerschaftsdrucksache 20/526 wurde der Senat ersucht, die Einrichtung eines Beratungsangebots für entsandte Arbeitskräfte und Arbeitsmigranten zu prüfen und der Bürgerschaft bis Ende Mai 2012 über die eingetretenen Wirkungen der seit 1. Mai 2011 erweiterten Arbeitnehmerfreizügigkeit auf den Hamburger Arbeitsmarkt zu berichten und dabei ein besonderes Augenmerk auf den Niedriglohnsektor, Branchen ohne Mindestlöhne und die Kontrolle der Einhaltung bestehender Mindeststandards zu legen.
Mit Drs. 20/2673 bestätigt der Senat den Bedarf für eine Beratungsstelle für mobile europäische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Das Beratungsangebot soll sich an alle Unionsbürgerinnen und -bürger richten. Der Senat weist aber auch darauf hin, dass für EU-Bürgerinnen und Bürger aus Rumänien und Bulgarien bis Ende 2013 nur eine eingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit besteht. Die Beratungsinhalte der Beratungsstelle sind am Bedarf der abhängig beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgerichtet. Für EU- Bürgerinnen und Bürger aus Rumänien und Bulgarien ist jedoch eine umfassende Beratung zur Nutzung des Rechts auf Niederlassungsfreiheit und der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit erforderlich.
Während die Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit für die EU-Beitrittsstaaten von 2004 am 1. Mai 2011 endete, besteht sie für EU-Bürgerinnen und -Bürger aus Rumänien und Bulgarien weiterhin fort, da diese Länder erst 2007 der EU beigetreten sind. Die Bundesregierung hat zuletzt im Dezember 2011 noch eine Ausnahmeregelung zum Schutz des deutschen Arbeitsmarktes geltend gemacht hat. EU-Bürgerinnen und Bürger aus Bulgarien und Rumänien werden damit erst zum 01.01.2014 die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit erhalten.
Nicht eingeschränkt ist dagegen die Niederlassungsfreiheit. Seit 2007 ist ein starker Anstieg der Gewerbeanmeldungen insbesondere durch Rumänen und Bulgaren zu verzeichnen. Wie der Senat in Drs. 20/2673 berichtet, kommt es seit 2007 verstärkt zur Zuwanderung aus Bulgarien und Rumänien nach Hamburg. Rumänen und Bulgaren haben einen rechtlichen Anspruch darauf in Hamburg frei einem Gewerbe nachzugehen. In manchen Fällen führt dies, Berichten der Beratungsstelle MigrAr des DGB zufolge, jedoch zu ausbeuterischen Bedingungen.
Die geplante Beratungsstelle für mobile europäische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollte deshalb, trotz der noch nicht gegebenen Arbeitnehmerfreizügigkeit, auch für EU-Bürgerinnen und Bürger aus Bulgarien und Rumänien ansprechbar sein und über die bestehenden Rechte im Rahmen der eingeschränkten Arbeitnehmerfreizügigkeit und Niederlassungsfreiheit informieren. Darüber hinaus sind Maßnahmen zu prüfen, wie die Aufklärung über Rechte und Pflichten bei der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit gestärkt werden und Menschen, die Opfer von Ausbeutung werden, geholfen werden kann.

Die Bürgerschaft möge daher beschließen,
Der Senat wird ersucht,
1.	das Profil der geplanten Beratungsstelle für mobile europäische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer um Beratungsleistungen zu den Rechten und Pflichten im Rahmen der begrenzten Arbeitnehmerfreizügigkeit und Niederlassungsfreiheit für Bulgaren und Rumänen zu erweitern,
2.	darüber hinaus zu prüfen, wie beispielsweise durch entsprechend sprachlich aufbereitete Informationen schon bei der Gewerbeanmeldung auf bestehende Rechte, Pflichten, Chancen und Risiken sowie einschlägige Beratungsangebote in Hamburg hingewiesen werden kann,
3.	die Einrichtung eines Runden Tischs Fairness und klare Regeln am Hamburger Arbeitsmarkt zu prüfen, der unter Einbeziehung von Beratungsstellen, Gewerkschaften, Kammern und dem Zoll Maßnahmen gegen Schwarzarbeit und jede Form des Menschenhandels in Hamburg erarbeitet. 
4.	die Bürgerschaft über die Ergebnisse der geplanten Evaluation der Beratungsstelle zu informieren und dabei auch über den Runden Tisch zu berichten.
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	<link>http://www.spd-fraktion-hamburg.de/buergerschaft/antraege/b/25344.html</link>

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	<pubDate>Mi, 25 Jan 2012 13:17:25 CET</pubDate>
</item>
<item>
	<title>Reform der bezirklichen Bürgerbegehren und Bürgerentscheide</title>
	<description>BÜRGERSCHAFT
DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG	Drucksache 20/
20. Wahlperiode
Antrag 
der Abgeordneten Dr. Andreas Dressel, Barbara Duden, Dirk Kienscherf, Regina Jäck, 
Dorothee Martin, Frank Schmitt, Olaf Steinbiß, Carola Veit (SPD) und Fraktion
der Abgeordneten André Trepoll, Dietrich Wersich, Hans-Detlef Roock, 
Roland Heintze, Birgit Stöver (CDU) und Fraktion
der Abgeordneten Farid Müller, Dr. Stefanie von Berg, Anja Hajduk, Dr. Till Steffen, 
Dr. Anjes Tjarks, Jens Kerstan (GAL) und Fraktion
der Abgeordneten Dr. Kurt Duwe, Katja Suding, Dr. Thomas-Sönke Kluth, 
Anna von Treuenfels, Robert Bläsing (FDP) und Fraktion
der Abgeordneten Christiane Schneider, Dora Heyenn, Tim Golke,
Norbert Hackbusch, Kersten Artus (LINKE) und Fraktion
Betr.:  Reform der bezirklichen Bürgerbegehren und Bürgerentscheide 
Die Möglichkeit, über Bürgerbegehren und Bürgerentscheid die Bezirkspolitik mitzugestalten, ist durch einen von „Mehr Demokratie e.V.“ initiierten Volksentscheid 1998 eröffnet worden. Der vom Volk beschlossene, damalige § 8a BezVG wurde im Zuge der Bezirksverwaltungsreform und der Novellierung des Bezirksverwaltungsgesetzes inhaltsgleich in das neue BezVG als § 32 eingefügt. Wie die Senatsantwort auf die Schriftliche Kleine Anfrage von Dr. Kurt Duwe (FDP) deutlich macht, hat es seitdem eine große Zahl von Bürgerbegehren und eine relativ kleine Zahl von Bürgerentscheiden gegeben (Drs. 20/2291). Insgesamt haben sich dabei weder die Befürchtungen der ärgsten Kritiker noch die Hoffnungen der glühendsten Befürworter erfüllt. Gleichwohl haben sich im vergangenen Jahrzehnt Anwendungsprobleme, Regelungslücken und Weiterentwicklungsbedarfe ergeben – geäußert von der Rechtsprechung, der Kommunalpolitik, der Bezirksverwaltung, aber auch von Initiativen selbst. Novellierungsüberlegungen kamen trotzdem nie zum Abschluss. In der 19. Wahlperiode hat daher die GAL-Fraktion zu interfraktionellen Gesprächen über eine Reform der bezirklichen Bürgerbegehren und Bürgerentscheide eingeladen, in die die Gesetzesinitiatoren von „Mehr Demokratie“ eng eingebunden wurden. Die Bemühungen um einen Gesetzentwurf standen bereits kurz vor dem Abschluss, als die 19. Wahlperiode vorzeitig beendet wurde.

In der 20. Wahlperiode sind die Fraktionen überein gekommen, diese Gespräche fortzusetzen und zu einem Abschluss zu bringen. Auch vor dem Hintergrund der ebenfalls interfraktionell noch im Jahre 2008 beschlossenen stärkeren Verbindlichkeit von Volksentscheiden bestand Einigkeit zwischen den Fraktionen, trotz veränderter Rahmenbedingungen in einem möglichst breiten Konsens und unter Einbeziehung von „Mehr Demokratie“ einen wichtigen Schritt zur Weiterentwicklung der bezirklichen direkten Demokratie auf den Weg zu bringen. Konsens wurde insbesondere in nahezu allen Fragen erzielt, die mehr Rechtssicherheit, mehr Verfahrenstransparenz und mehr inhaltliche und formale Konsensmöglichkeiten bei Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden eröffnen. Viele Kritikpunkte an der bezirklichen direkten Demokratie – geäußert von der Rechtsprechung, der Kommunalpolitik, der Bezirksverwaltung aber auch von den Initiativen selbst – werden sich durch diese durchgreifenden Verfahrensverbesserungen lösen lassen – allerdings nicht alle. Trotz der Einigung in wesentlichen Verfahrensfragen ist in den Gesprächen deutlich geworden, dass in anderen grundlegenden Punkten gravierende Auffassungsunterschiede geblieben sind, die sich auch in den mehrjährigen Gesprächen nicht überbrücken ließen. So haben die damaligen Gesetzesinitiatoren eine Beschränkung der Eingriffsrechte der Landesebene, insbesondere des Evokationsrechts, gegenüber Bürgerbegehren und Bürgerentscheid verlangt. Dieser Vorstoß hat auf der parlamentarischen Seite ganz überwiegend Ablehnung erfahren. Demgegenüber konnte bei der Forderung insbesondere der Vertreter von SPD-, CDU- und FDP-Fraktion, die Anforderungen an den Erfolg von Bürgerentscheiden z.B. durch Einführung eines Quorums zu erhöhen, in den Gesprächen kein Einvernehmen – insbesondere mit „Mehr Demokratie e.V.“ – erzielt werden. 

Um den in den Verfahrensfragen erzielten, weitreichenden Konsens gleichwohl Gesetz werden zu lassen, wird nachfolgend eine Novellierung der Regelung über Bürgerbegehren und Bürgerentscheid beantragt, die in wesentlichen Punkten dem Volksabstimmungsgesetz nachgebildet ist. Die zukünftige Bürgerbegehrenspraxis wird zeigen, ob diese Verfahrensverbesserungen ausreichend sind, um das Instrument wieder in ruhigeres Fahrwasser zu bringen sowie die Kritik an Verfahren und Umsetzung zu entkräften. Das geänderte Gesetz soll einen Beitrag dazu leisten, Konflikte, die im Kontext der direkten Demokratie auf Bezirksebene naturgemäß unvermeidlich sind, zu entschärfen, sachlich zu lösen und dabei gegenseitiges Misstrauen abzubauen.

