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Änderung des Schulgesetzes zur Ermöglichung der Übertragung von Unterricht

Dienstag, 29.12.2020

Die Herausforderungen und die Chancen der Digitalisierung zeigen sich in den Hamburger Schulen in diesem Jahr insbesondere durch die Bewältigung der Corona-Pandemie. In dieser Situation sind die Schulen gefordert, auch das Lernen auf Distanz zu gestalten und den technischen Anforderungen entsprechende Wege der Kommunikation für den Unterricht zu finden.

Die Schulbehörde hat dazu die Schulen begleitet und unterstützt sowie die Lehrkräfteausbildung verstärkt, um das digitale Lernen auf Distanz und hybride Unterrichtsformen mit praxisorientierten Hinweisen zu unterstützen.

Zudem hat die Schulbehörde unbürokratisch und schnell die Ausleihe schulischer Endgeräte an Schülerinnen und Schüler ermöglicht und im Rahmen des Sofortausstattungsprogramms zum DigitalPakt Schule über 40.000 weitere mobile Endgeräte für Hamburger Schulen beschafft, sodass die Schulen jetzt mit den schon vor dem DigitalPakt Schule beschafften Bestands-Endgeräten über insgesamt 70.000 Tablets und Notebooks verfügen. Durch dieses Programm kann es gelingen, Schülerinnen und Schülern, die über keine eigenen Geräte verfügen, mit mobilen Endgeräten auszustatten und damit einen digitalen Unterricht zu Hause zu ermöglichen.

Abhängig vom Pandemiegeschehen kann es nötig sein, für einen befristeten Zeitraum Änderungen im Schulbetrieb vorzunehmen, wie zum Beispiel den Wechsel- oder Hybridunterricht, also den Wechsel zwischen Präsenz- und Fernunterricht für die Schülerinnen und Schüler. Im Rahmen des Wechsel- oder Hybridunterrichts können Dank der verbesserten digitalen Ausstattung der Schulen neue Unterrichtsformen stattfinden, bspw. Videokonferenzen und digitaler Fernunterricht. Um weitere Möglichkeiten und Varianten für den Wechsel- oder Hybridunterricht digital zu ermöglichen, soll zusätzlich auch eine Bild- und Videokommunikation und -übertragung aus der Schule in die Wohnung der Schülerinnen und Schüler oder zu anderen geeigneten Lernorten ermöglicht werden. Auch im Hinblick auf die Quarantäne-Situationen von einzelnen Schülerinnen und Schülern sowie Schülerinnen und Schüler, die aufgrund von ihrer Risikogruppenzugehörigkeit oder der ihrer Familie zuhause sind sowie generell in Fällen der Beschulung von kranken Schülerinnen und Schülern bspw. in Klinikschulen, kann eine zeitweise Videokommunikation mit den Mitschülerinnen und Mitschülern hilfreich sein.

Für diese besonderen Fälle ist eine Rechtsgrundlage erforderlich, die den Schulen die Verarbeitung der Daten anlässlich des Unterrichts sowie zu Schulverwaltungszwecken unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht, denn die Verarbeitung der Stimm-, Bild- und Videodaten der Betroffenen stellt einen wesentlichen Eingriff in Persönlichkeitsrechte dar.

 

Vor diesem Hintergrund möge die Bürgerschaft beschließen:

„Vierundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes

§ 1

Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes

Das Hamburgische Schulgesetz vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. November 2020 (HmbGVBl. S. 559, 560), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird hinter dem Eintrag zu § 98 b folgender Eintrag eingefügt:

„§ 98 c Fern- Wechsel- oder Hybridunterricht, Verarbeitung von Stimm-, Bild- und Videodaten“

2. Nach § 98 b wird folgender Paragraph eingefügt:

§ 98 c

Fern-, Wechsel- oder Hybridunterricht, Verarbeitung von Stimm-,

Bild- und Videodaten

Der Unterricht und die sonstigen pflichtgemäßen Schulveranstaltungen können in Form einer synchronen Videoübertragung zwischen der Schule und der Wohnung der Schülerinnen und Schüler oder einem anderen geeigneten Lernort erfolgen, wenn einzelnen oder mehreren Schülerinnen oder Schülern die Teilnahme am Präsenzunterricht vor Ort in der Schule aus wichtigem Grund nicht möglich ist (Fern-, Wechsel- oder Hybridunterricht). § 28 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Schulen und die zuständige Behörde sind zu diesem Zweck befugt, die zur Durchführung des Fern-, Wechsel- oder Hybridunterrichts erforderlichen personenbezogenen Daten, insbesondere Stimm-, Bild- und Videodaten von Kindern und Jugendlichen, Lehrkräften, Schülerinnen und Schülern, ihren Sorgeberechtigten sowie sonstigen an der schulischen Bildung und Erziehung beteiligten Dritten zu verarbeiten. Es sollen anlässlich des Fern-, Wechsel- oder Hybridunterrichts elektronische Lernportale und pädagogische Netzwerke gemäß § 98 b genutzt werden. Zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person und zum Schutz der Vertraulichkeit des Fern-, Wechsel- oder Hybridunterrichts sind angemessene und spezifische Maßnahmen vorzusehen. Hierzu sollen insbesondere gehören:

1. Technische und organisatorische Maßnahmen, die unter Berücksichtigung des Stands der Technik sicherstellen, dass keine Aufzeichnung und keine Offenlegung der Daten nach Satz 3 über die Klassengemeinschaft hinaus erfolgt.

