Anpassung des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht zur Klarstellung der Regelungen zur Wählbarkeit der Mitglieder
Donnerstag, 30.10.2025
Das Hamburgische Verfassungsgericht hat die Hamburgische Bürgerschaft auf mögliche Unklarheiten im Hinblick auf die gesetzlichen Regelungen zu den Amtszeiten der richterlichen Mitglieder des Verfassungsgerichtes hingewiesen und eine gesetzliche Klarstellung im Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht (HVerfGG) angeregt. Dieser Anregung soll nachgekommen werden, um Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Auslegung zur Wählbarkeit zu vermeiden. Gleichzeitig soll Rechtssicherheit hinsichtlich der Wiederwahlmöglichkeiten und Anrechnungen von Amtszeiten geschaffen und somit die institutionelle Stabilität und Funktionsfähigkeit des Hamburgischen Verfassungsgerichtes gestärkt werden.
Ausdrücklich festgelegt werden soll nunmehr, dass die Mitgliedschaft der hamburgischen richterlichen Mitglieder des Verfassungsgerichts nicht an die aktive Tätigkeit als Richterinnen und Richter auf Lebenszeit im höheren Justizdienst der Freien und Hansestadt Hamburg gebunden ist. Obgleich eine solche Verknüpfung schon nach dem Wortlaut der Regelung nicht naheliegt, da lediglich an den Status als hamburgische Richterin oder Richter auf Lebenszeit angeknüpft wird, ist vor dem Hintergrund eines teilweise abweichenden Verständnisses in der Vergangenheit eine Klarstellung geboten. So wird den richterlichen Mitgliedern des Verfassungsgerichts ermöglicht, unabhängig von ihrem Ruhestand eine von der Bürgerschaft übertragene Amtszeit vollumfänglich wahrzunehmen und ihr umfangreiches richterliches Erfahrungswissen in die Beratungen und die Rechtsprechung des Verfassungsgerichts einzubringen. Zugleich wird eine Gleichbehandlung aller Mitglieder des Gerichts sichergestellt, da bereits für die nichtrichterlichen bzw. nicht als „hamburgische Richterinnen oder Richter“ gewählten Mitglieder eine aktive Berufstätigkeit keine Voraussetzung für die Übernahme oder Weiterführung des Amtes ist. Schließlich dient die Klarstellung der institutionellen Stabilität des Gerichtes, indem sie die Anzahl der Mitgliederwechsel reduziert. Mit der Anpassung folgt Hamburg zudem dem Vorbild zahlreicher anderer Verfassungsgerichte.
Geklärt werden soll zudem, dass die Zeiten der Wahrnehmung verschiedener Ämter im Verfassungsgericht nicht aufeinander angerechnet werden. Dies ist bisher ausdrücklich nur für die vertretenden Mitglieder geregelt und darüber hinaus auslegungsbedürftig. Sowohl für das Amt als Präsidentin oder Präsident, als auch für das Amt als Mitglied sowie für das Amt als stellvertretendes Mitglied des Hamburgischen Verfassungsgerichts sollte jeweils eine einmalige Wiederwahl zulässig sein, wobei die Amtszeiten in den jeweiligen Ämtern nicht gegenseitig angerechnet werden. Dies vermeidet Unklarheiten bei der Anrechnung von Amtszeiten und stärkt zudem die institutionelle Stabilität und Funktionsfähigkeit des Hamburgischen Verfassungsgerichts.
Schließlich wird die Anzeige- und Genehmigungsfreiheit der Tätigkeit als Mitglied des Verfassungsgerichts ausdrücklich festgeschrieben.
Die Bürgerschaft möge beschließen:
Dreizehntes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht
Vom …
§ 1
Änderung des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht
Das Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht in der Fassung vom 23. März 1982 (HmbGVBl. S. 59), zuletzt geändert am 3. Mai 2024 (HmbGVBl. S. 107), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
1.1. In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Der Ruhestand gemäß § 7 des Hamburgischen Richtergesetzes vom 2. Mai 1991 (HmbGVBl. S. 169), zuletzt geändert am 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 264), in der jeweils geltenden Fassung, lässt die Wählbarkeit hamburgischer Richterinnen und Richter auf Lebenszeit unberührt.“
1.2. Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die Tätigkeit als Mitglied des Verfassungsgerichts geht grundsätzlich jeder anderen Tätigkeit vor; sie ist weder genehmigungs- noch anzeigepflichtig.“
2. § 5 Satz 3 wird gestrichen.
3. § 6 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Eine einmalige Wiederwahl in das Amt als Präsidentin oder Präsident, in das Amt als Mitglied sowie in das Amt als stellvertretendes Mitglied ist jeweils zulässig; Amtszeiten in einem dieser Ämter werden bei der Anwendung der für die anderen Ämter geltenden Vorschriften nicht berücksichtigt.“
§ 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 30. November 2025 in Kraft.
Begründung:
A. Allgemeines
Das Hamburgische Verfassungsgericht ist gemäß Artikel 65 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg (HV) als Verfassungsorgan und höchstes Gericht der Freien und Hansestadt Hamburg berufen, über verfassungsrechtliche Streitigkeiten zu entscheiden. Nach Artikel 65 Absatz 1 Satz 1 HV besteht das Hamburgische Verfassungsgericht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und acht weiteren Mitgliedern. Die Präsidentin oder der Präsident und drei weitere Mitglieder müssen hamburgische Richterinnen oder Richter auf Lebenszeit sein (Artikel 65 Absatz 1 Satz 2 HV). Zwei weitere Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen (Artikel 65 Absatz 1 Satz 3 HV). Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verfassungsgerichts werden gemäß Artikel 65 Absatz 2 Satz 1 HV von der Bürgerschaft auf sechs Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist nur einmal zulässig (Artikel 65 Absatz 2 Satz 2 HV). Artikel 65 Absatz 7 HV bestimmt, dass das Gesetz die näheren Regelungen über die Zusammensetzung des Hamburgischen Verfassungsgerichts, die Wählbarkeit und Wahl seiner Mitglieder, die Zuständigkeit sowie das Verfahren trifft.