Angesprochen wurde auch, wie sich die nachfolgende Gesetzesänderung zu den Regelungen des fakultativen Volksentscheids aus Art. 50 Abs. 4 Hamburgische Verfassung verhält. Da es hierzu unterschiedliche Rechtsauffassungen gibt, haben sich die Fraktionen und „Mehr Demokratie“ darauf verständigt, dass die nachfolgende Gesetzesänderung des BezVG auf die Rechtsposition im Hinblick auf den Geltungsumfang von Art. 50 Abs. 4 Hamburgische Verfassung weder positive noch negative Auswirkungen haben soll. Zu diesem Zweck orientiert sich das nachfolgende Regelungsmodell an der Systematik auf Landesebene: Der allgemeine Rahmen bleibt – in Respekt vor dem durch Volksentscheid eingeführten Gesetz – in § 32 BezVG, gewissermaßen der einfachgesetzlichen Hamburger „Bezirksverfassung“, mit wenigen Änderungen erhalten. Dazu tritt ein anwenderfreundliches Durchführungsgesetz, das sich in Reihenfolge und Systematik unmittelbar an § 32 BezVG orientiert. Unterhalb dessen können weitere Durchführungsbestimmungen auf dem Verordnungswege normiert werden. Dieser Dreiklang folgt damit dem Modell der Volksabstimmungen auf Landesebene.

Die Bürgerschaft möge das folgende Gesetz beschließen:
Artikel 1
Gesetz zur Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes

§ 32 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405, 433), wird wie folgt geändert:

(1)	In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „kann“ durch das Wort „darf“ ersetzt. 
(2)	Absatz 2 wird wie folgt geändert: 
a.	In Satz 1 werden hinter den Wörtern „Das Bürgerbegehren muss“ die Wörter „durch eine Initiative“ eingefügt. 
b.	In Satz 2 wird das Wort „Vertrauensleuten“ durch das Wort „Vertrauenspersonen“ ersetzt und hinter den Wörtern „die Unterzeichnenden“ die Wörter „und die Initiative“ eingefügt. 
c.	Satz 3 wird gestrichen. 
(3)	Absatz 4 wird wie folgt geändert: 
a.	Satz 1 erhält folgende Fassung: 
„Spätestens nach Einreichen von einem Drittel der in Absatz 3 geforderten Unterschriften entscheidet das Bezirksamt über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens.“ 
b.	In Satz 2 wird das Wort „Vertrauensleute“ durch das Wort „Vertrauenspersonen“ ersetzt. 
(4)	Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a.	In Satz 1 wird das Wort „Abgabe“ durch „Vorliegen“ ersetzt, ferner werden die Wörter „für drei Monate“ gestrichen und ersetzt durch „mindestens bis zur Feststellung des Zustandekommens“ ersetzt; es wird der Halbsatz „wenn das Bürgerbegehren zulässig ist (Sperrwirkung)“ eingefügt. 
b.	In Satz 3 werden die Wörter „bis zur Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens beziehungsweise“ gestrichen. 
(5)	Absatz 6 erhält folgende Fassung: 
„Erklärt das Bezirksamt das Bürgerbegehren für zulässig, macht es das Bürgerbegehren amtlich bekannt und legt Unterschriftenlisten zur Eintragung aus. Vom Zeitpunkt der Feststellung der Zulässigkeit bis zum Ende der Sperrwirkung kann die Bezirksversammlung nach Anhörung der Initiative durch Beschluss einen vorgezogenen Bürgerentscheid herbeiführen.“
(6)	Absatz 7 wird wie folgt geändert: 
a.	In Satz 1 werden das Wort „Zulässigkeitsentscheidung“ durch die Wörter „Feststellung des Zustandekommens“ und die Wörter „den Vertrauensleuten“ durch die Wörter „der Initiative“ ersetzt. 
b.	In Satz 2 wird hinter dem Wort „beifügen“ der Halbsatz „, die Initiative ihre Vorlage zurücknehmen oder überarbeiten“ eingefügt. 
(7)	Absatz 8 wird wie folgt geändert: 
a.	In Satz 1 werden hinter dem Wort „fest“ die Wörter „und macht ihn zusammen mit dem Gegenstand des Bürgerentscheids amtlich bekannt“ eingefügt. 
b.	In Satz 3 werden die Wörter „Jeder Haushalt des Bezirkes, in dem mindestens ein Wahlberechtigter wohnt, erhält“ durch die Wörter „Die Abstimmungsberechtigten erhalten je“ und die Wörter „Initiatoren des Bürgerbegehrens“ durch das Wort „Initiative“ ersetzt. 
(8)	In Absatz 9 Satz 3 werden die Wörter „sich widersprechende“ gestrichen. 
(9)	In Absatz 10 werden die Wörter „Vertrauensleute des Bürgerbegehrens“ durch das Wort „Initiative“ ersetzt. 
(10)	In Absatz 11 wird hinter Satz 1 folgender neuer Satz eingefügt: 
„Eine durch Bürgerentscheid zustande gekommene Entscheidung darf innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag des Bürgerentscheids nicht im Wege von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid geändert werden.“
(11)	Hinter Absatz 11 wird folgender Absatz 12 eingefügt: 
„Das Nähere regelt ein Durchführungsgesetz, das Abweichungen  von den Fristenregelungen in Absatz 7 vorsehen kann.“ 

Artikel 2
„Gesetz zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in den Bezirken 
(Bezirksabstimmungsdurchführungsgesetz – BezAbstDurchfG)

§ 1 Anwendungsbereich und Gegenstand
Die zur Bezirksversammlung wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner eines Bezirkes können in allen Angelegenheiten, in denen die Bezirksversammlung Beschlüsse fassen darf, einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Ausgenommen vom Bürgerbegehren sind Personalentscheidungen und Beschlüsse über den Haushalt (§ 32 Absatz 1 BezVG).

§ 2 Formale Anforderungen, Beratung der Initiative
(1)	Das Bürgerbegehren muss schriftlich durch eine Initiative beim Bezirksamt angezeigt werden. Es muss eine mit &quot;Ja&quot; oder &quot;Nein&quot; zu entscheidende Fragestellung enthalten sowie die Benennung von drei Vertrauenspersonen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden und die Initiative zu vertreten (§ 32 Absatz 2 BezVG).
(2)	Die Anzeige muss durch nach § 1 stimmberechtigte Personen erfolgen und  ein Muster der Unterschriftsliste nach Absatz 4 sowie die Benennung von drei gemäß § 1 stimmberechtigten Vertrauenspersonen enthalten, die einzeln berechtigt sind für die Unterzeichnenden und die Initiative Erklärungen entgegenzunehmen und durch zwei Vertrauenspersonen Erklärungen übereinstimmend abzugeben. Im Falle des Ausscheidens von Vertrauenspersonen ist ein Ersatz zu benennen; Form und Inhalt der Übertragung der Vertretungsberechtigung sind durch die Initiative nachzuweisen. 
(3)	Das Bezirksamt teilt der Bezirksversammlung unverzüglich Eingang und Inhalt der Anzeige mit.
(4)	Das Bürgerbegehren wird durch eigenhändige Unterzeichnung in Unterschriftslisten bei den örtlich zuständigen Stellen oder in freier Sammlung durch die Initiative unterstützt. Die Eintragungen erfolgen auch durch andere Verfahren, die den Vorgaben einer rechtsverbindlichen Authentifizierung und einer qualifizierten Unterschrift auf der Grundlage bestehender bundes- und landesrechtlicher Regelungen entsprechen. 
(5)	Die Unterschriftslisten müssen eine zweifelsfreie Bezugnahme auf die Vorlage enthalten. Den Unterzeichnerinnen und Unterzeichnern ist bei der Eintragung in die Unterschriftslisten Gelegenheit zur Kenntnisnahme des vollständigen Wortlauts der Vorlage zu geben. Soweit die Bezirksversammlung zu dem Gegenstand des Bürgerbegehrens keinen das Bezirksamt bindenden Beschluss fassen kann, muss dies für die Unterzeichnenden ersichtlich sein. Ihnen ist ferner Gelegenheit zu geben, von den Namen der drei Vertrauenspersonen und deren Befugnissen nach diesem Gesetz Kenntnis zu nehmen.
(6)	Die Bezirksabstimmungsleitung hat die Initiative unabhängig und umfassend zu beraten. Zulässigkeitsbedenken sind unverzüglich mitzuteilen. 

§ 3 Zustandekommen 
(1)	Ein Bürgerbegehren ist zustande gekommen, wenn es innerhalb von sechs Monaten seit der Anzeige von drei vom Hundert der wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner unterstützt wurde. Hat der Bezirk mehr als 300.000 Einwohnerinnen und Einwohner, so reicht die Unterstützung von zwei vom Hundert der wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner (§ 32 Absatz 3 Sätze 1 und 2 BezVG).
(2)	Die Feststellung über das Zustandekommen eines Bürgerbegehrens trifft das Bezirksamt (§ 32 Absatz 3 Satz 3 BezVG). Diese erfolgt unverzüglich, längstens innerhalb eines Monats nach Einreichen der Unterschriften und spätestens nach Ablauf der Frist in Absatz 1 Satz 1. Sie ist unverzüglich der Initiative zuzustellen und der Bezirksversammlung mitzuteilen.
(3)	Die Unterschriftslisten sind dem Bezirksamt unter Nennung des Vor- und Familiennamens, des Jahres der Geburt und der Wohnanschrift der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner einzureichen. Fehlt eine Angabe nach Satz 1, ist die Eintragung auch gültig, wenn die Identität eindeutig feststellbar ist. 
(4)	Bei Abgabe von Unterstützungsunterschriften bereits vor Ablauf der Frist von sechs Monaten können bis zum Ablauf dieser Frist zum Erreichen des Zustandekommens des Bürgerbegehrens weitere Unterstützungsunterschriften nachgereicht werden. Das Bezirksamt prüft bei Bedarf unverzüglich, längstens innerhalb eines Monats, ob durch die nachgereichten Unterstützungsunterschriften das Bürgerbegehren zustande gekommen ist.
(5)	Für die Eintragungsberechtigung ist der Tag der Abgabe der nach Absatz 1 notwendigen Unterschriften beim Bezirksamt maßgeblich. Für die Feststellung der zu erreichenden Zahl der gültigen Unterschriften ist die Zahl der wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner bei der letzten Wahl zur Bezirksversammlung maßgeblich.

