Zum Hauptinhalt springen

Modernes Polizeirecht Hamburg: mehr Datenschutz, mehr Sicherheit

Mittwoch, 04.12.2019

Im Sommer 2019 hat der Senat der Bürgerschaft das Dritte Gesetz zur Änderung polizeilicher Vorschriften vorgelegt. Ziel des Gesetzes ist es zum einen, das Hamburgische Polizeirecht an neues EU-Datenschutzrecht (Richtlinie (EU) 2016/680) anzupassen und die Vorgaben aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zum BKA-Gesetz (Urteil vom 20.04.2016) umzusetzen. Zum anderen sollen einige neue, aktuelle polizeipraktische Bedarfe gedeckt werden.

Die Bürgerschaft hat den Gesetzentwurf intensiv beraten und am 19. September 2019 im Innenausschuss eine Sachverständigenanhörung nach § 58 Absatz 2 GO durchgeführt und diese im Rahmen einer Senatsbefragung am 1. Oktober 2019 gründlich ausgewertet. In der Sitzung des Innenausschusses am 8.11.2019 hat der Ausschuss den Gesetzesentwurf Drucksache 21/17906 mit den Änderungen eines Änderungspetitums der Antragstellenden Fraktionen beschlossen.

In der Sitzung am 1. Oktober 2019 wurden noch einmal Einzelheiten diskutiert, insbesondere die Frage, ob – nachdem für die gesetzlich erstmalig geregelte sog. Meldeauflage nach § 11a SOG die Verlängerungsmöglichkeit gesetzlich festgelegt wird, dies auch für die Maßnahmen nach § 12b SOG erfolgen sollte. Die antragstellenden Fraktionen sind im Nachgang dieser Erörterungen zu dem Ergebnis gekommen, auch für Maßnahmen nach § 12b SOG eine Verlängerungsmöglichkeit in den Gesetzestext aufzunehmen, um eine höhere Durchsetzbarkeit der polizeilichen Maßnahmen zu erreichen und die Betreffenden dazu anzuhalten, sich an die Aufenthaltsverfügung zu halten.

Darüber hinaus sind noch zwei weitere kleine Änderungsbedarfe zutage getreten, die der umfänglichen und sehr kleinteiligen Überarbeitung und Verweisangleichung, die diese Novellierung erforderlich machte, geschuldet sind. So soll zur Klarstellung in § 62 PolDVG der Pauschalverweis auf § 53 PolDVG dahingehend präzisiert werden, dass die Vorgaben des § 53 PolDVG nur dann gelten sollen, wenn die Polizei und die andere öffentliche Stelle gemeinsam die Zwecke und Mittel der Verarbeitung festlegen, weil sie nur dann als sog. gemeinsam Verantwortliche im Sinne von § 53 PolDVG handeln. Zum anderen soll in § 13b SOG auch § 171a StVollzG aufgenommen werden. Auf diese Norm wurde dort bisher nicht verwiesen, weil sie erst durch das Gesetz zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen vom Juni 2019 (BGBl. S. 840) in das StVollzG eingefügt worden und eine Aufnahme in das SOG noch nicht erfolgt war. Der Verweis ist aber erforderlich, um ggf. erforderliche Fixierungen bei Vollziehung des polizeilichen Gewahrsams in Amtshilfe durch die Justizvollzugsanstalten zu ermöglichen.

 

 

Vor diesem Hintergrund möge die Bürgerschaft beschließen, die Drucksache 21/19055 mit den folgenden Änderungen zu beschließen:

I. In Artikel 1 (PolDVG) wird in § 62 Absatz 2 die Textstelle „gilt § 53“ durch die Textstelle „gelten die Vorgaben des § 53, soweit die Polizei und die andere öffentliche Stelle gemeinsam Verantwortliche im Sinne des § 53 Satz 1 sind“ ersetzt.

II. In Artikel 2 (Änderung des SOG) werden hinter Nummer 2 folgende Nummern 2a und 2b eingefügt:

„2a. In § 12b Absatz 2 wird hinter Satz 2 folgender Satz eingefügt: „Verlängerungen sind zulässig, sofern die Voraussetzungen weiterhin vorliegen.“

2b. In § 13b Absatz 4 wird die Textstelle „§§ 171, 173 bis 175 und § 178 Absatz 3“ durch die Textstelle „§§ 171, 171a, 173 bis 175 und § 178 Absatz 2“ ersetzt.

 

Begründung

Zu I. 1:

Es handelt sich um das Erfordernis einer klarstellenden Änderung. Der Pauschalverweis auf § 53 ist zu korrigieren, weil die materiell-rechtlichen Vorgaben des § 53 Satz 1 für sog. gemeinsam Verantwortliche in Fällen von automatisierten Abrufverfahren gerade nicht generell vorliegen. Aus diesem Grund soll durch eine sprachliche Präzisierung verdeutlicht werden, dass die Vorgaben des § 53 für die Einrichtung eines Abrufes, welcher der Polizei den automatisierten Abruf personenbezogener Daten aus einer von einer anderen öffentlichen Stelle geführten Dateisystem ermöglicht, voraussetzt, dass die Polizei und die andere öffentliche Stelle gemeinsam die Zwecke und die Mittel der Verarbeitung festlegen. Denn nur dann sind sie im Sinne des § 53 Satz 1 auch gemeinsam Verantwortliche. Bei automatisierten Abrufverfahren im Sinne des § 62 Absatz 2 ist daher jeweils zu prüfen, ob es sich um eine solches handelt, bei dem zwei oder mehr Verantwortliche gemeinsam die Zwecke und die Mittel der Verarbeitung festlegen.

