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Rückstände weiter abbauen – Sozialgerichtsbarkeit stärken

Dienstag, 11.12.2018

Haushaltsplan-Entwurf 2019/2020

Einzelplan 2

 

Das Sozialgericht hat häufig über sehr sensible Sachverhalte zu entscheiden. Viele Rechtsfragen sind für die Klägerinnen und Kläger von existenzieller Bedeutung. Gerade deswegen ist es wichtig, dass das Sozialgericht so ausgestattet ist, dass es zeitnah und rechtssicher entscheiden kann.

Mit einer Unterbrechung von nur einem Jahr sind die jährlichen Eingänge in Klageverfahren beim Sozialgericht von 2008 (7.262 Eingänge) bis 2016 (9.440 Eingänge) kontinuierlich gestiegen. Die Eilverfahren haben sich im gleichen Zeitraum von 2008 (1.996 Eingänge) bis 2016 (2.722 Eingänge) erhöht. Trotz eines geringfügigen Rückgangs blieben sie auch 2017 auf hohem Niveau.

Als Folge sind die Bestände ebenso kontinuierlich von 9.516 Ende 2008 bis 15.932 Ende 2017 angewachsen.

Bereits zu Beginn dieser Legislaturperiode wurde der stark anwachsenden Verfahrenszahl beim Sozialgericht durch personelle Verstärkung entgegengewirkt (Drs. 21/1425). Eine weitere Stärkung erfolgte mit der Drs. 21/6979, weil die Streitigkeiten in Angelegenheiten nach dem SGB II auch wegen der Entwicklungen im Bereich der Flüchtlinge mit Bleiberecht zunahmen.

Zwar ist im ersten Halbjahr 2018 als Ergebnis der Personalverstärkungen erstmals seit Langem ein ausgewogenes Verhältnis von Eingängen und Erledigungen zu verzeichnen. Nach wie vor gibt es aber einen immens hohen Anteil von Altverfahren. Im Juli 2018 umfasste der Bestand an nicht erledigten Verfahren bei den Klagen in Sozialrechtssachen 15.809 Fälle und liegt damit noch über dem Niveau von 2016 (vgl. Drs. 21/14488). Auch hat sich die Verfahrensdauer verlängert. Einerseits wird die Verfahrensdauer durch Erledigung alter Verfahren beeinflusst. Andererseits nehmen äußerst schwierige und komplexe Streitigkeiten beispielsweise zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen zu, die ebenfalls die durchschnittliche Verfahrensdauer erhöhen. Hinzu kommt aktuell eine große Klagewelle, deren Anlass sowohl zwei Urteile des Bundessozialgerichts zu Krankenhausvergütung im Fall von Schlaganfallpatienten sind, die unter anderem materielle Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung neu bewerten, als auch eine Neuregelung im vom Bundestag im November 2018 beschlossenen Pflegepersonal-Stärkungsgesetz, mit der die Verjährungsfrist für Ansprüche der Krankenkassen auf Vergütung erbrachter Leistungen und Ansprüche der Krankenkassen auf Erstattung gezahlter Vergütungen auch rückwirkend auf zwei Jahre begrenzt wird, um die Belastungen der Krankenhäuser zu verringern und zu einer schnelleren Herstellung des Rechtsfriedens beizutragen. Derzeit sind fast 3.000 Klagen innerhalb weniger Tage Anfang November 2018 im Sozialgericht eingegangen, in denen verschiedene gesetzliche Krankenkassen gegenüber Krankenhäusern Erstattungsansprüche geltend machen, um der drohenden Verjährung der Ansprüche entgegenzuwirken. Parallel dazu sind jedoch Verfahren angelaufen, die auch auf der Grundlage des neuen Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes initiiert werden, um in vielen dieser Fälle eine außergerichtliche Einigung zu erzielen und damit die Sozialgerichte in absehbarer Zeit wieder von vielen dieser Klagen zu entlasten. Dennoch sieht sich das Sozialgericht in Hamburg derzeit vor die Herausforderung gestellt, die wegen der neuen Rechtsprechung und der Gesetzesänderung eingegangenen Klagen ordnungsgemäß zu bearbeiten. Die Anzahl an Klageverfahren macht bei insgesamt ca. 9.000 Klageeingängen pro Jahr eine Vergrößerung um nahezu ein Drittel aus (vgl. Presseerklärung des Sozialgerichts Hamburg vom 16.11.2018). Die Personalverstärkung der letzten Jahre hätte es dem Gericht also ermöglicht, das Eingangsvolumen ohne die zusätzliche Klagewelle gut zu bearbeiten, genügt aber offensichtlich noch nicht, um gleichzeitig einen nennenswerten Abbau der Altbestände zu ermöglichen.

Anders ausgedrückt: Ohne weitere Personalverstärkung wäre die Konzentration der richterlichen Arbeitskraft auf die Altverfahren nur um den Preis der Vernachlässigung der jüngeren Verfahren möglich, die sich dann wiederum anstauen würden. Mit Blick auf die eingangs erwähnte besondere Sensibilität vieler Sachverhalte ist das ein Zustand, dem gerade beim Sozialgericht weiter entgegengewirkt werden muss, insbesondere, weil im Haushaltsplan 2019/2020 bei den Kennzahlen für das Sozialgericht davon ausgegangen wird, dass sich die Eingangszahlen nicht reduzieren werden. Um effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten und die Belastung der Sozialgerichtsbarkeit für die Zukunft dauerhaft und stabil zu reduzieren, ist es daher notwendig, das Gericht nochmals zumindest temporär mit dem Ziel des Abbaus der immensen Bestände personell speziell im richterlichen Bereich zu unterstützen.

Die aktuelle Klagewelle von Anfang November stellt insbesondere für den Servicebereich eine große Herausforderung dar, der mit dem vorhandenen Personal nicht ausreichend begegnet werden kann. Auch hierfür bedarf es einer zusätzlichen Aufstockung.

 

Die Bürgerschaft möge beschließen:

I. Im Einzelplan 2 – Justizbehörde –, Aufgabenbereich 235 „Gerichte“ werden zum Abbau der Bestände bei der Sozialgerichtsbarkeit zum Stellenplan 2019 folgende Planstellen neu geschaffen:

3,0 Richterin/Richter am Sozialgericht R1

Die Stellen sind mit dem Vermerk zu versehen: kw zum 31.12.2020

 

II. Der Senat wird ersucht,

1. im Einzelplan 2 Aufgabenbereich 235 „Gerichte“ in der Produktgruppe 235.06 zusätzlich bis zu 5 Stellen Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin E 6 für den Servicebereich neu zu schaffen,

2. die Finanzierung im Rahmen der Bewirtschaftung sicherzustellen und gegebenenfalls aus zentralen Verstärkungsmitteln per Sollübertragung nicht zu deckende Mehrkosten auszugleichen,

3. der Bürgerschaft zum 30.9.2020 zu berichten.

 

sowie
  • der Abgeordneten Dr. Carola Timm
  • Filiz Demirel
  • Mareike Engels
  • Dominik Lorenzen
  • Antje Möller
  • Farid Müller (GRÜNE) und Fraktion