§ 4 Zulässigkeit
(1)	Spätestens nach Einreichen von einem Drittel der in § 3 Absatz 1 geforderten Unterschriften beim Bezirksamt (Drittelquorum) entscheidet das Bezirksamt über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens (§ 32 Absatz 4  Satz 1 BezVG). Die Entscheidung hat unverzüglich, längstens innerhalb von 10 Werktagen nach dem Einreichen im Sinne von Satz 1 zu erfolgen.  
(2)	Die Prüfung der Zulässigkeit erstreckt sich dabei insbesondere auch auf die Grenzen des Entscheidungsrechts nach § 21 BezVG. 
(3)	Zieht der Senat die Zulässigkeitsentscheidung gemäß Absatz 1 an sich (§ 42 Satz 2 BezVG), so unterrichtet er unverzüglich die Bürgerschaft und die Bezirksversammlung unter Angabe der maßgeblichen Gründe von seiner Entscheidung.
(4)	Entscheidungen des Bezirksamtes nach Absatz 1 oder des Senates nach Absatz 3 sind unverzüglich der Initiative zuzustellen und der Bezirksversammlung mitzuteilen.
(5)	Gegen die Zurückweisung eines Bürgerbegehrens können die Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens Klage erheben (§ 32 Absatz 4 Satz 2 BezVG).

§ 5  Sperrwirkung 
(1)	Nach Vorliegen von einem Drittel der in § 3 Absatz 1 geforderten Unterschriften beim Bezirksamt darf mindestens bis zur Feststellung des Zustandekommens eine dem Bürgerbegehren entgegenstehende Entscheidung durch die Bezirksorgane nicht mehr getroffen und mit dem Vollzug einer solchen Entscheidung nicht begonnen werden, wenn das Bürgerbegehren zulässig ist (Sperrwirkung). Rechtliche Verpflichtungen, die vor Einreichung des Antrages nach Satz 1 begründet werden, bleiben unberührt. (§ 32 Absatz 5 Sätze 1 und 2 BezVG). 
(2)	Die Feststellung über das Erreichen des Drittelquorums trifft das Bezirksamt unverzüglich, längstens innerhalb von zehn Werktagen nach Einreichen der Unterschriften. Sie ist unverzüglich der Initiative zuzustellen und der Bezirksversammlung mitzuteilen. § 3 Absatz 4 gilt entsprechend.
(3)	Ist das Bürgerbegehren zustande gekommen, gilt die Sperrwirkung bis zur Durchführung des Bürgerentscheids (§ 32 Absatz 5 Satz 3 BezVG). Bei Feststellung des Nichtzustandekommens endet die Sperrwirkung mit Bekanntgabe der Entscheidung. Sie erlischt auch mit der sonstigen Beendigung des Bürgerbegehrens.

§ 6  Amtliche Bekanntmachung, vorgezogener Bürgerentscheid 
(1)	Erklärt das Bezirksamt das Bürgerbegehren für zulässig, macht es das Bürgerbegehren amtlich bekannt und legt Unterschriftslisten zur Eintragung aus (§ 32 Absatz 6 Satz 1 BezVG).
(2)	Vom Zeitpunkt der Feststellung der Zulässigkeit bis zum Ende der Sperrwirkung kann die Bezirksversammlung nach Anhörung der Initiative durch Beschluss einen vorgezogenen Bürgerentscheid herbeiführen (§ 32 Absatz 6 Satz 2 BezVG). 
(3)	Der Beschluss nach Absatz 2 hat die Wirkung der Feststellung des Zustandekommens gemäß § 3; die übrigen Regelungen zur Durchführung und Wirkung eines Bürgerentscheids bleiben unberührt.
§ 7   Verfahren nach dem Bürgerbegehren, Moderationsverfahren
(1)	Spätestens vier Monate nach der Feststellung des Zustandekommens wird über den Gegenstand des Bürgerbegehrens ein Bürgerentscheid durchgeführt, sofern die Bezirksversammlung dem Anliegen des Bürgerbegehrens nicht innerhalb von zwei Monaten unverändert oder in einer Form zustimmt, die von der Initiative gebilligt wird. Die Bezirksversammlung kann eine eigene Vorlage beifügen, die Initiative ihre Vorlage zurücknehmen oder überarbeiten (§ 32 Absatz 7 BezVG).
(2)	Die Bezirksversammlung befasst sich in öffentlicher Sitzung mit dem Anliegen des Bürgerbegehrens. Die Initiative erhält hierzu die Gelegenheit, das Anliegen des Bürgerbegehrens in einem Ausschuss der Bezirksversammlung in öffentlicher Sitzung zu erläutern.
(3)	Die Frist nach Absatz 1 läuft für drei Monate nicht, sofern die Bezirksversammlung dies im Einvernehmen mit der Initiative beschließt; unter denselben Voraussetzungen kann die Aussetzung der Frist einmalig verlängert werden¬. Die Initiative und die Bezirksversammlung können sich alternativ auch auf die Einleitung eines Moderationsverfahrens verständigen. Die Moderatorin oder der Moderator ist im Einvernehmen zu benennen; sie oder er kann in angemessener Weise auf Sachressourcen des Bezirksamtes zugreifen. Für das Moderationsverfahren gelten die Fristaussetzung und Verlängerungsmöglichkeit des Satzes 1  entsprechend. Die Sperrwirkung gilt in den Fällen der Sätze 1 und 2 jeweils fort.
(4)	Die Bezirksversammlung kann für den Bürgerentscheid eine eigene Vorlage beifügen. Die Initiative kann innerhalb von zwei Monaten nach der Feststellung des Zustandekommens eine überarbeitete Fassung des Bürgerbegehrens einreichen. Die Initiative kann die Vorlage durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bezirksamt zurücknehmen. Das Bezirksamt stellt den Eingang der überarbeiteten Fassung oder die Rücknahme fest und übermittelt die überarbeitete Fassung oder die Erklärung der Rücknahme unverzüglich der  Bezirksversammlung. Im Falle der Überarbeitung dürfen Grundcharakter, Zulässigkeit und Zielsetzung des Anliegens nicht berührt werden. § 2 Absatz 6 und § 12 Absatz 1 gelten entsprechend.

§ 8  Vorbereitung des Bürgerentscheids
(1)	Das Bezirksamt setzt den Abstimmungstermin fest und macht ihn zusammen mit dem Gegenstand des Bürgerentscheids amtlich bekannt (§ 32 Absatz 8 Satz 1 BezVG). 
(2)	Bei zeitlich zusammenhängenden Bürgerbegehren kann die Bezirksabstimmungsleitung einen gemeinsamen Abstimmungstermin festsetzen; sie kann dabei mit Zustimmung der Bezirksversammlung von den Fristen nach § 7 Absätze 1, 3 und 4 angemessen abweichen. Die Initiativen der betroffenen Bürgerbegehren sind zu hören. 
(3)	Die Abstimmungsberechtigten werden durch das Bezirksamt über den Termin des Bürgerentscheids und den Ort der Stimmabgabe informiert (§ 32 Absatz 8 Satz 2 BezVG); sie erhalten zugleich die vollständigen Briefabstimmungsunterlagen (§ 32 Absatz 9 Satz 5 BezVG). 
(4)	Die Abstimmungsberechtigten erhalten mit den Briefabstimmungsunterlagen je ein Informationsheft, in dem die Bezirksversammlung und die Initiative in gleichem Umfang ihre Argumente darlegen (§ 32 Absatz 8 Satz 3 BezVG). Die Bezirksversammlung nimmt als Ganze oder nach Fraktionen getrennt Stellung. Der Anteil der Stellungnahmen der Fraktionen an der gesamten Stellungnahme der Bezirksversammlung entspricht der Sitzverteilung der Fraktionen in der Bezirksversammlung. 


§ 9  Durchführung des Bürgerentscheids
(1)	Beim Bürgerentscheid ist jede wahlberechtigte Einwohnerin und jeder wahlberechtigte Einwohner stimmberechtigt. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. (§ 32 Absatz 9 Sätze 1 und 2 BezVG).
(2)	Stimmberechtigt ist, wer am Abstimmungstag zur jeweiligen Bezirksversammlung wahlberechtigt ist. Die Abstimmungsberechtigten werden zur Prüfung der Stimmberechtigung im Rahmen der Ergebnisermittlung in ein Abstimmungsverzeichnis eingetragen, das elektronisch geführt werden darf.
(3)	Die Stimmabgabe erfolgt durch Abstimmung in den bezirklichen Abstimmungsdienststellen oder durch Briefabstimmung. Die Briefabstimmungsunterlagen müssen bei der zuständigen Bezirksabstimmungsleitung spätestens am Abstimmungstag bis zum Ende der bekannt gegebenen Öffnungszeit der Abstimmungsdienststellen eingehen. 
(4)	Stehen mehrere Vorlagen zur Abstimmung, ist den Abstimmungsberechtigten die Möglichkeit zu geben, jede Vorlage einzeln anzunehmen oder abzulehnen (§ 32 Absatz 9 Satz 3 BezVG). Für den Fall, dass mehrere Vorlagen zum gleichen Gegenstand angenommen werden, können die Abstimmenden darüber befinden, welche sie vorziehen (§ 32 Absatz 9 Satz 4 BezVG, Stichfrage). Es gilt dann diejenige Entscheidung, für die sich mindestens die relative Mehrheit der bei der Stichfrage abgegebenen gültigen Stimmen ausspricht. 
(5)	Stehen mehrere Vorlagen zur Abstimmung, kann die Bezirksabstimmungsleitung im Einvernehmen mit allen beteiligten Initiativen und Bezirksversammlung auch andere Abstimmungsverfahren, insbesondere eine Alternativabstimmung bei sich widersprechenden Vorlagen, ermöglichen. 
(6)	Stehen mehrere Vorlagen, die den gleichen Gegenstand betreffen, zur Abstimmung, so sind sie auf einem Stimmzettel aufzuführen. Ihre Reihenfolge richtet sich nach dem Zeitpunkt der Anzeige des Bürgerbegehrens. Hat die Bezirksversammlung eine eigene Vorlage zur Entscheidung vorgelegt, so wird diese nach der Vorlage des Bürgerbegehrens aufgeführt.
(7)	Die Stimmzettel und die dazugehörigen Abstimmungsunterlagen werden amtlich hergestellt. Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt.
(8)	Die Abstimmung ist geheim. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig. Die Einhaltung dieses Grundsatzes haben die Abstimmenden bei der Briefabstimmung auf dem Abstimmungsschein an Eides statt zu versichern.
(9)	Das Bezirksamt stellt das Ergebnis des Bürgerentscheids in öffentlich zugänglicher Auszählung fest und gibt es unverzüglich öffentlich bekannt. Die Feststellung des Bezirksamtes ist unverzüglich der Initiative zuzustellen.
(10)	Stimmabgaben, die nicht den Vorschriften des Gesetzes entsprechen, sind ungültig. Über die Ungültigkeit entscheiden die von der Bezirksabstimmungsleitung zur Ermittlung des Ergebnisses des Bürgerentscheids eingesetzten Stellen. Im Zweifel ist die Entscheidung der Bezirksabstimmungsleitung einzuholen.

