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Gastschulabkommen – Neue Dienstanweisung für staatliche Schulen

Donnerstag, 11.02.2010, Drucksache 19/5367

Antwort des Senats: Parlamentsdatenbank

Kleine Anfrage der Abgeordneten Britta Ernst, Ties Rabe

Die Behörde für Schule und Berufsbildung hat eine „Dienstanweisung zur Aufnahme von Gastschülerinnen und Gastschülern aus Schleswig-Holstein in staatliche allgemeinbildende Hamburger Schulen“ erlassen.

Wir fragen daher den Senat:
1. Ist zutreffen, dass mit Gastschülerinnen und Gastschülern aus Schleswig-Holstein, die staatliche Schulen besuchen anders verfahren wird, als mit Schülerinnen und Schülern, die Schulen in Freier Trägerschaft besuchen?
2. Was ist der Grund?
3. Welche Regelungen gelten für die Gastschülerinnen und Gastschüler aus Schleswig-Holstein, die Schulen in Freier Trägerschaft besuchen?
4. Hat es dort ebenfalls eine Veränderung gegeben? Wenn ja, welche?
Das Schulverhältnis soll beendet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Schüler/innen einen Wohnsitz nur begründet haben, um auf einer Hamburger Schule aufgenommen zu werden. Davon soll regelhaft ausgegangen werden, wenn der Hamburger Wohnsitz nicht länger als sechs Monate vor Anmeldung an der Hamburger Schule begründet wurde oder nicht länger als ein Jahr nach der Aufnahme besteht.

5. Wer überprüft, ob ein Wohnsitz nicht länger als sechs Monate vor Anmeldung an einer Hamburger Schule begründet wurde und wie erfolgt die Überprüfung konkret?
6. Wer überprüft, ob ein Wohnsitz nicht länger als ein Jahr nach der Aufnahme an einer Hamburger Schule begründet wurde und wie erfolgt die Überprüfung konkret?
Wenn keine weiteren Tatsachen entgegenstehen, soll von der Richtigkeit der Eintragung im Melderegister ausgegangen werden.

7. Ist die Anweisung so zu interpretieren, dass ein richtiger Eintrag im Melderegister auf keinen Fall zu einer Beendigung des Schulverhältnisses führt, auch wenn der Wohnortwechsel ausschließlich zum Zwecke des Schulbesuchs in Hamburg erfolgte?
8. Wie sollen „weitere Tatsachen“ ermittelt werden, die Hinweise auf eine falsche Angabe im Melderegister ergeben?
9. Sollen die Schulen aktiv werden, um diese Tatsachen herauszufinden? In welcher Form?
Falls die Schüler/innen weiterhin Hamburger Schulen besuchen, werden diese bei der Höhe Ausstattung nicht berücksichtigt.

10. Steht es daher den Schulen frei, ob das Schulverhältnis beendet wird?
In der Anlage dieser Anweisung werden Kontingente für die Aufnahme von Schüler/innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf benannt.

11. Wie wurden die ermittelt, was genau ist die Grundlage dieser Kontingente?


Britta Ernst


Ties Rabe





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