Mit dem vorliegenden Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht werden die bestehenden gesetzlichen Regelungen, die die Amtszeiten der richterlichen Mitglieder des Gerichts, die Möglichkeiten zur Wiederwahl sowie die Anzeigefreiheit der Tätigkeit als Mitglied des Verfassungsgerichtes teilweise zusammengeführt sowie klargestellt beziehungsweise präzisiert.
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu Nummer 1 (§ 2)
Durch die Ergänzung von § 2 Absatz 2 wird klargestellt, dass der Ruhestand gemäß § 7 des Hamburgischen Richtergesetzes die Wählbarkeit hamburgischer Richterinnen und Richter auf Lebenszeit nicht berührt und damit insbesondere nicht zu einem Ausscheiden aus dem Gericht gemäß § 8 Abs. 1 HVerfGG führt. Die beabsichtigte Klarstellung steht im Einklang mit den in Artikel 65 Absatz 1 Satz 1 HV und § 2 Absatz 2 Satz 1 HVerfGG normierten Wählbarkeitsvoraussetzungen für die richterlichen Mitglieder des Verfassungsgerichts, da das Tatbestandsmerkmal „hamburgische Richterin oder Richter auf Lebenszeit“ nicht die Ausübung eines aktiven Dienstes voraussetzt. Vor dem Hintergrund der Auslegungsbedürftigkeit der bisherigen Fassung wird damit sichergestellt, dass die richterlichen Mitglieder ihre Amtszeit im Verfassungsgericht unabhängig von einer aktiven richterlichen Tätigkeit vollumfänglich wahrnehmen können. Diese Regelung ermöglicht den richterlichen Mitgliedern auch nach Eintritt in den Ruhestand ihr umfangreiches richterliches Erfahrungswissen in die Beratungen und die Rechtsprechung des Verfassungsgerichts einzubringen. Zugleich wird durch die vorgeschlagene Regelung eine Gleichbehandlung aller Mitglieder des Gerichts sichergestellt, da bereits für die nichtrichterlichen Mitglieder das Ende der aktiven Berufstätigkeit keinen Einfluss auf die Dauer der Amtszeit hat. Die gesetzliche Klarstellung trägt darüber hinaus zur Stärkung der institutionellen Stabilität des Gerichts bei, indem sie die Anzahl der Mitgliederwechsel reduziert.
Bereits nach geltender Rechtslage bestimmt § 2 Absatz 3 HVerfGG, dass die Tätigkeit als Mitglied des Hamburgischen Verfassungsgerichts grundsätzlich Vorrang vor jeder anderen beruflichen Tätigkeit hat. Durch die Neufassung des § 2 Absatz 3 wird ergänzend klargestellt, dass die Ausübung des Amtes als Mitglied des Verfassungsgerichts weder genehmigungs- noch anzeigepflichtig ist. Hierdurch wird die unabhängige Wahrnehmung des Amts gestärkt und die Eigenständigkeit des Verfassungsgerichts gesichert.
Zu Nummer 2 (§ 5)
Die Streichung des bisherigen § 5 Satz 3 dient der systematischen Zusammenführung der Regelungen zur Anrechnung von Amtszeiten in § 6. Die Vorschriften für die vertretenden Mitglieder bleiben weiterhin in § 5 verortet.
Zu Nummer 3 (§ 6)
Mit der Neufassung des § 6 wird eine konsistente und nachvollziehbare Regelung für alle Amtszeiten und Wiederwahlmöglichkeiten geschaffen. Es wird nunmehr klargestellt, dass sowohl für das Amt als Präsidentin oder Präsident, als auch für das Amt als Mitglied sowie für das Amt als stellvertretendes Mitglied des Hamburgischen Verfassungsgerichts jeweils eine einmalige Wiederwahl zulässig ist. Durch die ergänzende Regelung, dass Amtszeiten in einem dieser Ämter bei den anderen Ämtern nicht berücksichtigt werden, wird klargestellt, dass die Wiederwahlmöglichkeiten für alle genannten Ämter unabhängig voneinander bestehen. Die Regelung entspricht den verfassungsrechtlichen Vorgaben in Artikel 65 Absatz 1 und 2 HV, wonach eine Wiederwahl nur einmal zulässig ist, dient der Rechtssicherheit und trägt zur institutionellen Stabilität des Gerichts bei.
- Irene Appiah
- Ole Thorben Buschhüter
- Anja Quast
- Marc Schemmel
- Frank Schmitt
- Olaf Steinbiß (Fachsprecher:in Verfassung)
- Sarah Timmann
- Carola Veit
sowie
- André Trepoll
- Dennis Gladiator
- Richard Seelmaecker
- Dietrich Wersich
- Dr. Kaja Steffens
- Stefanie Blaschka (CDU) und Fraktion und der Abgeordneten Lena Zagst
- Alske Freter
- René Gögge
- Michael Gwosdz
- Sina Imhof
- Jennifer Jasberg
- Dr. Gudrun Schittek (GRÜNE) und Fraktion