§ 10  Gleichbehandlungsgebot
(1)	Die Auffassungen der Bezirksversammlung und der Initiative zu dem Gegenstand des Bürgerentscheids dürfen in Veröffentlichungen des Bezirksamtes nur in gleichem Umfang dargestellt werden (§ 32 Absatz 10 BezVG). 
(2)	Die Initiative ist bei der Inanspruchnahme öffentlichen Grundes zum Zwecke der Information der Öffentlichkeit über das Anliegen des Bürgerbegehrens und des Bürgerentscheids gegenüber Parteien wegerechtlich gleich zu behandeln. 
§ 11  Wirkungen des Bürgerentscheids, Rechenschaftslegung und Kostenerstattung
(1)	Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Beschlusses der Bezirksversammlung. Eine durch Bürgerentscheid zustande gekommene Entscheidung darf innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag des Bürgerentscheids nicht im Wege von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid geändert werden (§ 32 Absatz 11 BezVG). 
(2)	Ändert der Senat eine durch Bürgerentscheid zustande gekommene Entscheidung, so unterrichtet er die Bürgerschaft und die Bezirksversammlung unter Angabe der maßgeblichen Gründe.
(3)	Die Initiative hat die Pflicht, innerhalb von zwei Monaten nach Zustandekommen des Bürgerbegehrens über die Herkunft und zwei Monate nach dem Bürgerentscheid über die Herkunft und Verwendung der Mittel, die ihnen zum Zweck der Durchführung des Bürgerbegehrens und des Bürgerentscheids zugeflossen sind, gegenüber dem Bezirksamt Rechenschaft zu legen; der Bericht wird der Bezirksversammlung unverzüglich zugeleitet. § 25 Absatz 2 Nummern 1 und 6 des Parteiengesetzes in der Fassung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 150), zuletzt geändert am 23. August 2011 (BGBl. I S. 1748), gilt entsprechend; § 25 Absatz 2 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass sich das Annahmeverbot auf Spenden von Fraktionen oder Gruppen der Bezirksversammlung bezieht.
(4)	Findet ein Bürgerentscheid statt, so hat die Initiative Anspruch auf Erstattung der nachgewiesenen Kosten einer angemessenen Information der Öffentlichkeit über die Ziele des Bürgerbegehrens und des Bürgerentscheids. Die Höhe der Erstattung ist auf 0,10 Euro für jede gültige Ja-Stimme begrenzt; es werden höchstens 100.000 Stimmen berücksichtigt. Der Anspruch nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Initiative der Pflicht zur Rechenschaftslegung nach  Absatz 1 nicht nachgekommen ist.

§ 12 Rechtsmittelverfahren, Verordnungsermächtigung
(1)	In Streitfällen bezüglich Zulässigkeit, Verfahren und Form kann auf Antrag der Initiative oder des Bezirksamtes die Bezirksaufsichtsbehörde als Schlichtungsstelle angerufen werden, die innerhalb von zehn Werktagen eine Entscheidung treffen soll. Die Schlichtung soll in mündlicher Verhandlung erfolgen. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben, Auslagen sind nicht erstattungsfähig.
(2)	Unbeschadet von Absatz 1 ist die Bezirksaufsichtsbehörde Widerspruchsbehörde für das Verwaltungshandeln der Bezirksämter nach diesem Gesetz. Über einen Widerspruch ist nach mündlicher Verhandlung zu befinden. Ein Widerspruch soll innerhalb von 15 Werktagen nach Eingang bei der Bezirksaufsichtsbehörde beschieden werden. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
(3)	Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Ausführung dieses Gesetzes sowie zum Schutz personenbezogener Daten im Rahmen von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid erforderlichen Bestimmungen zu treffen. § 46 Absatz 2 BezVG gilt entsprechend. Die Rechtsverordnung kann insbesondere Vorschriften enthalten über
1.	die Form und den Inhalt der Unterschriftslisten,
2.	die Eintragungsstellen, die Ausübung des Eintragungsrechts, die Eintragungszeit und den Eintragungsraum,
3.	die Feststellung der Unterschriftenergebnisse und ihre Weiterleitung,
4.	die Erstellung und Verteilung des Informationsheftes,
5.	die Stimmzettel und Abstimmungsunterlagen,
6.	die Führung, das Auslegen, die Berichtigung und den Abschluss der Abstimmungsverzeichnisse unter Berücksichtigung melderechtlicher Auskunftssperren für stimmberechtigte Personen,
7.	das Abstimmungsverfahren, insbesondere die Festlegung der örtlich zuständigen Abstimmungsdienststellen, deren Öffnungszeit und die Briefabstimmung,
8.	die Feststellung des Ergebnisses des Bürgerentscheids und der Ungültigkeit von Stimmabgaben,
9.	die Zulässigkeit elektronischer Auszählung und eine Entschädigungsregelung für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer,
10.	die formelle Ausgestaltung der Schlichtungsstelle und des Widerspruchsverfahrens bei der Bezirksaufsichtsbehörde,
11.	die Sicherung und Vernichtung von Unterlagen 
12.	die Anwendung bestimmter wahlrechtlicher Regelungen und
13.	die Abwicklung der Kostenerstattung und Rechenschaftslegung.“

Artikel 3
Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten

(1)	Dieses Gesetz tritt drei Monate nach der Verkündung in Kraft.
(2)	Die sich aus den Artikeln 1 und 2 ergebenden Änderungen gelten für Bürgerbegehren, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Bezirksamt angezeigt werden.
(3)	Die Initiative eines zustande gekommenen Bürgerbegehrens kann die vorzeitige Geltung von § 32 Absätze 7 bis 12 des Bezirksverwaltungsgesetzes  und der §§ 7 bis 12 des Bezirksabstimmungsdurchführungsgesetzes in der Fassung der Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes beim Bezirksamt beantragen.
(4)	Von der allgemeinen Konkretisierungserlaubnis in Artikel 1, § 32 Absatz 12 BezVG wird durch Artikel 2 in zulässiger Weise Gebrauch gemacht.



Begründung

Die Möglichkeit, über Bürgerbegehren und Bürgerentscheid die Bezirkspolitik mitzugestalten, ist durch einen von „Mehr Demokratie e.V.“ initiierten Volksentscheid 1998 eröffnet worden. Der vom Volk beschlossene, damalige § 8a BezVG wurde im Zuge der Bezirksverwaltungsreform und der Novellierung des Bezirksverwaltungsgesetzes inhaltsgleich in das neue BezVG als § 32 eingefügt. Wie die Senatsantwort auf die Schriftliche Kleine Anfrage von Dr. Kurt Duwe (FDP) deutlich macht, hat es seitdem eine große Zahl von Bürgerbegehren und eine relativ kleine Zahl von Bürgerentscheiden gegeben (Drs. 20/2291). Insgesamt haben sich dabei weder die Befürchtungen der ärgsten Kritiker noch die Hoffnungen der glühendsten Befürworter erfüllt. Gleichwohl haben sich im vergangenen Jahrzehnt Anwendungsprobleme, Regelungslücken und Weiterentwicklungsbedarfe ergeben – geäußert von der Rechtsprechung, der Kommunalpolitik, der Bezirksverwaltung, aber auch von Initiativen selbst. Novellierungsüberlegungen kamen trotzdem nie zum Abschluss. In der 19. Wahlperiode hat daher die GAL-Fraktion zu interfraktionellen Gesprächen über eine Reform der bezirklichen Bürgerbegehren und Bürgerentscheide eingeladen, in die die Gesetzesinitiatoren von „Mehr Demokratie“ eng eingebunden wurden. Die Bemühungen um einen Gesetzentwurf standen bereits kurz vor dem Abschluss, als die 19. Wahlperiode vorzeitig beendet wurde.

In der 20. Wahlperiode sind die Fraktionen überein gekommen, diese Gespräche fortzusetzen und zu einem Abschluss zu bringen. Auch vor dem Hintergrund der ebenfalls interfraktionell noch im Jahre 2008 beschlossenen stärkeren Verbindlichkeit von Volksentscheiden, bestand Einigkeit zwischen den Fraktionen, trotz veränderter Rahmenbedingungen in einem möglichst breiten Konsens und unter Einbeziehung von „Mehr Demokratie“ einen wichtigen Schritt zur Weiterentwicklung der bezirklichen direkten Demokratie auf den Weg zu bringen. Konsens wurde insbesondere in nahezu allen Fragen erzielt, die mehr Rechtssicherheit, mehr Verfahrenstransparenz und mehr inhaltliche und formale Konsensmöglichkeiten bei Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden eröffnen. Viele Kritikpunkte an der bezirklichen direkten Demokratie – geäußert von der Rechtsprechung, der Kommunalpolitik, der Bezirksverwaltung aber auch von den Initiativen selbst – werden sich durch diese durchgreifenden Verfahrensverbesserungen lösen lassen – allerdings nicht alle. Trotz der Einigung in wesentlichen Verfahrensfragen ist in den Gesprächen deutlich geworden, dass in anderen grundlegenden Punkten gravierende Auffassungsunterschiede geblieben sind, die sich auch in den mehrjährigen Gesprächen nicht überbrücken ließen. So haben die damaligen Gesetzesinitiatoren eine Beschränkung der Eingriffsrechte der Landesebene, insbesondere des Evokationsrechts, gegenüber Bürgerbegehren und Bürgerentscheid verlangt. Dieser Vorstoß hat auf der parlamentarischen Seite ganz überwiegend Ablehnung erfahren. Demgegenüber konnte bei der Forderung insbesondere der Vertreter von SPD-, CDU- und FDP-Fraktion, die Anforderungen an den Erfolg von Bürgerentscheiden z.B. durch Einführung eines Quorums zu erhöhen, in den Gesprächen kein Einvernehmen – insbesondere mit „Mehr Demokratie e.V.“ – erzielt werden. 

Um den in den Verfahrensfragen erzielten, weitreichenden Konsens gleichwohl Gesetz werden zu lassen, wird nachfolgend eine Novellierung der Regelung über Bürgerbegehren und Bürgerentscheid beantragt, die in wesentlichen Punkten dem Volksabstimmungsgesetz nachgebildet ist. Die zukünftige Bürgerbegehrenspraxis wird zeigen, ob diese Verfahrensverbesserungen ausreichend sind, um das Instrument wieder in ruhigeres Fahrwasser zu bringen sowie die Kritik an Verfahren und Umsetzung zu entkräften. Das geänderte Gesetz soll einen Beitrag dazu leisten, Konflikte, die im Kontext der direkten Demokratie auf Bezirksebene naturgemäß unvermeidlich sind, zu entschärfen, sachlich zu lösen und dabei gegenseitiges Misstrauen abzubauen.

