Zum Hauptinhalt springen

Erleichterung der Gremienarbeit nach dem Studierendenwerksgesetz (StWG)

Mittwoch, 02.12.2020

Die Zahl der mit dem hochinfektiösen Coronavirus SARS-CoV-2-infizierten Personen steigen in Hamburg und in ganz Deutschland an. Mit dem Gesetz zur „Erleichterung der Gremienarbeit aus Anlass der COVID-19-Pandemie und zur Schaffung der Voraussetzungen für Fördermaßnahmen im Hochschulbereich“ (Drs. 22/319) wurde für diverse Gremien eine zeitgemäße Vereinfachung der Sitzungsdurchführung mittels Telefon- oder Videokonferenz beschlossen. Bisher können aufgrund der gesetzlichen Regelungen im Studierendenwerksgesetz (StWG) diese Vereinfachungen für die Gremien des Studierendenwerks Hamburg (StW) keine Anwendung finden. Im Interesse der Handlungsfähigkeit der verantwortlichen Organe des Studierendenwerks Hamburg (StW) setzen wir uns dafür ein, auch für die Vertreterversammlung und den Aufsichtsrat des StW eine Flexibilisierung der Gremienarbeit zu ermöglichen, solange die COVID-19-Pandemie anhält. Keinesfalls dürfen dabei die Informationsrechte der Hochschulöffentlichkeit vergessen werden. Entsprechend ist die in der Geschäftsordnung der Vertreterversammlung festgelegte Regelung (VV GO § 5 Abs., 1), dass die Sitzungen der Vertreterversammlung grundsätzlich hochschulöffentlich stattfinden, auch bei Sitzungen und Beschlüssen im Rahmen von Video- und Telefonkonferenzen durch geeignete technische Mittel umzusetzen.

 

Die Bürgerschaft möge daher beschließen:

 

Gesetz

zur Erleichterung der Gremienarbeit nach dem Studierendenwerksgesetz

 

Vom ….

 

§ 1

 

Das Studierendenwerksgesetz vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 250), zuletzt geändert am 7. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 131), wird wie folgt geändert:

 

1. In § 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

 

„(6) Sitzungen können auch mittels Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden, wenn gewichtige Gründe gegen die Durchführung unter persönlicher Anwesenheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sprechen. Die Entscheidung trifft die oder der Vorsitzende. Ein gewichtiger Grund im Sinne von Satz 1 ist insbesondere das Bestehen oder Fortbestehen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397), in der jeweils geltenden Fassung. Einzelheiten zur Durchführung der Sitzungen regelt die Geschäftsordnung.“

 

2. In § 7 wird folgender Absatz 6 angefügt:

 

„(6) § 5 Absatz 6 gilt entsprechend. Wahlen nach Absatz 1 dürfen nur mittels Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden, wenn auch eine geheime Wahl nach den Grundsätzen der Geschäftsordnung für die Vertreterversammlung sichergestellt werden kann.“

§ 2

 

Dieses Gesetz mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft.

 

Begründung

 

Zu § 1 Nummer 1 und 2

Nach dem Studierendenwerksgesetz (StWG) bilden die Vertreterversammlung und der Aufsichtsrat neben der Geschäftsführung die Organe des Studierendenwerks Hamburg (StW). Sie erfüllen eine wichtige Beratungs- und Kontrollfunktion gegenüber der Geschäftsführung. Die weltweite Verbreitung des hochinfektiösen Coronavirus SARS-CoV-2 führte 2020 auch in der Freien und Hansestadt Hamburg zum Erlass von Allgemeinverfügungen, die die Arbeitssituation der Vertreterversammlung (VV) und des Aufsichtsrates (AR) veränderten. Um die körperliche Unversehrtheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu schützen, soziale Kontakte im Rahmen von Gremiensitzungen sowie die An- und Abfahrtswege weitestgehend zu vermeiden, aber dennoch die Arbeitsfähigkeit der Organe zu erhalten, soll zukünftig neben den Präsenzsitzungen aus gewichtigem Grund die Durchführung von Sitzungen mittels Telefon- oder Videokonferenz rechtlich ermöglicht werden. Die Hervorhebung des Bestehens oder Fortbestehens einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 Absatz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) verdeutlicht den Ausnahmecharakter der Regelung.

 

Die Regelung relevanter Einzelheiten zur Durchführung der Sitzungen findet im Rahmen der Geschäftsordnung statt. Dazu zählen die mit Telefon- oder Videokonferenzen verbundenen verfahrensrechtlichen Fragestellungen und Lösungen, darunter insbesondere die Definition eines gewichtigen Grundes, die Form der Sitzungsdurchführung, der Stimmabgabe, der Beschlüsse sowie Abstimmungen und die Dokumentation. Gleiches gilt für die datenschutzrechtlichen Fragestellungen und Lösungen. Dies ermöglicht eine größere Flexibilität für die betreffenden Gremien.

 

Der dem mit Nummer 2 neu eingefügten § 7 Absatz 6 Satz 2 stellt klar, dass Personalwahlen nach § 7 Absatz 1 nur dann Bestandteil von Telefon- und Videokonferenzen sein können, wenn die Einhaltung von Wahlgrundsätzen, insbesondere dem des Wahlgeheimnisses, gewährleistet ist.

 

Zu § 2

Die gesetzliche Ermöglichung von Telefon- oder Videokonferenzen als Alternative zu Präsenzsitzungen ist derzeit der COVID-19-Pandemie geschuldet und ist demnach eine Ausnahmeregelung. Derartige Sitzungsmöglichkeiten mittels Telefon- oder

Videokonferenz können auch dem modernen digitalen Arbeitsleben Rechnung tragen. Die Erfahrungen, die jetzt mit Telefon- oder Videokonferenzen gemacht werden, sollen im Anschluss ausgewertet werden. Die derzeit eingeräumten Möglichkeiten sollen die Entscheidung, Sitzungen auch in Zukunft ohne pandemische Lage als Telefon- und Videokonferenz durchzuführen, aber nicht vorwegnehmen. Insofern ist es folgerichtig, dass die Ausnahmeregelung zum 31. März 2022 zunächst außer Kraft tritt.

sowie
  • der Abgeordneten Miriam Block
  • Maryam Blumenthal
  • Sina Demirhan
  • René Gögge
  • Farid Müller
  • Ivy May Müller
  • Peter Zamory (GRÜNE) und Fraktion