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Einrichtung eines politischen Stromnetzbeirats

Donnerstag, 28.05.2015

Die Energiewende in Hamburg wird seit dem Volksentschied über die Rekommunalisierung der Energienetze im Dialog mit allen Beteiligten vorangetrieben. Nach dem Wärmedialog und dem Dialog über eine Nachfolgelösung für das abgängige Kohlekraftwerk Wedel soll nun auch die Weiterentwicklung der Energiewende im Bereich Strom bzw. später auch im gesamten Bereich Kraft/Wärme im gesellschaftlichen Dialog weiterentwickelt werden.

In diesem Sinne hatte die Bürgerschaft mit der Drucksache 20/12007 bereits am 4.6.2014 beschlossen, dass Stromnetz Hamburg GmbH neben einem Kundenbeirat auch einen politischen Beirat erhalten soll.

Das hat der Senat mit der Drs. 20/13586 vom 12.11.14 „Abschluss eines Wegenut-zungsvertrages sowie einer Kooperationsvereinbarung mit der Stromnetz Hamburg GmbH“ durch folgende Formulierung aufgegriffen:

„Zudem eröffnet Nr. 1.4.4 der Kooperationsvereinbarung der Freien und Hansestadt Hamburg die Möglichkeit, die SNH zu veranlassen, einen noch näher zu definierenden Stromnetzbeirat zu etablieren. In Ergänzung beziehungsweise alternativ kann sich die SNH in diesem Zusammenhang auch in einem näher zu definierenden Energienetzbeirat engagieren. Die Beiratsgründungsaktivitäten sollen nach dieser Klausel innerhalb von sechs Monaten von der Freien und Hansestadt Hamburg initiiert werden.“

In der Kooperationsvereinbarung wird dann dazu ausgeführt: „Die Stadt wird inner-halb von sechs Monaten die Einrichtung eines Stromnetzbeirates bzw. ergänzend oder alternativ eines Energienetzbeirates initiieren. Die Netzbetreiberin wird die Stadt bei der Entwicklung und Ausgestaltung aktiv unterstützen. Die Netzbetreiberin kann hierfür einen Aufwandsersatz von der Stadt beanspruchen.“

Im Koalitionsvertrag wird das Vorhaben bekräftigt und formuliert (S. 66):

„Der Senat wird bei Stromnetz Hamburg – und sobald wie möglich auch bei den an-deren Netzgesellschaften – neben einem Kundenbeirat auch einen politischen Beirat einrichten, dem jeweils Vertreterinnen und Vertreter des Volksentscheides, der Gewerkschaften, der Wirtschaft und der Initiatorinnen und Initiatoren des Volksentscheids angehören sollen. Zu gegebener Zeit sollen die Beiräte zusammengefasst werden.“

Vor diesem Hintergrund möge die Bürgerschaft beschließen:

Der Senat wird aufgefordert,

A. die Einrichtung eines politischen Stromnetzbeirats noch vor der Sommerpause 2015 zu initiieren und dabei die folgenden Eckpunkte zu berücksichtigen:

 

1. Aufgaben des Beirats

a. Der Beirat berät Gesellschafterversammlung, Aufsichtsrat sowie Vor-stand und Geschäftsführung der SNH. Er unterbreitet diesen nach ei-genem Ermessen Vorschläge für in den jeweils zuständigen Gremien zu fassende Beschlüsse, soweit es sich um Angelegenheiten von grundlegender Bedeutung handelt. Folgt das jeweils zuständige Gremium den Beschlussvorschlägen nicht, hat es dieses gegenüber dem Beirat zu begründen.

b. Der Beirat nimmt eine vermittelnde Rolle wahr im Dialog zwischen SNH, Politik, gesellschaftlichen Gruppen und Öffentlichkeit über die Fortentwicklung des Hamburger Stromnetzes im Sinne einer sozial ge-rechten, klimaverträglichen und demokratisch kontrollierten Energieversorgung aus erneuerbaren Energien.

c. Die gesellschaftsrechtlichen Zuständigkeiten bleiben unberührt.

 

2. Zusammensetzung des Beirats

Der Stromnetzbeirat der Stromnetz Hamburg GmbH setzt sich aus Vertrete-rinnen bzw. Vertretern folgender Organe, Organisationen oder Gruppen zu-sammen:

a. Fraktionen der Hamburgischen Bürgerschaft

b. An dem Verbund „Unser Hamburg unser Netz“ beteiligte Organisatio-nen

c. Verbraucherzentrale Hamburg

d. Gewerkschaften

e. Hamburger Wirtschaft bzw. deren Verbände

f. Energiewirtschaft, insbesondere im Bereich der Erneuerbaren Ener-gien, bzw. deren Verbände

g. Hamburger Hochschulen

 

3. Satzung des Beirats

a. Die Amtszeit des Beirats beginnt und endet mit der Legislatur der Hambur-gischen Bürgerschaft.

b. Mit der Benennung durch die Berechtigten ist das Mitglied bindend in den Beirat entsandt worden. Ein benanntes Mitglied kann durch den bzw. die Benennungsberechtigten abberufen und durch ein anderes ersetzt werden, soweit ein wichtiger Grund vorliegt.

c. Der Beirat tagt zweimal jährlich; er tritt auf Verlangen eines festzusetzen-den Quorums der Beiratsmitglieder zu Sondersitzungen zusammen.

d. Der Beirat bestimmt eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden aus seiner Mitte.

e. Jede Beiratssitzung beginnt mit einer öffentlichen Fragestunde, die öffentlich angekündigt wird.

f. Vertreterinnen/Vertreter der Organe der Stromnetz Hamburg GmbH (SNH) nehmen mit beratender Stimme an den Beiratssitzungen teil.

g. Der/die Vorsitzende und Vertreterinnen/Vertreter der SNH stellen gemein-sam die Tagesordnung auf, die Beiratsmitglieder können weitere Punkte zur Tagesordnung anmelden.

h. Der Beirat und die Beiratsmitglieder haben umfassende Informations- und Einsichtsrechte.

i. Vorstand und Geschäftsführung informieren den Beirat fortlaufend über alle Angelegenheiten der SNH von grundlegender Bedeutung.

 

 

B. die Ausführungen in der Kooperationsvereinbarung zu 1.4.4. zu erläutern insbesondere hinsichtlich der Rolle von Stromnetz Hamburg und der Art und Höhe des Aufwandsersatzes und

 

C. der Bürgerschaft zu berichten.

 

sowie
  • der Abgeordneten Ulrike Sparr
  • Anjes Tjarks
  • Olaf Duge
  • Christiane Blömeke
  • Dr. Carola Timm (Grüne) und Fraktion