Angesprochen wurde auch, wie sich die nachfolgende Gesetzesänderung zu den Regelungen des fakultativen Volksentscheids aus Art. 50 Abs. 4 Hamburgische Verfassung verhält. Da es hierzu unterschiedliche Rechtsauffassungen gibt, haben sich die Fraktionen und „Mehr Demokratie“ darauf verständigt, dass die nachfolgende Gesetzesänderung des BezVG auf die Rechtsposition im Hinblick auf den Geltungsumfang von Art. 50 Abs. 4 Hamburgische Verfassung weder positive noch negative Auswirkungen haben soll. Zu diesem Zweck orientiert sich das nachfolgende Regelungsmodell an der Systematik auf Landesebene: Der allgemeine Rahmen bleibt – in Respekt vor dem durch Volksentscheid eingeführten Gesetz – in § 32 BezVG, gewissermaßen der einfachgesetzlichen Hamburger „Bezirksverfassung“, mit wenigen Änderungen erhalten. Dazu tritt ein anwenderfreundliches Durchführungsgesetz, das sich in Reihenfolge und Systematik unmittelbar an § 32 BezVG orientiert. Unterhalb dessen können weitere Durchführungsbestimmungen auf dem Verordnungswege normiert werden. Dieser Dreiklang folgt damit dem Modell der Volksabstimmungen auf Landesebene.

Zu Artikel 1
zu § 32 BezVG
Die Norm entspricht weitgehend dem bisherigen § 32 BezVG. Der Gegenstand der direkten Bürgerbeteiligung soll gegenüber der bisherigen Rechtslage mit der vorliegenden Gesetzesnovelle weder eingeschränkt noch ausgeweitet werden. Ziel der Änderungen ist es, Kritikpunkte an der bezirklichen direkten Demokratie – geäußert von der Rechtsprechung, der Kommunalpolitik, der Bezirksverwaltung aber auch von den Initiativen selbst – zu beheben und mehr Rechtssicherheit, mehr Verfahrenstransparenz und mehr inhaltliche und formale Konsensmöglichkeiten bei Bürger-begehren und Bürgerentscheiden herbeizuführen.
Abs. 1: Mit der Änderung von „kann“ in „darf“ wird in Absatz 1 beim Begehrensgegenstand klargestellt, dass nicht erst der Bürgerentscheid, sondern auch schon das Bürgerbegehren an die Grenzen des Beschlussrechts aus § 21 BezVG gebunden ist (vgl. auch § 4 Abs. 2 BezAbstDurchfG). 
Abs. 2: Aus Gründen der Klarstellung wird in Absatz 2 „die Initiative“ als Legitimationssubjekt für die Vertrauenspersonen ausdrücklich aufgeführt. Der Begriff „Vertrauenspersonen“ ist aus dem Volksabstimmungsgesetz übernommen.
Abs. 4: Damit alle Beteiligten früher Rechtssicherheit bezüglich der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens haben wird die – zukünftige umfassende – Zulässigkeitsprüfung vorverlegt und ist gemäß der Änderung in Absatz 4 schon ab Anzeige des Bürgerbegehrens möglich und spätestens bis zum Drittelquorum durchzuführen. Ab diesem Zeitpunkt entstehen verbindliche Rechtsfolgen für Bezirkspolitik und -verwaltung, so dass hiermit auch dem Prinzip der Bindung an Recht und Gesetz genüge getan ist. Nur rechtmäßige Bürgerbegehren können Rechtswirkungen im Bezirk auslösen.
 Abs. 5: Die Sperrwirkung in Absatz 5 erstreckt sich nicht mehr nur auf einen Drei-Monats-Zeitraum, sie ist in ihrer Dauer zukünftig an das Zustandekommen geknüpft und setzt (siehe Absatz 4) die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens sowie das tatsächliche Vorliegen des Drittelquorums an Unterstützungsunterschriften voraus. Damit ist sichergestellt, dass die Sperrwirkung eines zulässigen Bürgerbegehrens sich nunmehr auf das ganze restliche Verfahren bezieht; eine Unterbrechung, wie sie mit der bisherigen Drei-Monats-Regelung denkbar war, wird dadurch verhindert.
 Abs. 6: Auch die Bekanntmachung und das Auslegen von Unterschriftenlisten in Absatz 6 setzen die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens voraus (siehe Absatz 4). Ab diesem Zeitpunkt ist auch ein Vorziehen des Bürgerentscheids zukünftig möglich. Die Einführung eines vorgezogenen Bürgerentscheids hat zum einen die Funktion, Bürgerbegehren, die denselben Gegenstand haben, sich aber in unterschiedlichen Entwicklungsphasen befinden, gemeinsam zur Abstimmung stellen zu können, zum anderen soll der Bezirksversammlung ermöglicht werden, Begehrensgegenstände, die sie für besonders bedeutsam oder dringlich hält, umgehend der Bevölkerung zur Abstimmung vorzulegen. Die Initiative ist dazu anzuhören.
 Abs. 7: Nach dem Vorbild des Volksabstimmungsverfahrens soll auch in § 32 BezVG eine Rücknahme- und Überarbeitungskompetenz als qualitätssicherendes Instrument geschaffen werden, damit die Initiative auf veränderte Sach- und Rechtslagen angemessen reagieren kann. Die nähere Ausgestaltung insbesondere der Überarbeitungsbefugnis ist im Durchführungsgesetz geregelt.
 Abs. 8: Neben geringfügigen Klarstellungen wird in Absatz 8 eine amtliche Bekanntmachungspflicht für den Bürgerentscheid eingefügt.
 Abs. 9: Die Möglichkeit der Stichfrage sollte nicht nur für sich explizit widersprechende Vorlagen eröffnet werden; deshalb wurde dieser Zusatz in Absatz 9 gestrichen.
 Abs. 10: Klarstellende Folgeänderung zu  Absatz 2.
 Abs. 11: Die Bestimmung ist sinngemäß dem bisherigen § 23 Abs. 4 Volksabstimmungsgesetz hinsichtlich der Beschränkungen bzgl. der Durchführung weiterer Bürgerbegehren und Bürgerentscheide nachgebildet. Im Übrigen entfaltet ein erfolgreicher Bürgerentscheid gemäß den einschlägigen Bestimmungen des BezVG wie bisher die Rechtswirkungen entsprechender Bezirksversammlungsbeschlüsse für das Bezirksamt; das Entscheidungsrecht der Bezirksversammlung bleibt unberührt.   
 Abs. 12: Der neu angefügte Absatz 12 enthält den Verweis auf das in Artikel 2 ausgeführte Durchführungsgesetz. Um das Bezirksverwaltungsgesetz nicht mit den Gegenständen der Bürgerbeteiligung zu überfrachten, sind detailliertere Regelungsgegenstände in das Durchführungsgesetz gemäß Artikel 2 dieses Gesetzes ausgelagert worden, die – neben ausdrücklichen Abweichungen zu den Fristenregelungen aus § 32 Absatz 7 BezVG – auch Konkretisierungen bzw. Detailabweichungen zum § 32 BezVG im Übrigen enthalten. Der Verweis, wonach „das Nähere“ im Durchführungsgesetz geregelt ist, bedeutet auch, dass „das Nähere“ nicht „das Gegenteilige“ sein kann. Das Durchführungsgesetz muss sich in seiner Ausgestaltung, in seinen detaillierten Verfahrensregelungen deshalb an den Grundentscheidungen und der Ratio des § 32 BezVG orientieren und darf nicht zu ihm im Widerspruch stehen. So wäre beispielsweise die Einführung von Mindestquoren für den Bürgerentscheid nur über eine Änderung auch des § 32 BezVG möglich, eine Änderung nur des Durchführungsgesetzes würde hierfür von der Regelungstechnik her nicht ausreichen. Um klarzustellen, dass sich Artikel 2 des Gesetzes an die Grenzen der Konkretisierungsbefugnis aus § 32 Absatz 12 BezVG hält, wird in Artikel 3 Absatz 4 mit Gesetzeskraft festgestellt, dass der so ausgestaltete Artikel 2 des Gesetzes mit den Maßgaben von § 32 Absatz 12 BezVG im Einklang steht.

Zu Artikel 2
zu § 1 BezAbstDurchfG (§ 32 Absatz 1 BezVG)
Die Norm übernimmt weitgehend den bisherigen Regelungsinhalt, stellt aber durch die Änderung von „kann“ in „darf“ beim Gegenstand klar, dass nicht erst der Bürgerentscheid, sondern auch schon das Bürgerbegehren an die Grenzen des Beschlussrechts aus § 21 BezVG gebunden ist (vgl. auch § 4 Absatz 2 BezAbstDurchfG). 

zu § 2 BezAbstDurchfG (§ 32 Absatz 2 BezVG)
Abs. 2: Die Neuregelung stellt klar, dass nicht nur die ein Bürgerbegehren Anzeigenden, also die Initiatoren, dem Wahlvolk des Bezirks angehören müssen, sondern auch die Vertrauenspersonen. Hierdurch soll eine Anzeige bzw. Vertretung durch ortsfremde natürliche oder juristische Personen verhindert werden. Die bisherige Vorgabe der Einstimmigkeit von Erklärungen der Vertrauenspersonen wurde aus Gründen der Praktikabilität insoweit geändert, als dass eine übereinstimmende Erklärung von zwei Vertrauenspersonen ausreicht. Klargestellt wurde außerdem, dass Erklärungen an eine Vertrauensperson mit Wirkung für die gesamte Initiative erfolgen. Diese Grundregeln gelten für alle Erklärungen, die im Rahmen dieses Gesetzes von der und an die Initiative abgegeben werden.
Abs. 4: Die neu eingeführten Regelungen sind sinngemäß von § 9 Absatz 1 Volksabstimmungsgesetz übernommen, um eine Vereinheitlichung der Standards bei der Sammlung von Unterstützungsunterschriften zu erreichen.  
Abs. 5: Die neu eingeführten Regelungen in den Sätzen 1, 2 und 4 sind sinngemäß von § 10 Absatz 1 Volksabstimmungsgesetz übernommen. Gemäß Satz 3 ist der unverbindliche Charakter des Begehrensgegenstandes bei Abstimmungsgegenständen, die das Auskunfts- und Empfehlungsrecht der Bezirksversammlung gemäß § 27 BezVG nachzeichnen, deutlich hervorzuheben.
Abs. 6: Der Bezirksabstimmungsleiter hat gegenüber der Initiative eine unentgeltliche und umfassende Beratungspflicht. Die Beratung durch die Bezirksabstimmungsleitung hat unabhängig von der fachlichen bzw. hierarchischen Einbindung von Mitarbeitern des betroffenen Bezirksamtes zu erfolgen. In der Beratung ist nicht nur auf Zulässigkeitsbedenken im engeren Sinne einzugehen, sondern auch auf mögliche begrenzte Rechtswirkungen des Begehrensgegenstandes (vgl. Begründung zu Absatz 5 Satz 3 BezAbstDurchfG) sowie der Sperrwirkung (vgl. Begründung zu § 5 Absatz 1 BezAbstDurchfG). 

