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Personalausstattung und Personalbemessung in der Altenpflege

Donnerstag, 19.11.2009

Eine fachlich angemessene und ausreichende Personalausstattung von Pflegeeinrichtungen ist die zentrale Voraussetzung, um eine menschenwürdige Pflege zu gewährleisten. Studien über die Arbeitsbedingungen in der Pflege und über die Abwanderungsraten aus der Pflege belegen die hohen Belastungen, die mit vielen Tätigkeiten in der Pflege verbunden sind. Unabdingbar ist daher die Schaffung angemessener Arbeitsbedingungen für die Pflegekräfte.

In Hamburg hat sich in den vergangenen Jahren – auch aufgrund der oft wenig attraktiven Arbeitsbedingungen – ein Fachkräftemangel in der Altenpflege aufgebaut. Zu viele voll ausgebildete Altenpflegefachkräfte wenden sich von ihrem Beruf ab, zu wenige junge Menschen streben diesen Beruf an. Der Hamburger Senat hatte diese Entwicklung lange falsch eingeschätzt und erst im Juni 2009 Schritte zu einer Stärkung der Altenpflegeausbildung in Hamburg unternommen, nachdem der Fachkräftemangel für die ambulanten Pflegeeinrichtungen zu einem ernsthaften Problem geworden war. Der CDU-geführte Senat hat es jahrelang versäumt, offensiv dem sich schon vor Jahren abzeichnenden Fachkräftemangel wirksam entgegenzustellen, ja er hat die Lage noch vor zwei Jahren als gut bezeichnet. Heute sind der Arbeitsagentur über 200 offenen Stellen im Pflegebereich gemeldet.

Der „Dritte Bericht über die Entwicklung der Pflegeversicherung“ (2008) stellt zum Thema „Personalbemessungsverfahren“ fest: „Ein schwieriges Problem für das gesamte Vertrags- und Vergütungsrecht nach dem SGB XI liegt darin, dass es allgemein anerkannte Verfahren und Maßstäbe für die Personalbedarfsermittlung und Pflegezeitbemessung in Pflegeheimen derzeit noch nicht gibt. Das Pflegequalitätssicherungsgesetz (PQsG) sieht daher in § 75 Abs. 3 SGB XI als vorläufigen Orientierungsmaßstab die Einführung von landesweiten Personalrichtwertvereinbarungen als Bestandteil der Rahmenverträge der Pflegeselbstverwaltung auf Landesebene vor. Die Personalrichtwerte, die auch als Bandbreiten vereinbart werden können, umfassen bei teil- oder vollstationärer Pflege wenigstens

– das Verhältnis zwischen der Zahl der Heimbewohner und der Zahl der Pflege und Betreuungskräfte (in Vollzeitkräfte umgerechnet), unterteilt nach Pflegestufen (Personalanhaltszahlen), sowie

– im Bereich der Pflege, der sozialen Betreuung und der medizinischen Behandlungspflege zusätzlich den Anteil der ausgebildeten Fachkräfte am Pflege- und Betreuungspersonal.

Darüber hinaus werden die Vertragsparteien in die Pflicht genommen, sich auf landesweite Personalbedarfsermittlungsverfahren zu verständigen. Mit diesen personalbezogenen Vertragselementen werden die Landesrahmenverträge über Maßstäbe und Grundsätze für eine wirtschaftliche und leistungsbezogene, am Versorgungsvertrag orientierte personelle Ausstattung der Pflegeheime weiter konkretisiert. Bei dem Abschluss der Vereinbarungen ist stets die Heimpersonalverordnung zu beachten. (Seite 18)“

Hamburg hat bereits 1997 einen „Rahmenvertrag über die vollstationäre pflegerische Versorgung“ verabschiedet, der in den Folgejahren aktualisiert und angepasst wurde. Festgestellt werden muss, dass das theoretisch errechnete und wünschenswerte Personaleinsatzniveau – auch wegen offener Finanzierungsfragen – bis heute nicht erreicht werden konnte.

Hinsichtlich der zukünftigen Fortentwicklung von Personalbemessungssystemen wird diskutiert, ob länderspezifische oder bundesweit einheitliche Standards / Rahmen sinnvoll sind. Nach Ansicht vieler Experten garantiert dabei die Einführung eines bundesweit standardisierten Personalbemessungsverfahrens in der Pflege gerade vor dem Hintergrund offener Finanzierungsfragen und der politischen Machtverhältnisse auf Bundes- und Länderebene keinesfalls automatisch mehr Personal in Hamburger Pflegeeinrichtungen. Nach Ansicht vieler Experten birgt ein bundesweit standardisiertes Personalbemessungsverfahren die Gefahr realer Standardabsenkungen in Hamburg. Dieses darf es aber aus Sicht der SPD-Fraktion nicht geben. Die Chancen und Risiken einer bundeseinheitlichen Regelung sowie deren mögliche / wünschenswerte konkrete Ausgestaltung müssen abgewogen und seitens der Hamburgischen Bürgerschaft ausführlich beraten werden.

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat:

1. Welche Bundesländer haben wann

- ein landesweites Personalbedarfsermittlungsverfahren und

- landesweite Personalrichtwertvereinbarungen

eingeführt oder planen dies zu welchem Zeitpunkt?

1.1 Welche Inhalte wurden hier jeweils verabredet?

1.2 Wie stellt sich insbesondere das Verhältnis zwischen der Zahl der Heimbewohner und der Zahl der Pflege- und Betreuungskräfte (in Vollzeitkräfte umgerechnet), unterteilt nach Pflegestufen (Personalanhaltszahlen), sowie im Bereich der Pflege, der sozialen Betreuung und der medizinischen Behandlungspflege zusätzlich den Anteil der ausgebildeten Fachkräfte am Pflege- und Betreuungspersonal dar?

2. Wie stellt sich aktuell die tatsächlich gegebene Personalausstattung der ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen in Hamburg dar?

2.1 Liegen vergleichbare Informationen aus anderen Großstädten wie München und Berlin vor? Wenn ja, bitte darstellen.

3. Wie bewertet der Senat oder die zuständige Behörde grundsätzlich den Einsatz von Personalbemessungsverfahren?

3.1 Wie bewertet der Senat oder die zuständige Behörde das Personalbemessungsverfahren „PLAISIR“?

3.2 Welche Elemente von Personalbemessungsverfahren wie beispielsweise „PLAISIR“ eignen sich für ein landesweiten Personalbemessungsverfahren in Hamburg bzw. welche dieser Elemente fanden Eingang in den bestehenden „Rahmenvertrag über die vollstationäre pflegerische Versorgung“ in Hamburg?

4. Gibt es Seitens der Senats oder der zuständigen Behörde Bestrebungen, den bestehenden „Rahmenvertrag über die vollstationäre pflegerische Versorgung“ in Hamburg zu ändern?

4.1 Wenn ja, zu wann und welche Änderungen oder Anpassungen sind im Einzelnen geplant?

4.2 Und, mit welchen Stellen, Einrichtungen und Verbänden wird dies verhandelt?

5. Wie bewertet der Senat oder die zuständige Behörde das Vorhaben, ein bundeseinheitliches Personalbemessungsverfahren und eine bundeseinheitliche Personalrichtwertvereinbarung zu verabreden?