Änderungsantrag zum Senatsentwurf des Gesetzes zum Schutz des öffentlichen Dienstes vor verfassungsfeindlichen Einflüssen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
Freitag, 12.06.2026
zu Drs. 23/1870
Mit dem Gesetzentwurf zum Schutz des öffentlichen Dienstes vor verfassungsfeindlichen Einflüssen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (Drs. 23/1870) kam der Senat dem bürgerschaftlichen Ersuchen aus der Bürgerschaftsdrucksache 22/17581 vom 29. Januar 2025 nach, in der der Senat ersucht wurde, die Bürgerschaft in geeigneter Weise über den Erkenntnisstand der Sicherheitsbehörden zu Art und Umfang des Eindringens von Verfassungsfeinden in den Hamburger öffentlichen Dienst zu unterrichten sowie einen Regelungsvorschlag zu erarbeiten, um eine Berücksichtigung der Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden in geeigneter, erforderlicher und angemessener Weise vor Einstellung in den öffentlichen Dienst zu ermöglichen und damit eine gezielte Tätigkeit von Verfassungsfeinden im öffentlichen Dienst zu verhindern.
Auch wenn extremistische und andere verfassungsfeindliche Vorfälle im öffentlichen Dienst nur Einzelfälle betreffen und sich die überwiegende Mehrheit der über 90.000 Beschäftigten der Freien und Hansestadt Hamburg rechtstreu und integer verhält, können bereits wenige Fälle das Vertrauen in die Integrität des öffentlichen Dienstes nachhaltig beschädigen.
Der Gesetzentwurf sieht daher die Einführung einer sogenannten Regelanfrage beim Landesamt für Verfassungsschutz vor. Damit wird – ergänzend zur jüngsten Reform des Hamburgischen Disziplinarrechts – eine wichtige Erkenntnisquelle in rechtlich klar geregelter Form in Personalentscheidungen einbezogen. Ziel ist es, die öffentliche Verwaltung vor verfassungsfeindlichen Einflüssen zu schützen und die freiheitliche demokratische Grundordnung zu sichern. Entsprechend gilt: Wer begründete Zweifel an seiner Verfassungstreue nicht ausräumen kann, darf nicht in den öffentlichen Dienst eingestellt werden.
Künftig sollen vor Einstellungen, Abordnungen, Versetzungen sowie bei Wechseln in besonders schützenswerte Bereiche Erkenntnisse des Verfassungsschutzes zur Verfassungstreue der jeweils ausgewählten Person eingeholt und berücksichtigt werden. Dies gilt – unter Berücksichtigung der jeweiligen statusrechtlichen Besonderheiten – für Beamt:innen, Tarifbeschäftigte sowie Richter:innen. Darüber hinaus findet die Regelanfrage auch bei weiteren personalrechtlichen Maßnahmen Anwendung, etwa bei Übernahmen nach der Ausbildung, Entfristungen oder Verbeamtungen. Besonders schützenswerte Bereiche, in denen aufgrund besonderer Eingriffsbefugnisse oder institutioneller Einbindung ein erhöhtes Risiko besteht, werden gesetzlich definiert; die konkrete Zuordnung erfolgt durch Rechtsverordnung, zu der der Bürgerschaft ein Entwurf vorgelegt wird. Ergänzend enthält der Gesetzentwurf klare Regelungen zum Verfahren und zum Datenschutz, insbesondere eine verpflichtende Anhörung der betroffenen Person im Falle einer beabsichtigten Ablehnung sowie Vorgaben zur Nutzung und Löschung der übermittelten Daten.
Da der vorliegende Gesetzentwurf die Einführung eines neuen Gesetzes vorsieht, wurden am 8. Januar 2026 Auskunftspersonen im Innenausschuss zu dem Gesetzentwurf des Senats angehört. Die Anhörung ergab, dass der Gesetzentwurf insgesamt als verhältnismäßig und rechtlich tragfähig bewertet wird. Besonders hervorgehoben wurden die differenzierten datenschutzrechtlichen Regelungen.