zu § 3 BezAbstDurchfG (§ 32 Absatz 3 BezVG)
Abs. 2: Die Regelung greift § 32 Absatz 3 Satz 3 BezVG auf. Die Einführung einer Frist gilt der Verfahrensstraffung. 
Abs. 4: Die Regelung zum möglichen Nachreichen von Unterschriften soll die Initiativen vor negativen Folgen einer frühzeitigen Einreichung der Unterstützungsunterschriften bewahren. Das Bürgerbegehren ist unabhängig von der Einreichung der Unterstützungsunterschriften erst dann nicht zustande gekommen, wenn die Frist von sechs Monaten abgelaufen ist, ohne dass die erforderliche Anzahl an Unterschriften eingereicht worden ist. Eine frühzeitige Feststellung des Zustandekommens mit den entsprechenden Rechtsfolgen ist hingegen möglich. 

zu § 4 BezAbstDurchfG (§ 32 Absatz 4 BezVG)
Abs. 1: Entgegen der bisherigen Regelung in § 32 Absatz 4 Satz 1 BezVG a.F. soll die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens durch das Bezirksamt möglichst unmittelbar nach Anzeige geprüft werden, um den Gegenstand ggf. frühzeitig korrigieren zu können und/oder die Bevölkerung nicht mit rechtswidrigen Bürgerbegehren zu befassen. Da mit der Neuregelung in § 5 Absätze 1 und 2 BezAbstDurchfG klargestellt wird, dass die Sperrwirkung erst nach Feststellung von Zulässigkeit und amtlich geprüftem Vorliegen eines Drittels der nach § 3 Absatz 1 BezAbstDurchfG geforderten Unterschriften eintritt, bedeutet „Einreichen“ im Sinne dieser Regelung allein die körperliche Übergabe einer Anzahl von Unterschriften, die nach Angaben der Initiative einem Drittel der geforderten Stimmen entspricht. Die amtliche Feststellung des Drittelquorums und der Gültigkeit der Stimmen ist keine Voraussetzung der Zulässigkeitsprüfung, es soll im Gegenteil eine parallele Prüfung der eingereichten Unterschriften und der Zulässigkeit vorgegeben werden, um das schnellstmögliche Eintreten der Sperrwirkung zu gewährleisten. Das Bezirksamt kann dafür die Zulässigkeitsprüfung auch bereits unmittelbar nach Anzeige des Bürgerbegehrens vornehmen. Ab dem Zeitpunkt, in dem nach Angaben der Initiative ein Drittel der geforderten Stimmen vorliegt, hat das Bezirksamt unverzüglich zu entscheiden, längstens innerhalb von 10 Werktagen. Die endgültige Feststellung der Unzulässigkeit beendet das Bürgerbegehren.
Abs. 2: Für die Zulässigkeit ist aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit ein umfassender Maßstab zu wählen, der neben § 1 Satz 2  BezAbstDurchfG entgegen der bisherigen Rechtspre¬chung auch die Grenzen des Beschlussrechts der Bezirksversammlung nach § 21 BezVG umfasst. Die Zulässigkeitsentscheidung ist zu begründen; auf mögliche Folgewirkungen für die Sperrwirkung ist einzugehen.
Abs. 3: Evoziert der Senat die Zulässigkeitsentscheidung (ggf. zusammen mit der dem Bürgerbegehren zu Grunde liegenden Sachentscheidung), statuiert Absatz 3 eine gesonderte Unterrichtungspflicht gegenüber Bürgerschaft und Bezirksversammlung. 
Abs. 5: Dieser Absatz hat deklaratorischen Charakter und verweist auf die Möglichkeit der Klage gegen die Zulässigkeitsentscheidung des Bezirksamtes. Die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel sind in § 12 Absätze 1 und 2 BezAbstDurchfG geregelt. Abweichend von der früheren Regelung in § 32 Absatz 4 BezVG a.F. wird ein Widerspruchsverfahren nach § 12 Absatz 2 BezAbstDurchfG zwingend eingeführt. Die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach § 12 Absatz 1 BezAbstDurchfG ist hingegen keine Klagevoraussetzung. Die Möglichkeit des Eilrechtsschutzes bleibt unberührt.

zu § 5 BezAbstDurchfG (§ 32 Absatz 5 BezVG)
Abs. 1: Die Sperrwirkung beginnt, sobald Zulässigkeit und amtlich geprüftes Vorliegen eines Drittels der nach § 3 Absatz 1 BezAbstDurchfG geforderten Unterschriften festgestellt sind. Deshalb stellt Absatz 1 auch auf das „Vorliegen“ ab und geht damit über das bloße körperliche „Einreichen“ (§§ 4 und 5 Absatz 2 BezAbstDurchfG) hinaus. Die bezirkliche Bürgerbeteiligung bestimmt allein Entscheidungen der Bezirksorgane. Eine dem Bürgerbegehren entgegenstehende Entscheidung ist jeder Beschluss eines Bezirksorgans, dessen Umsetzung faktisch dazu führen würde, dass das mit dem Bürgerbegehren erstrebte Ziel nicht oder nicht vollen Umfangs erreicht werden könnte. Dazu zählt die bloße Beratung des vom Bürgerbegehren betroffenen Gegenstandes nicht. Das Bezirksamt beginnt mit dem Vollzug, wenn es Maßnahmen zur Verwirklichung einer dem Bürgerbegehren entgegenstehenden Entscheidung eines Bezirksorgans ergreift oder einleitet. Bloße Untätigkeit oder Duldung einer entgegenstehenden natürlichen oder von einem Dritten herbeigeführten Veränderung sind daher keine Vollzugsmaßnahmen; dabei bleiben rechtliche Handlungspflichten aus anderen Gesetzen selbstverständlich insoweit unberührt. Rechtliche Verpflichtungen, die das Eintreten der Sperrwirkung hindern, sind insbesondere solche aufgrund gesetzlicher Vorschriften, aufgrund eines Verwaltungsaktes, einer rechtsverbindlichen Zusage oder wirksamer Verträge, die jeweils vor Abgabe der Unterschriften bestanden. Die Sperrwirkung erstreckt sich z.B. nicht auf gesetzliche Fiktionswirkungen; die Ausgestaltung und Anwendung von Fiktionswirkungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt. Die Sperrwirkung erstreckt sich letztlich nicht auf Entscheidungen von Hamburgischer Bürgerschaft, Senat, Senatsämtern oder Fachbehörden sowie den Gerichten. Ein Bezirksamt ist insoweit gesetzlich verpflichtet, trotz bezirklicher Sperrwirkung solcherlei verbindliche Entscheidungen umzusetzen. 
Abs. 2: Wie in § 4 Absatz 1 BezAbstDurchfG bedeutet „Einreichen“ im Sinne dieser Bestimmung allein die körperliche Übergabe einer Anzahl von Unterschriften, die nach Angaben der Initiative einem Drittel der geforderten Stimmen entspricht. Nach diesem Zeitpunkt hat das Bezirksamt unverzüglich, längstens innerhalb von 10 Werktagen, die Feststellung zu treffen, ob die eingereichten Unterschriften gültig sind und das Drittelquorum erreichen (amtliche Prüfung des quantitativen und qualitativen Maßstabs). 
Abs. 3: Die Sperrwirkung erstreckt sich nunmehr auf das ganze restliche Verfahren. Eine Unterbrechung der Sperrwirkung, wie sie mit der bisherigen Drei-Monats-Regelung in § 32 Abs. 5 BezVG a.F. denkbar war, wird dadurch verhindert.

zu § 6 BezAbstDurchfG (§ 32 Absatz 6 BezVG)
Abs. 2 und 3: Die Einführung eines vorgezogenen Bürgerentscheids hat zum einen die Funktion, Bürgerbegehren, die denselben Gegenstand haben, sich aber in unterschiedlichen Entwicklungsphasen befinden, gemeinsam zur Abstimmung stellen zu können, zum anderen soll der Bezirksversammlung ermöglicht werden, Begehrensgegenstände, die sie für besonders bedeutsam oder dringlich hält, umgehend der Bevölkerung zur Abstimmung vorzulegen.

zu § 7 BezAbstDurchfG (§ 32 Absatz 7 BezVG)
Abs. 2: Die Initiativen erhalten nun auch rechtlich gesichert die Möglichkeit, ihr Anliegen dem zu-ständigen Fachausschuss der Bezirksversammlung öffentlich vorzustellen.
Abs. 3: Durch die Verlängerungsmöglichkeit sollen die in der Praxis sehr wichtigen und häufig von Erfolg gekrönten Einigungsversuche zwischen den Initiativen und Bezirksversammlungen unter-stützt werden, indem sie von zeitlichem Druck entlastet werden. Die Initiativen und Bezirksversammlungen haben die Wahl, sich entweder direkt ins Benehmen zu setzen oder die Hilfe eines moderierten Verfahrens zu suchen. Sachressourcen des Bezirksamtes, derer sich die Moderatorin oder der Moderator bedienen kann, sind z.B. Räumlichkeiten oder Büromaterial des Bezirksamtes. Unabhängig von der Verfahrenswahl beträgt aus Gründen der Verfahrensstraffung die Verlängerungsmöglichkeit maximal sechs Monate. Das Bezirksamt ist abhängig von den beschlossenen Verlängerungen verpflichtet, rechtzeitig nach Zustandekommen des Bürgerbegehrens die Vorbereitungen eines Bürgerentscheids aufzunehmen, um eine fristgerechte Durchführung zu garantieren.
Abs. 4: Die Sätze 1 bis 3 präzisieren die in Absatz 1 bereits genannten Möglichkeiten der Beteiligten. Die Regelung aus Satz 2 bildet § 18 Absatz 3 Volksabstimmungsgesetz nach. Die Grenzen der Überarbeitung in Satz 5 sind in Ansehung des bisherigen § 26 Absatz 1 Nr. 2 Volksabstimmungsgesetz eingefügt worden. Zur Erhaltung der demokratischen Legitimation der Unterzeichnenden ist hier nur eine begrenzte Anpassung an z.B. neue Sachverhaltsentwicklungen gemeint; der Kerngehalt der Fragestellung muss unverändert bleiben. Die Bezirksabstimmungsleitung hat im Rahmen ihrer Beratungspflicht aus § 2 Absatz 6 BezAbstDurchfG auf eine rechtskonforme, dem Änderungsanliegen der Initiative möglichst nahe kommende Neuformulierung hinzuwirken.

