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Zusatzantrag zur Drs. 21/12891 (Bericht des Haushaltsausschusses zu Drs. 21/12517)

Mittwoch, 16.05.2018

Mit der Änderung des Konjunkturbereinigungsverfahrens wird der Trendwert von derzeit 21 Jahre auf zukünftig 14 Jahre verkürzt. Diese Anpassung folgt dem Ersuchen der Bürgerschaft, wachstumsbedingte Mehreinnahmen in der Haushaltsplanung besser abzubilden und diese Mehreinnahmen auch zügiger für notwendige wachstumsbedingte Mehrausgaben zur Verfügung zu stellen. Der Senat hat angekündigt, den neuen Stützzeitraum bereits für 2018 nutzen zu wollen. Dies ist konsequent, da bereits jetzt wachstumsbedingte Mehrkosten in vielen Bereichen der öffentlichen Daseinsvorsorge absehbar sind und eine Verschlechterung der Angebote keine Lösung sein kann.

Im Rahmen der Beratung der Drucksache äußerte sich der Rechnungshof positiv zu den Planungen im Hinblick auf 2019/2020, formulierte aber Zweifel an einer Anpassung des Trends für 2018 unter Verwendung der Ist-Werte des Jahres 2017. Auch wenn die antragstellenden Fraktionen diese Bedenken in der Sache nicht teilen, soll aus Gründen der Klarstellung im Gesetz eine entsprechende Übergangsbestimmung eingefügt werden, die die richtige Intention des Senats (Anwendung auch für 2018) auch rechtlich deutlich zum Ausdruck bringt.

 

Die Bürgerschaft möge beschließen:

Der Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Anpassung haushaltsrechtlicher Vorschriften (Drucksache 21/12517) wird mit folgender Änderung beschlossen:

Es wird folgender Artikel 3 angefügt:

„Artikel 3 Übergangsbestimmung

Artikel 1 ist erstmalig auf das Haushaltsjahr 2018 unter Berücksichtigung der Steuererträge des Haushaltsjahres 2017 anzuwenden.“

 

sowie
  • Farid Müller
  • Filiz Demirel
  • Mareike Engels
  • René Gögge
  • Murat Gözay (GRÜNE) und Fraktion