 

Zu II. (Nr. 2a – neu):

Die Einfügung einer Verlängerungsmöglichkeit ist für solche Fälle erforderlich, in denen andernfalls eine wirksame Durchsetzung bei hartnäckigen Verstößen nicht möglich ist. Die in § 12b Abs. 2 SOG vorgesehene Höchstfrist von sechs Monaten ohne Verlängerungsmöglichkeit hat insbesondere in schweren Fällen zu gravierenden Nachteilen bei der Durchsetzung des Aufenthaltsverbots geführt. Gerade bei Personen, die während der Dauer der Aufenthaltsverbotsverfügung wiederholt gegen diese verstoßen haben und trotz Aufforderung, das festgesetzte Zwangsgeld zu zahlen, weiter gegen die Verfügung verstoßen, verbleibt als wirksames Beugemittel – weil das Zwangsgeld in den Fällen erfolglos geblieben ist - nur die Erzwingungshaft gem. § 16 HmbVwVG. Die Erzwingungshaft darf jedoch nur während der Dauer der Verfügung vollstreckt werden. So hat das OVG Hamburg in seiner Entscheidung vom 31.7.2013 (4 So 36/13 – 5 V 96/13) ausgeführt, dass im Fall des zeitlichen Ablaufs einer Verfügung und neu angeordneter Verfügung eine Erzwingungshaft wegen Verstößen gegen die erste Verfügung nicht mehr möglich ist, weil die Voraussetzungen für eine Verwaltungsvollstreckung nicht vorliegen, weil es in dem Fall bereits an dem nach § 3 Abs. 1 HmbVwVG erforderlichen Titel fehlt. Eine im Anschluss neu angeordnete Aufenthaltsverbotsverfügung stellt jedoch nicht denselben Titel dar.

Dies führt in den Fällen, in denen Personen (z.B. Stalker), auch nach Ablauf einer sechsmonatigen Aufenthaltsverbotsverfügung weiter Straftaten in dem bestimmten Gebiet begehen, so dass ein erneutes Aufenthaltsverbot gegen sie erlassen wurde, dazu, dass gegen diese ein eingeleitetes Verfahren zur Beantragung von Erzwingungshaft wegen der zeitlich nicht durch die Polizei bestimmbaren Faktoren der Befassung durch die Verwaltungsgerichte nicht erfolgreich ist.

Eine Verlängerung würde daher zu einer höheren Durchsetzbarkeit der polizeilichen Maßnahme führen und die Betreffenden dazu anhalten, sich an die Aufenthaltsverbotsverfügung zu halten.

 

Zu II. (Nr. 2b – neu):

Bei Vollzug des polizeilichen Gewahrsams in einer Justizvollzugsanstalt im Wege der Amtshilfe gelten nach § 13b Absatz 4 SOG dort genannte Normen des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) entsprechend. Nicht genannt, weil zeitlich erst nachfolgend durch das Gesetz zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen vom 19. Juni 2019 (BGBl. I S. 840) in das StVollzG eingefügt, wird § 171a StVollzG. Dieser regelt die Voraussetzungen und das Verfahren bei Fixierungen im Rahmen der Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft und sieht insbesondere einen Richtervorbehalt vor. Hintergrund ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 2018 (2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16), wonach es sich bei der Fixierung um eine Freiheitsentziehung im Sinne des Artikels 104 Absatz 2 des Grundgesetzes handelt, die von der zugrundeliegenden Entscheidung über die Freiheitsentziehung als solcher nicht gedeckt ist und daher den Richtervorbehalt im Sinne des Artikels 104 Absatz 2 Satz 1 GG abermals auslöst. Um über eine Rechtsgrundlage für ggf. erforderliche Fixierungen bei Vollziehung des polizeilichen Gewahrsams in Amtshilfe durch die Justizvollzugsanstalten zu verfügen, wird der Verweis auf das Strafvollzugsgesetz in § 13b Abs. 4 SOG daher um § 171a Strafvollzugsgesetz (StVollzG) erweitert. Das anwendbare richterliche Verfahrensrecht ergibt sich aus § 171 i.V.m. §§ 121a und 121b StVollzG.

Zugleich bedarf der Verweis auf § 178 Abs. 3 StVollzG der Anpassung, da das ursprünglich in Bezug genommene Verbot des Schusswaffengebrauchs bei Flucht und Wiederergreifung inzwischen in § 178 Absatz 2 StVollzG geregelt ist.

 

sowie
  • der Abgeordneten Antje Möller
  • Feliz Demirel
  • René Gögge
  • Farid Müller
  • Dr. Anjes Tjarks (GRÜNE) und Fraktion