2. Sensibilisierung der am Fern-, Wechsel- oder Hybridunterricht beteiligten Personen.

3. Beschränkung des Fern-, Wechsel- oder Hybridunterrichts auf eine bloße Verarbeitung derjenigen Daten nach Satz 3, die zur Erreichung der Lernziele in der jeweiligen Unterrichtssituation zwingend erforderlich sind.

4. Gewährleistung des Ziels, dass alle Schülerinnen und Schüler über eine geeignete technische Ausstattung und geeignete örtliche Rahmenbedingungen zur Durchführung des Fernunterrichts verfügen.

§ 2

Außerkrafttreten

Das Gesetz tritt mit Wirkung zum 30.06.2021 außer Kraft.

Begründung:

Zu §1: Mit § 98 c wird eine Rechtsgrundlage und bereichsspezifische Datenverarbeitungsgrundlage zur Ermöglichung eines pflichtgemäßen Fern-, Wechsel- oder Hybridunterrichts unter Durchführung einer Videoübertragung zwischen der Schule und der Wohnung von Schülerinnen und Schüler oder anderen geeigneten Lernorten in Echtzeit für den Fall geschaffen, dass ein Präsenzunterricht für einzelne oder mehrere Schülerinnen und Schüler vor Ort in der Schule aus wichtigem Grund nicht möglich ist. Die Corona-Pandemie hat verdeutlicht, dass bestimmte Notsituationen die Einrichtung und Durchführung eines effektiven Fern-, Wechsel- oder Hybridunterrichts zur lückenlosen Aufrechterhaltung der schulischen Pflichtveranstaltungen erfordern, wenn nicht mehr alle Schülerinnen und Schüler aus wichtigem Grund vor Ort in der Schule unterrichtet werden können. Durch die Übertragung des Videobildes an andere Lernorte erfolgt ein wesentlicher Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Personen, zumal eine Videoübertragung aus dem geschützten Bereich der Klasse in die Wohnungen und auch umgekehrt erfolgen kann. Es sind daher geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen um sicherzustellen, dass die Verarbeitung der Daten aus pädagogisch didaktischen Gründen in Bezug auf die jeweilige Unterrichtssituation hinsichtlich ihrer Art und ihres Umfangs erforderlich ist und die Lernziele nicht auf eine andere Art und Weise erreicht werden können. Zur Durchführung des Fern-, Wechsel- oder Hybridunterrichts sollen nur die pädagogischen Netzwerke und Verfahren genutzt werden, die durch die zuständige Behörde gemäß § 98 b betrieben werden. Ferner ist die Videoübertragung aus Gründen der Datensparsamkeit nur auf die zur Erreichung der Lernziele erforderlichen Daten zu begrenzen, sodass von Bildübertragungen abzusehen ist, wenn das Lernziel auch durch Übertragung der Stimmen und der Lerninhalte auf der Tafel etc. erreicht werden kann. Die Vorschrift enthält technische und organisatorische Anforderungen an den Fern-, Wechsel- oder Hybridunterricht sowie sonstige Maßnahmen wie die Sensibilisierung der am Fern-, Wechsel- oder Hybridunterricht Beteiligten, die das Persönlichkeitsrecht sowie die persönlichen Lebensumstände der Schülerinnen und Schüler angemessen schützen sollen. So ist insbesondere durch Sensibilisierung der Nutzerinnen und Nutzer sicherzustellen, dass eine Aufzeichnung der Videoübertragung sowie eine sonstige Offenlegung gegenüber unbefugten Dritten nicht erfolgt. Aus Gleichbehandlungsgründen sind die örtlichen Gegebenheiten vor Ort in der Wohnung sowie die technische Ausstattung angemessen beim Fern-, Wechsel- oder Hybridunterricht zu berücksichtigen. Falls erforderlich, sind bedürftige Schülerinnen und Schüler durch eine Ausleihe schulischer Geräte oder durch ein gleichwertiges alternatives Angebot zu unterstützen.“

Zu § 2: Auf Grund des tiefgreifenden Eingriffs in Persönlichkeitsrechte wird diese Regelung für das Schuljahr 2020/21 befristet. Über eine Verlängerung dieser Regelung ist zu beraten.

 

Der Senat wird ersucht,

1. die zur Umsetzung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen:

2. sich bei der Umsetzung und den dafür notwendigen Schritten mit der Schülerkammer, der Elternkammer und der Lehrerkammer auszutauschen;

3. die Anwendung des Unterrichts nach § 98c statistisch zu dokumentieren, die Schulinspektion einzelne Anwendungsfälle begutachten zu lassen und über die Anwendung des § 98c der Bürgerschaft bis zum 30.04.2021 zu berichten.

sowie
  • der Abgeordneten Ivy May Müller
  • Eva Botzenhart
  • Maryam Blumenthal
  • Michael Gwosdz
  • Dominik Lorenzen
  • Jennifer Jasberg (GRÜNE) und Fraktion