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Verschuldete Bürger über Einführung des P-Kontos informieren

Mittwoch, 12.10.2011

Zum 1. Juli 2010 sind neue Regelungen zum Kontopfändungsschutz in Kraft getreten und ein Pfändungsschutzkonto, das sogenannte P-Konto, wurde eingeführt.

Die bisherige Regelung sah vor, Sozialleistungen in den ersten 14 Tagen nach Auszahlung von Pfändungen auszunehmen. So hatten die Schuldner Gelegenheit, vor der Pfändung Zahlungen wie Mieten oder Abheben eines Bargeldbetrags für den täglichen Bedarf vorzunehmen. Dieser Schutz entfällt nun zum 31.12.2011. Stattdessen wird im gerichtlichen Pfändungsbeschluss festgelegt, in welcher Höhe das Einkommen eines Schuldners auf einem solchen P-Konto nicht gepfändet werden darf.

Grundsätzlich stellt diese Veränderung eine Verbesserung der Situation überschuldeter Haushalte dar. Beim Inkrafttreten zum Jahreswechsel 2011/12 birgt sie dennoch eine Gefahr, wenn die Betroffenen nicht rechtzeitig über die Neuregelung aufgeklärt werden. Denn die neue Schutzregelung besteht nur, wenn das Konto bei der kontoführenden Bank in ein P-Konto umgewandelt wurde. Ansonsten kann die volle Summe auf einem Konto gepfändet werden, ohne Rücklagen für den täglichen Bedarf zurückzulassen.

So besteht die Gefahr, dass uninformierte Schuldner zum Jahresbeginn 2012 in vermeidbare Schwierigkeiten geraten können. Erste Erfahrungen bei der Einrichtung von P-Konto zeigen, dass die Banken zum Teil besondere Gebühren verlangen oder Kontofunktionen einschränken.

Bestehende Girokonten müssen von den Banken auf Antrag in ein P-Konto umgewandelt werden. Dies gilt jedoch nur für Menschen, die bereits ein Konto haben. Damit stellt sich erneut auch die Frage nach dem Recht auf ein Girokonto für alle.

 

Die Bürgerschaft möge beschließen:

Der Senat wird ersucht,

1. zum Jahresende 2011 eine Informationskampagne zu initiieren, die über die Auswirkungen der Neuregelung informiert und sicherzustellen, dass diese Informationen die betroffenen Haushalte in verständlicher Form erreicht.

 

2. eine Bundesratsinitiative zu starten, die die folgenden Ziele verfolgt:

a.) Für die Führung eines P-Kontos dürfen keine Extragebühren erhoben werden.

b.) Für das P-Konto müssen die Basis-Kontofunktionen gewährleistet sein.

c.) Ein subjektiver Rechtsanspruch auf ein Basis-Girokonto zu einem angemessenen Preis soll geschaffen werden.