zu § 8 BezAbstDurchfG (§ 32 Absatz 8 BezVG)
Abs. 1 enthält keine näheren Festsetzungen zur Wahl des Abstimmungstermins; das Bezirksamt ist mithin – da ein Bürgerentscheid keine Wahl im Sinne des Wahlrechts ist – nicht gehindert, diesen auf einen Werktag zu legen.
Abs. 2 dient der Verwaltungsvereinfachung und soll durch die gebündelte Befassung die Aufmerksamkeit und Beteiligung der Bevölkerung an der Abstimmung erhöhen. Ein zeitlicher Zusammenhang kann – in Abgrenzung zur Sechs-Monats-Frist eines Bürgerbegehrens insgesamt – noch angenommen werden, wenn zeitliche Verfahrensabweichungen von deutlich weniger als sechs Monaten bestehen. Wegen ggf. bestehender Umsetzungsschwierigkeiten in der Praxis wird  der Bezirksabstimmungsleitung ein breites Ermessen eingeräumt.
Abs. 4: Die Regelung konkretisiert die bisherige Vorgabe zur Gestaltung der Informationshefte. Informationshefte müssen nicht zwingend eine Heftform erhalten, es sind auch andere gedruckte Formate und/oder Bindungen wählbar. Eine nach den Fraktionen der Bezirksversammlung getrennte Darstellung der Positionen soll in ihrem Umfang das jeweilige politische Gewicht einer Fraktion widerspiegeln, als Korrektiv müssen dabei aber bei kleinen Fraktionen die quantitativen Grenzen einer noch sinn- und gehaltvollen Darstellung berücksichtigt werden. Gruppen oder fraktionslose Abgeordnete in den Bezirksversammlungen haben keinen Rechtsanspruch, ihre Position im Informationsheft darzustellen.

zu § 9 BezAbstDurchfG (§ 32 Absatz 9 BezVG)
Abs. 2 und 3: Es erfolgt eine Konkretisierung des Stimmrechts in Anlehnung an § 20 Absatz 1 Volksabstimmungsgesetz. Die Regelung zur Stimmabgabe ist § 22 Absatz 1 Volksabstimmungsgesetz nachgebildet. Nach Absatz 1 entscheidet auch weiterhin die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Abs. 4 konkretisiert das Verfahren zur Abstimmung über mehrere Vorlagen. Die Bezugnahme auf die mindestens relative Mehrheit ist bei einer Stichfrage zwischen mehr als zwei Vorlagen relevant, da dann eine absolute Mehrheit für eine Vorlage nicht in jedem Fall erreicht werden kann. 
Abs. 5: Bei widersprechenden Vorlagen kann entweder ein Verfahren gewählt werden, nach dem über jede Vorlage mit „ja“ oder „nein“ votiert werden kann und die Beantwortung einer Stichfrage den Ausschlag gibt, oder es können andere Verfahren gewählt werden – insbesondere solche, bei denen die Vorlagen in ein direktes Alternativverhältnis gesetzt werden, wobei dann nur eine Vorlage angenommen werden kann. Das erste Verfahren bildet den Regelfall, die Nutzung des zweiten Verfahrens setzt das Einvernehmen von Initiative(n) und Bezirksversammlung voraus und soll nur für Vorlagen genutzt werden, die in einem echten Alternativverhältnis stehen.
Abs. 9: Die Bevölkerung kann analog den Bestimmungen des Wahlrechts dem Auszählvorgang beim Bezirksamt beiwohnen, um dem Abstimmungsverfahren dieselbe Transparenz zu geben wie bei allgemeinen Wahlen.
Abs. 10: Wegen des Exekutivcharakters des Abstimmungsergebnisses kann die Stelle zur Ermittlung des Bürgerentscheids allein durch Beschäftigte der Freien und Hansestadt Hamburg besetzt werden. Auf das Gremium finden ansonsten die Vorschriften des Gesetzes über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft bzgl. der Bezirkswahlausschüsse entsprechend Anwendung. Beim Auszählungsvorgang kann auf die Hilfe ehrenamtlicher Helfer zurückgegriffen werden. 

zu § 10 BezAbstDurchfG (§ 32 Absatz 10 BezVG)
Abs. 1: Zu den Veröffentlichungen gehören auch Online-Darstellungen. Im Falle von mehreren Vorlagen bzw. Initiativen gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz selbstverständlich entsprechend. Jede Initiative kann dann genauso viel Platz in Veröffentlichungen beanspruchen wie die Bezirksversammlung zur jeweiligen Vorlage. 

zu § 11 BezAbstDurchfG (§ 32 Absatz 11 BezVG)
Abs. 1: Die Bestimmung ist sinngemäß dem bisherigen § 23 Absatz 4 Volksabstimmungsgesetz hinsichtlich der Beschränkungen bzgl. der Durchführung weiterer Bürgerbegehren und Bürgerentscheide nachgebildet. Im Übrigen entfaltet ein erfolgreicher Bürgerentscheid gemäß den einschlägigen Bestimmungen des BezVG die Rechtswirkungen entsprechender Bezirksversammlungsbeschlüsse für das Bezirksamt; das Entscheidungsrecht der Bezirksversammlung selbst unterliegt durch die Norm keiner Einschränkung.
Abs. 2: Ähnlich wie § 4 Absatz 3 BezAbstDurchfG statuiert Absatz 2 eine gesonderte Unterrichtungspflicht gegenüber Bürgerschaft und Bezirksversammlung im Falle der Abänderung der im Bürgerentscheid getroffenen Entscheidung durch den Senat. Wenn der Senat im Falle eines vorangegangenen Bürgerentscheids in die Bezirkspolitik eingreift, so ist ihm das – schon nach geltendem Recht – nicht zu verwehren; er muss aber nunmehr – nach dem Vorbild von § 22 Absatz 4 BezVG – auch gegenüber dem Landesparlament die maßgeblichen Gründe dafür in einer Bürgerschaftsdrucksache darlegen und damit eine bürgerschaftliche Debatte hierzu ermöglichen.
Abs. 3: Durch diese Regelung wird eine Harmonisierung mit den Bestimmungen zum Volksab¬stimmungsgesetz erreicht. Insbesondere werden damit wichtige Regelungen zur Spendentransparenz auch für Initiativen auf der bezirklichen Ebene anwendbar.  
Abs. 4: Der Kostenerstattungsanspruch wird erst bei Durchführung eines Bürgerentscheids ausgelöst, da nur dann ein erstattungswürdiger Aufwand entsteht. Vorbild ist auch hier das Volksabstimmungsgesetz.

zu § 12 BezAbstDurchfG 
Abs. 1: Das Schlichtungsverfahren soll Streitfälle außerhalb des verwaltungsrechtlichen Instrumentariums unbürokratisch und schnell endgültig lösen. Es stellt ein freiwilliges, ergänzendes Instrument dar und soll andere Rechtsmittel, insbesondere die verwaltungsprozessualen Rechte, nicht verkürzen. Entscheidungen können dabei nur einvernehmlich zwischen Initiative und Bezirksamt getroffen werden, ein erfolgreicher Abschluss der Schlichtung beendet das gegenständliche verwaltungsrechtliche Streitrechtsverhältnis. Vorbild der Regelung ist die Organisation des Schlichtungsverfahrens nach § 80 Hamburgisches Personalvertretungsgesetz. Die Bezirksaufsichtsbehörde bietet sich als zugleich unabhängige und für das Bezirksverwaltungsgesetz zuständige Stelle für die Verfahrensleitung an.
Abs. 2: Entgegen der üblichen Gepflogenheiten sollen die jetzt vorgegebenen Widerspruchsverfahren nicht von der Ausgangsbehörde betrieben werden, sondern von der sachferneren Bezirksaufsichtsbehörde. Von der zeitlichen Obergrenze kann beispielweise bei dem Erfordernis, Unterschriftenlisten erneut auszuwerten oder die Ergebnisfeststellung zu wiederholen, abgewichen werden. Um Verzögerungen zu vermeiden, können die mündlichen Verhandlungen der Schlichtungsstelle und der Widerspruchsbehörde zeitlich und örtlich gekoppelt werden.
Abs. 3: Mit der angestrebten Durchführungsverordnung können auch im Sinne einer Orientierung am Volksabstimmungsverfahren weitere Details rechtssicher geregelt werden. Wie bei Globalrichtlinien (§ 46 Absatz 2 BezVG) ist den Bezirksversammlungen und den Bezirksamtsleitungen Gelegenheit zur Stellungnahme zum Verordnungsentwurf zu geben. Der Senat ist gehalten, diese Stellungnahmen zu berücksichtigen.