Die im Rahmen der Anhörung vorgebrachten Hinweise beziehen sich überwiegend auf punktuelle Formulierungsanpassungen, die insbesondere der weiteren Konkretisierung und einer erleichterten Auslegung dienen.
Die Bürgerschaft möge daher beschließen:
Anlage 1 der Drucksache 23/1870 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 Nummer 5 erhält § 34a Absatz 3 Satz 4 folgende Fassung:
„Das Landesamt für Verfassungsschutz teilt der zuständigen Stelle mit, ob und welche Erkenntnisse vorliegen, die für die zu treffende Entscheidung über die Personalmaßnahme bedeutsam sein können.“
2. Artikel 3 erhält folgende Fassung
„Artikel 3
Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes
§ 89 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 21. Januar 2026 (HmbGVBl. S. 28), wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Das Gleiche gilt für Organisationseinheiten derselben Behörde, soweit die Übermittlung zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung notwendig ist, für Organisationseinheiten anderer Behörden desselben oder eines anderen Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitwirken, sowie für das Landesamt für Verfassungsschutz in den Fällen von § 34a des Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetzes vom 25. Mai 1999 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am ... (HmbGVBl. S. ...) [einzusetzen sind Datum und Fundstelle von Artikel 1 dieses Gesetzes], in der jeweils geltenden Fassung und § 8a des Hamburgischen Richtergesetzes in der jeweils geltenden Fassung.“
2. In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Information unterbleibt, wenn es sich um eine Auskunft an eine andere öffentliche Stelle handelt und durch die Information Ermittlungen oder andere Tätigkeiten der anderen öffentlichen Stelle gefährdet würden; die Information ist unverzüglich nachzuholen, wenn die Gefährdung entfallen ist.“ “
3. In Artikel 4 erhält § 8a Absatz 1 folgende Fassung:
„(1) Die für Justiz zuständige Behörde führt bei Personen, welche dem Richterwahlausschuss gemäß § 25 Absatz 3 zur Ernennung zum Richter auf Zeit, kraft Auftrags, auf Probe oder auf Lebenszeit vorgeschlagen werden sollen, eine Regelanfrage entsprechend § 34a Absatz 2 Satz 1 des Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetzes (HmbSÜGG) vom 25. Mai 1999 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am … (HmbGVBl. S. …) [einzusetzen sind Datum und Fundstelle von Artikel 1 dieses Gesetzes], in der jeweils geltenden Fassung durch. Satz 1 gilt auch vor Abordnung oder Versetzung von einem anderen Dienstherrn in den öffentlichen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg. Wirkt der Richterwahlausschuss an der Entscheidung über eine Abordnung nicht mit, erfolgt die Regelanfrage vor Beginn der Abordnung. Die für die Justiz zuständige Behörde kann Aufgaben im Rahmen der Durchführung der Regelanfrage ganz oder teilweise auf eine von ihr bestimmte Stelle übertragen. § 34a Absatz 3 Sätze 13 bis 16 HmbSÜGG gilt in diesem Fall auch für diese Stelle entsprechend.“
4. Artikel 5 erhält folgende Fassung:
„Artikel 5
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2031 außer Kraft.
(2) Die Regelungen dieses Gesetzes werden nach dem Ablauf von drei Jahren nach ihrem Inkrafttreten durch den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg evaluiert. Der Senat berichtet der Hamburgischen Bürgerschaft über die Ergebnisse der Evaluation.“
Begründung:
Vorbemerkung:
In der Drs. 23/1870 findet sich in der Gesetzesbegründung der Hinweis, dass bestimmte Vorfälle geeignet sind, Zweifel an der weltanschaulichen Neutralität des Staates zu wecken (vgl. Drs. 23/1870, S. 10). Insofern wird darauf hingewiesen, dass die weltanschauliche Neutralität des Staates ein hohes Gut ist und unter anderem durch die §§ 33, 34 des Beamtenstatusgesetzes geschützt wird. Vor diesem Hintergrund wurde in der Sitzung des Innenausschusses vom 5. Februar 2026 allerdings unter Bezugnahme auf die Expertenanhörung betont, dass die Drs. 23/1870 dem Schutz des öffentlichen Dienstes vor Verfassungsfeinden dient (vgl. Protokoll Nr. 23/6, S. 5). Dieser Einschätzung schließen sich die Koalitionäre an.
