Anpassung des Hamburger Datenschutzgesetzes
Mittwoch, 13.11.2024
Zwischen 2003 und 2020 ist die Zahl der über das Internet vernetzten Geräte von 500 Millionen auf 15 Milliarden gestiegen. Damit einher geht natürlich auch in Hamburg, dass die Menge der Daten, die übertragen werden, erheblich zunimmt. Der Umgang mit und der Schutz dieser Daten ist in Hamburg über eine Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen geregelt und nicht zentral an einer Stelle zusammengefasst.
Bereits seit 1982 verfügt die Stadt Hamburg daher über einen Landesdatenschutzbeauftragten, der den Umgang mit diesen Daten prüft und als Kontrollinstanz für Behörden, aber auch nichtstaatliche Akteur*innen fungiert, die Daten im öffentlichen Raum erheben. Um diese Tätigkeit auch weiterhin in vollem Umfang ausüben zu können, muss die gesetzliche Grundlage, auf der der/die Datenschutzbeauftragte tätig wird, an Änderungen in den genannten Gesetzen und Verordnungen angepasst werden. So wurden jüngst der Medienstaatsvertrag, das Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, sowie das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes verändert und letzteres dabei in „Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei digitalen Diensten“ bzw. „TDDDG“ umbenannt. Wir wollen mit diesem Antrag diesen Änderungen Rechnung tragen und das Hamburgische Datenschutzgesetz (HmbDSG) entsprechend anpassen. Gleichzeitig soll aber auch der Zuständigkeitsbereich des/der Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) gegen den der/des Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI) genauer abgegrenzt werden, und zwar dahingehend, dass der/die HmbBfDI nur dann tätig werden kann, wenn das jeweilige Anliegen nicht in den Zuständigkeitsbereich des/der BfDI fällt.
Des Weiteren ist der/die HmbBfDI, wie beschrieben, nicht nur für die Kontrolle öffentlicher Stellen zuständig, er/sie kontrolliert auch nicht-staatliche Akteur*innen. Bisher gibt es jedoch keine Grundlage, die im Rahmen der Kontrollen anfallenden Kosten auf die jeweiligen Unternehmen umzulegen. Deswegen schaffen wir mit dem vorliegenden Antrag außerdem eine Ermächtigungsgrundlage, die es dem Senat ermöglicht, künftig sowohl gebührenpflichtige Leistungen des/der HmbBfDI festzulegen als auch die Höhe der Gebühren zu bestimmen.
Die Bürgerschaft möge folgendes Gesetz beschließen:
Zweites Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Datenschutzgesetzes
Vom…
Das Hamburgische Datenschutzgesetz vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145), geändert am 24. Januar 2023 (HmbGVBl. S. 67), wird wie folgt geändert:
1. § 19 Absatz 7 erhält folgende Fassung:
„(7) Die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist Aufsichtsbehörde im Sinne des § 113 Satz 1 des Medienstaatsvertrages vom 14. April bis 28. April 2020 (HmbGVBl. S. 434), zuletzt geändert am 27. Februar und 7. März 2024 (HmbGVBl. S. 162), in der jeweils geltenden Fassung und zuständige Aufsichtsbehörde für digitale Dienste im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 8 zweiter Halbsatz des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG) vom 23. Juni 2021 (BGBl. 2021 I S. 1982, 2022 I S. 1045), zuletzt geändert am 12. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 234 S. 1, 19), in der jeweils geltenden Fassung. Im Hinblick auf die Befugnisse der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit im Rahmen ihrer oder seiner Aufsichtstätigkeit über die Einhaltung der Bestimmungen nach dem Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz findet Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechende Anwendung. Die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am 12. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 234 S. 1, 6), in der jeweils geltenden Fassung in den Fällen des § 28 Absatz 1 Nummern 10 bis 13 TDDDG. Die Zuständigkeit nach § 28 Absatz 3 Nummer 2 TDDDG bleibt unberührt.“
2. § 25 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Für Amtshandlungen, die der Kontrolle nicht-öffentlicher Stellen durch die Aufsichtsbehörde nach § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes, § 113 Satz 1 des Medienstaatsvertrages und § 1 Absatz 1 Nummer 8 zweiter Halbsatz TDDDG dienen, werden Gebühren, Zinsen und Auslagen erhoben. Der Senat wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze im Einvernehmen mit der oder dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit durch Rechtsverordnung festzulegen.“
- Christel Oldenburg
- Milan Pein
- Arne Platzbecker
- Olaf Steinbiß
- Urs Tabbert (Fachsprecher:in Justiz)
- Sarah Timmann
- Carola Veit
sowie
- Eva Botzenhart
- Alske Freter
- Sina Imhof
- Jennifer Jasberg
- Lisa Kern
- Sina Aylin Koriath
- Sonja Lattwesen
- Lisa Maria Otte
- Lena Zagst (GRÜNE) und Fraktion