Zu Artikel 3
Abs. 1: § 32 BezVG in seiner derzeitigen Fassung ist als § 8a BezVG nahezu wortgleich im Jahre 1998 durch Volksentscheid als Gesetz beschlossen worden. Der Streitstand, ob die Norm dadurch unter den Regelungsbereich von Art. 50 Absatz 4 Satz 1 Hamburgische Verfassung in der seit 2008 gültigen Fassung fällt, konnte in den Gesetzesberatungen nicht abschließend geklärt werden. Angesichts dieser Unklarheiten soll die dort gesetzte Frist zum Inkrafttreten von drei Monaten hier kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung eingehalten werden. 
Abs. 2 und 3: Nach der Übergangsvorschrift kann die Neufassung auf Antrag nur dann auf laufende Gegenstände der bezirklichen Bürgerbeteiligung angewendet werden, wenn das Bürgerbegehren bereits zustande gekommen ist. Diese Entscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Bezirksamtes. Die Anwendung der Neufassung auch auf laufende Bürgerbegehren erscheint angesichts der vielfältigen neuen formalen Vorgaben als nicht praktikabel.
Abs. 4: Um Missverständnisse zum Normenverhältnis zwischen § 32 BezVG und dem Bezirksabstimmungsdurchführungsgesetz zu vermeiden und klarzustellen, dass sich Artikel 2 des Gesetzes an die Grenzen der Konkretisierungsbefugnis aus § 32 Absatz 12 BezVG hält, wird in Artikel 3 Absatz 4 mit Gesetzeskraft festgestellt, dass Artikel 2 des Gesetzes in Regelungsinhalt und Regelungsumfang mit den Maßgaben von § 32 Absatz 12 BezVG im Einklang steht.
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	<link>http://www.spd-fraktion-hamburg.de/buergerschaft/antraege/b/25343.html</link>

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	<pubDate>Mi, 25 Jan 2012 13:14:04 CET</pubDate>
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	<title>Rechtssicherheit für WLAN-Betreiber schaffen</title>
	<description>Lokale Funkdatennetze und Nachbarschaftsinitiativen verbessern den öffentlichen Internetzugang. Dies hat die EU schon vor Jahren in Empfehlungen an ihre Mitgliedstaaten mitgeteilt. Viele Hotels und Gastronomiebetriebe bieten ihren Gästen den Zugang zum Internet über WLAN und der Besuch von Gastronomiebetrieben und Beherbergungsstätten wird vielfach davon abhängig gemacht, ob dort Internet zur Verfügung steht. Des Weiteren existieren viele freie WLAN-Funknetze, die nicht von kommerziellen Anbietern, sondern von Privatpersonen, Vereinen oder ähnlichen Organisationen angeboten werden. Darüber hinaus gibt es Anbieter, die kommerzielles WLAN-Sharing betreiben, bei dem die Kunden ihr eigenes WLAN anderen zur Verfügung stellen, um sich selbst dann an anderen Orten in das WLAN einloggen zu dürfen.
Die Betreiber dieser WLAN-Netzwerke, ebenso wie alle Privatpersonen und Firmen, die einen WLAN-Router in Betrieb nehmen, sehen sich der Gefahr der sog. Störerhaftung ausgesetzt. Denn seit langem streiten Juristen um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Anschlussinhaber für solche Rechtsverletzungen haftet, die Dritte über seinen Anschluss begangen haben. Grundsätzlich gilt, dass Betreiber eines WLAN-Netzwerkes bestimmte Vorkehrungen dagegen zu treffen haben, dass Dritte über ihren Anschluss Rechtsverletzungen begehen. Der Umfang der zu treffenden Vorkehrungen bzw. Prüfungspflichten richtet sich danach, was nach den Umständen zumutbar ist. Differenziert wird dabei auch danach, ob WLAN-Anschlüsse privat oder gewerblich betrieben und ob sie von berechtigten (etwa Familienangehörige) oder unberechtigten Dritten genutzt werden.
Hinsichtlich der Reichweite von Prüfpflichten kommen unterschiedliche Gerichte oftmals zu deutlich abweichenden Entscheidungen. Damit ist die Haftungsfrage gerade auch für gewerbliche Betreiber von WLAN-Netzwerken schwer kalkulierbar. Um nicht Gefahr zu laufen, dass Internetzugänge der beschriebenen Art wegen des damit verbundenen Haftungsrisikos nicht mehr angeboten werden, sollten gesetzliche Regelungen geschaffen werden die klarstellen, unter welchen Voraussetzungen eine Störerhaftung besteht bzw. welche Vorkehrungen im Einzelnen getroffen werden müssen, damit ein WLAN-Betreiber nicht der Störerhaftung unterliegt.    

Die Bürgerschaft möge daher beschließen: 
Der Senat wird ersucht, sich im Bundesrat für eine Änderung der Betreiberhaftung einzusetzen, um so mehr Rechtssicherheit für WLAN-Betreiber zu schaffen. Dieses soll unter Wahrung der Rechte und Rechtsverfolgungsmöglichkeiten der Inhaber der Urheberrechte und der Funktionsfähigkeit der Strafverfolgung geschehen.
Hierfür sollten zur Klarstellung der bisherigen Rechtsprechung WLAN-Betreiber einem Access-Provider nach §8 TMG gleichgestellt werden. Ferner sollte das Urheberrecht möglichst dahingehend geändert werden, dass gesetzliche Regelungen geschaffen werden, die klarstellen, unter welchen Voraussetzungen eine Störerhaftung besteht bzw. welche Vorkehrungen im Einzelnen getroffen werden müssen, damit ein WLAN-Betreiber nicht der Störerhaftung unterliegt. Dabei ist zu prüfen, inwieweit zwischen privater und geschäftlicher Zurverfügungstellung des Zugangs zu einem Kommunikationsnetz zu differenzieren ist.
Eine Haftung für unbefugte Nutzer soll jedenfalls dann nicht eintreten, wenn erforderliche technische Schutzmaßnahmen ihrem Zweck entsprechend wirksam gegen eine unbefugte Drittnutzung des Zugangs eingesetzt worden sind. Hierzu bedarf es einer Regelung, die die Anforderungen an die jeweils einzusetzenden Schutzmaßnahmen auch unter Zumutbarkeitskriterien eindeutig und allgemein verständlich definiert.
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	<link>http://www.spd-fraktion-hamburg.de/buergerschaft/antraege/b/25342.html</link>

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	<pubDate>Mi, 25 Jan 2012 13:10:19 CET</pubDate>
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	<title>Interkulturelle Kompetenz in den gesundheitlichen Versorgungsstrukturen</title>
	<description>In Hamburg lebten Ende 2010 lt. Auskunft des Statistikamtes Nord 515.000 Menschen mit Migrationshintergrund. 233.000 von ihnen haben nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, 195.000 sind eingebürgert worden und 87.000 Menschen sind Aussiedler. Zu den Menschen mit Migrationshintergrund zählen auch Kinder und Jugendliche, die keine eigene Migrationserfahrung haben und die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, bei denen aber mindestens ein Elternteil einen Migrationshintergrund hat. Diese Hamburgerinnen und Hamburger mit Migrationshintergrund kommen aus fast allen Teilen der Welt und haben entsprechend unterschiedliche kulturelle Hintergründe. Die größte Gruppe ist die der Menschen mit türkischem Migrationshintergrund. 
In der Gesundheitsberichterstattung kommen Menschen mit Migrationshintergrund bisher nur am Rande vor. Das Universitätsklinikum Eppendorf und die Berliner Charité führen derzeit gemeinsam in Kooperation mit der Marmara Universität in Istanbul erstmals ein Forschungsvorhaben durch, welches die Gesundheitssituation, das Wohlbefinden und den Zugang zum deutschen Medizinsystem von Menschen mit türkischem Migrationshinter-grund systematisch untersuchen soll.
Menschen mit Migrationshintergrund brauchen gezielte Informationen über das deutsche Gesundheitssystem. Insbesondere die Angebotsstruktur im Bereich der Gesundheits-prävention sollte kultursensibel sein. Interkulturelle Kompetenz ist eine wichtige Ressource, die Hamburg nicht zuletzt auch als bedeutender Standort der Gesundheitswirtschaft fördern sollte. Zahlreiche Studien haben gezeigt, dass interkulturellen Analysen und Kompetenzen bei Ärzten, Klinik- und Pflegepersonal eine wachsende Bedeutung zukommt und wichtige Bausteine für eine erfolgreiche Integration sind.

Die Bürgerschaft möge beschließen,
Der Senat wird ersucht,
der Bürgerschaft bis zum Jahresende 2012 einen Bericht über die interkulturelle Kompetenz in den Versorgungsstrukturen des Hamburger Gesundheitssystems vorzulegen und dabei nötigenfalls unter Bezugnahme auf bundesweite Studien die folgenden Punkte zu berücksichtigen:
1.	Erkenntnisse über besondere gesundheitliche Risiken von Menschen mit Migrationshintergrund und die Gründe dafür,
2.	Hinweise auf die Nutzung von Angeboten der gesundheitlichen Prävention und gegebenenfalls vorhandene Zugangsbarrieren,
3.	Angebote und Leistungen im Hamburger Gesundheitssystem, die sich gezielt an Menschen mit Migrationshintergrund wenden, 

4.	Medizinische Angebote für Menschen mit Migrationshintergrund ohne gesicherten Aufenthaltstatus,
5.	Fremdsprachliche psychotherapeutische Angebote für Menschen mit Migrationshintergrund, 
6.	Dolmetscherleistungen insbesondere in Kliniken,
7.	Gender-Gesichtspunkte,
8.	Hinweise auf eine höhere Suizidgefährdung junger Migrantinnen,
9.	Best Practice Beispiele aus anderen Bundesländern.

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	<link>http://www.spd-fraktion-hamburg.de/buergerschaft/antraege/b/25341.html</link>

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	<pubDate>Mi, 25 Jan 2012 13:07:58 CET</pubDate>
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	<title>Europäisches Städtenetzwerk für Sport und Bewegung – „Cities for Sports“</title>
	<description>Sport und Bewegung sind eine gesellschaftliche Querschnittsaufgabe. Dieses hat der 
Senat mit der von der Zukunftskommission Sport vorgelegten Dekadenstrategie erkannt und handelt dementsprechend. Im Sport findet gelebtes Miteinander statt und bildet so ein wichtiges Fundament kommunalen Handelns in Hamburg.
Der Ansatz der Dekadenstrategie, behördenübergreifend Sport als wichtiges Handlungsfeld des Senats umzusetzen, bietet ein hervorragendes Fundament, um sich als Stadt Hamburg auf Bundes- und Europaebene an dem Städtenetzwerk für Sport und Bewegung „Cities for Sports“ zu beteiligen.
Auf kommunalpolitischer Ebene voneinander zu lernen bietet der Sportentwicklung in Hamburg die Möglichkeit, sich an einem intensiven Austausch unter anderem in den Bereichen Verbandsentwicklung, Wissenschaft, Infrastruktur, sowie Sport und Gesundheit mit anderen deutschen und europäischen Metropolen zu beteiligen.
Mit dem Vertrag von Lissabon ist Sport zu einem politischen Handlungsfeld der Europäischen Union (EU) geworden. Bereits im Herbst 2007 hat die EU ein Weißbuch Sport vorgestellt. Geplant ist ein europäisches Sportförderprogramm. Eine Beteiligung am interdisziplinären Austausch im Bereich Sport und Bewegung auf europäischer Ebene erscheint daher für Hamburg sinnvoll.

Vor diesem Hintergrund möge die Bürgerschaft beschließen:
Der Senat wird ersucht,
1.	sich am Städtenetzwerk Sport und Bewegung „Cities for Sports“ zu beteiligen und
2.	der Hamburgischen Bürgerschaft bis zum 29.02.2012 zu berichten.



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	<link>http://www.spd-fraktion-hamburg.de/buergerschaft/antraege/b/25340.html</link>

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	<pubDate>Mi, 25 Jan 2012 13:03:33 CET</pubDate>
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