Zu Nummer 1 (Änderung von Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzentwurfs):
Entsprechend der Auswertung der Expertenanhörung in der Sitzung des Innenausschusses vom 5. Februar 2026 soll die Regelung in Artikel 1 Nummer 5 (§ 34a Absatz 3 Satz 4 HmbSÜGG) des Gesetzentwurfs aus der Drs. 23/1870 redaktionell präzisiert werden (vgl. Protokoll Nr. 23/6, S. 4). Die bisherige Formulierung in der Drs. 23/1870 sieht vor, dass das Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) mitteilt, ob Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die Verfassungstreue einer Person begründen. Dies könnte dahin interpretiert werden, dass das LfV eine Bewertung im Hinblick auf die Eignung für den öffentlichen Dienst vornehmen soll. Eine solche Bewertung obliegt jedoch ausschließlich der Dienststelle bzw. der obersten Dienstbehörde. Die redaktionelle Neufassung stellt klar, dass das LfV sämtliche Erkenntnisse vorlegt, die im Hinblick auf die zu treffende Personalentscheidung bedeutsam sein können. Damit ist klargestellt, dass die Entscheidung selbst bei der Dienststelle bzw. der obersten Dienstbehörde verbleibt.
Zu Nummer 2 (Änderung von Artikel 3 des Gesetzentwurfs):
Die in der Drucksache 23/1870 enthaltenen Regelungen zur Ausdehnung der Heilfürsorge auf die Beamtinnen und Beamten des Justizvollzugsdienstes wurden durch den Antrag aus der Drucksache 23/2511 bereits vorab beschlossen (angenommen in der Sitzung der Bürgerschaft vom 14. Januar 2026) und am 30. Januar 2026 als Gesetz verkündet (HmbGVBl. 2026, S. 28). Die entsprechenden Regelungen sind daher aus der Drs. 23/1870 zu streichen.
Zu Nummer 3 (Änderung von Artikel 4 des Gesetzentwurfs):
Grundsätzlich ist die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz für die Durchführung der Regelanfrage zuständig, unabhängig davon, von welcher Stelle der Vorschlag an den Richterwahlausschuss erfolgen soll und welche Dienststelle das Auswahlverfahren im Übrigen durchführt. Damit wird sichergestellt, dass innerhalb der Justiz einheitliche Maßstäbe gewahrt werden und insbesondere die Entscheidungen des Richterwahlausschusses auf der Grundlage einer einheitlichen Handhabung vorbereitet werden. Allerdings besteht ein erhebliches praktisches Bedürfnis, die personalaktenführenden Stellen der Gerichte, das heißt derzeit die Personalabteilung des Amtsgerichts und die beim Hanseatischen Oberlandesgericht angesiedelte „Gemeinsame Personalabteilung und Bezügeabrechnung“ bei der Durchführung der Regelanfrage einzubeziehen. Mit § 8a Absatz 1 Satz 4 wird diesem Bedürfnis Rechnung getragen; letztverantwortlich bleibt dabei die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz. In Satz 5 wird klargestellt, dass die in § 34a HmbSÜGG enthaltenen Bestimmungen betreffend Zweckbindung und Löschung in diesem Fall auch für die personalaktenführenden Stellen entsprechend gelten.
Zu Nummer 4 (Änderung von Artikel 5 des Gesetzentwurfs):
Es handelt sich um eine Folgeänderung, die Inkrafttretensregelung ist an die obigen Änderungen anzupassen.
- Danial Ilkhanipour
- Ali Kazanci
- Alexander Mohrenberg
- Oktay Özdemir
- Sören Schumacher (Fachsprecher:in Inneres)
- Tim Stoberock
- Juliane Timmermann
- Annika Urbanski
sowie
- Sina Imhof
- Alske Freter
- René Gögge
- Michael Gwosdz
- Dr. Gudrun Schittek
- Lena Zagst (GRÜNE) und Fraktion