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Eine Schulbegleitung für jede Grundschule

Montag, 06.01.2020

Im Zusammenhang mit der Einführung der Inklusion wurden die Personalmittel für die allgemeinen Schulen deutlich erhöht. Im Schuljahr 2019/2020 wurden den allgemeinen Schulen zusätzlich mehr als 1.500 Vollzeitpersonalstellen für die Förderung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf zur Verfügung gestellt. Das sind rund 11 Prozent aller pädagogischen Stellen an den Schulen.

Mit der Einführung der Inklusion sind aber nicht nur die pädagogischen Aufgaben gewachsen, sondern auch die sozialen und organisatorischen Aufgaben haben zugenommen. Das gilt besonders für die Schulbegleitung. Einen Anspruch auf eine Schulbegleitung können Schülerinnen und Schüler geltend machen, die wegen ihrer schweren Entwicklungsbeeinträchtigung in den Bereichen der geistigen, der körperlich-motorischen oder der emotionalen und sozialen Entwicklung eine besondere Unterstützung brauchen. Dabei werden zwei Gruppen unterschieden: Die erste Gruppe umfasst Schülerinnen und Schüler, die wegen einer komplexen psychosozialen Beeinträchtigung eine Schulbegleitung benötigen. Schülerinnen und Schüler der zweiten Gruppe benötigen eine Schulbegleitung aufgrund von erheblichem oder umfassenden Unterstützungsbedarf im Bereich der geistigen oder körperlich-motorischen Entwicklung.

Schulbegleitungen sind dabei kein Ersatz für pädagogisches Personal, sondern sie übernehmen in der Regel Hilfstätigkeiten, damit Schülerinnen und Schüler mit erhöhtem Unterstützungsbedarf die Anforderungen des Schulalltages bewältigen können. Schulbegleitungen sind somit eine notwendige Hilfe zur Teilnahme am schulischen Angebot.

In der Regel können diese Tätigkeiten durch Absolventinnen oder Absolventen des Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) oder des Bundesfreiwilligendienstes (BFD) erbracht werden. Insbesondere in Grundschulen besteht ein erhöhter Bedarf nach sog. FSJlerinnen und FSJler und BDFlerinnen und BFDlern, da Schülerinnen und Schüler mit erhöhtem Unterstützungsbedarf im Grundschulalter gerade im Bereich von einfacheren Tätigkeiten des Alltags noch Unterstützung bedürfen, die sie in weiterführenden Schulen dann zumeist selbständig übernehmen können.

Um die Schulbegleitung zu verbessern, wurden die entsprechenden Maßnahmen deutlich angehoben. Seit dem Schuljahr 2011/2012 hat sich die Zahl von bewilligten Schulbegleitungen von ca. 460 Fällen bis zum Schuljahr 2016/2017 auf 1.874 erhöht. Parallel dazu wurden die Ausgaben von ca. 3,0 Millionen Euro im Jahr 2011 auf 15,43 Millionen Euro im Jahr 2017 mehr als verfünffacht (vgl. Drs. 21/12544). Seitdem liegen die Ausgaben auf konstant hohem Niveau.

Zur Entlastung der Eltern und Sorgeberechtigten wurde zudem das Verfahren verbessert. Mussten früher die Sorgeberechtigten selbst die entsprechenden Anträge auf Schulbegleitung stellen, danach das Genehmigungsverfahren begleiten und anschließend auf eigene Verantwortung eine Schulbegleitung für ihr Kind suchen, übernimmt diese Aufgabe heute die Schule in Zusammenarbeit mit dem Regionalen Bildungs- und Beratungszentrum (ReBBZ) und der Schulbehörde.

Die Verfahren zur Steuerung des Einsatzes von Schulbegleitungen orientieren sich daran, welche Art von Entwicklungsbeeinträchtigung vorliegt. Seit dem Schuljahr 2014/2015 existiert ein vereinfachtes Verfahren zur Bewilligung von Schulbegleitungsleistungen (zur Praxis des Bewilligungsverfahrens vgl. Drs. 21/12544). Die Dauer und der Umfang einer Schulbegleitung richten sich nach dem Bedarf, der für jeden Fall individuell und abhängig von den schulischen Rahmenbedingungen neu bewertet wird.

Trotz dieser Verbesserungen kommt es immer wieder zu einzelnen Engpässen bei der Schulbegleitung. Gründe hierfür liegen einerseits in neuen pädagogischen sowie sozialen Herausforderungen einer zunehmend heterogenen Schülerschaft, andererseits aber auch in temporären Bedarfsschwankungen und der Zunahme einzelner akuter Krisensituationen, auf die das bisherige Verfahren der langfristigen Bewilligung nicht zentral reagieren kann.

Um die schulische Integration an Grundschulen weiter zu stärken und die Schulen zu unterstützen, soll den Grundschulen über eine Einzelfallbewilligung jeweils eine Schulbegleitungskraft dauerhaft zur Verfügung gestellt werden.

Zum einen können kurzfristige Bedarfe, die sich gerade am Anfang eines Schuljahres oder nach Schulwechseln ergeben, besser als bisher abgedeckt werden. Grundschulen können zudem flexibel und eigenständig eine Schulbegleitung einstellen und sie bedarfsgerecht einsetzen.

Absolventinnen und Absolventen von FSJ bzw. BFD bringen weiter den Vorteil mit, dass sie ganztägig in der jeweiligen Schule einsetzbar sind. Gleiches gilt für die Ferienbetreuung, sofern die Jahresarbeitszeit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer des FSJ/BFD dies zulässt.

Und schließlich würde dieser Schritt eine weitere Vereinfachung des Verwaltungsaufwands für die Schulen bedeuten.

Durch das Starke-Familien-Gesetz werden Mittel im Einzelplan 3.1 frei, die bisher in der unentgeltlichen Ausgabe von Mittagessen für Kinder im Leistungsbezug verwandt wurden. Ein Teil dieser frei werdenden Mittel soll umgeschichtet und zugunsten der zusätzlichen systemischen Ressource Schulbegleitungen verwandt werden.

 

Die Bürgerschaft möge beschließen:

Der Senat wird ersucht,

 

1. den Grundschulen jeweils eine Schulbegleitungskraft als systemische Ressource zur Verfügung zu stellen und

 

2. die für die Umsetzung dieser Maßnahme notwendigen Umschichtungen innerhalb des Einzelplans 3.1 für das Haushaltsjahr 2020 zu vollziehen sowie im Rahmen der Eckwerteaufstellung für den Haushalt 2021/2022 entsprechend zu berücksichtigen.

 

 

sowie
  • Olaf Duge
  • Filiz Demirel
  • Mareike Engels
  • René Gögge
  • Dr. Anjes Tjarks (GRÜNE) und Fraktion