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Betr.: Bezirkspolitik stark für die Zukunft machen – digitale Sitzungsformen der Bezirksversammlungen und ihrer Ausschüsse durch gesetzliche Verankerung dauerhaft ermöglichen

Mittwoch, 27.04.2022

Am 5. Mai 2020 hat die Hamburgische Bürgerschaft mit der Drs. 22/124 das „Gesetz zur Erleichterung der bezirklichen Gremienarbeit anlässlich der COVID-19-Pandemie“ beschlossen. Dieses Gesetz gab den Bezirksversammlungen rechtlich die Möglichkeit, digital zu tagen und so auch in Pandemiezeiten arbeitsfähig zu bleiben.

Die sieben Hamburger Bezirke haben alle von dem Angebot digitaler Sitzungen Ge-brauch gemacht. Die Erfahrungen dieser Zeit waren überwiegend positiv. Nach anfänglichen Schwierigkeiten konnte in allen Bezirken weiterhin aktive Politik gemacht werden. Die gute Arbeit der Bezirksämter und Gremienbetreuungen der Bezirksversammlungen hat entscheidend zu diesem Erfolg beigetragen.

Im parlamentarischen Raum spielen die Vernetzung und unkomplizierte Kommunikation untereinander sowie das persönliche Zusammenkommen von Menschen eine wichtige Rolle. Jedoch bietet auch das ortsunabhängige digitale Tagen Vorzüge, die mit Wiederbeginn des Präsenzbetriebes nach Überwindung der Corona-Pandemie, auch mit Blick auf zukünftige Herausforderungen, nicht verloren gehen sollen.

Unabhängig von den Einschränkungen der anhaltenden Pandemie hat sich gezeigt, dass digitale Sitzungen und solche, in denen Präsenzteilnahme und digitale Teilnahme kombiniert werden, Chancen für einen inklusiveren Politikbetrieb öffnen, da die ehren-amtliche Tätigkeit in der Bezirkspolitik so besser in die unterschiedlichen Lebensumstände der Politiker*innen integrierbar ist.

Die Bezirkspolitiker*innen üben ihr Mandat ehrenamtlich in ihrer Freizeit aus. Aufgrund gestiegener Ansprüche an dieses Ehrenamt in Bezug auf Entscheidungsfindungsprozesse, Kommunikation mit den Bürger*innen und Zusammenarbeit mit der Verwaltung lässt sich die Tätigkeit in der Bezirksversammlung immer schwieriger mit beruflichen und familiären Anforderungen vereinbaren. Dieses hat zur Folge, dass insbesondere jene Personen, die mitten im Berufsleben stehen und zusätzlich eine Familie mit jüngeren Kindern oder anderen Sorgeverpflichtungen haben, schwer für die kommunalpolitische Arbeit zu gewinnen sind. Dieses trifft in erster Linie auf Frauen zu, die in den Bezirksversammlungen stark unterrepräsentiert sind. Der Frauenteil in den Bezirksversammlungen variiert seit der Wahl 2019 zwischen 31 Prozent in Eimsbüttel und 45 Prozent in Hamburg-Nord. Genau diese Bevölkerungsgruppe ist es jedoch, deren Leben sich zum größten Teil im häuslichen Nahbereich abspielt und die daher das größte Interesse an kommunalpolitischen Entscheidungen hat.

Auch Menschen, die in Schichtarbeit tätig sind oder beruflich häufig Hamburg verlassen müssen, haben Schwierigkeiten ein Mandat wahrzunehmen.

Im letzten Jahr haben viele Bezirkspolitiker*innen ausgesprochen engagiert Politik gemacht, Anträge verfasst und digital mit politischen Partner*innen und Institutionen verhandelt. Hierbei waren sie aufgrund der digitalen Formate erstmalig räumlich unabhängig.

Politik, und das schließt besonders auch Bezirkspolitik mit ein, hat die Aufgabe, die Gesamtheit der Gesellschaft zu vertreten und in ihren Reihen abzubilden. Digitale Sitzungsformate verringern für viele Menschen, die heute große Schwierigkeiten haben, den starren Sitzungsrhythmus der Bezirksversammlungen mit ihren beruflichen und familiären Verpflichtungen sowie gesundheitlichen Voraussetzungen zu verbinden, die Zugangshürden für ein politisches Engagement.

Neben diesen Vorteilen ergaben sich auch neue Chancen im Politikbetrieb selbst. Externe Referent*innen, selbst aus den städtischen Fachbehörden, kommen den Einladungen für die grundsätzlich abends stattfindenden Sitzungen oft nicht nach. Gästen von auswärts können Fahrtkosten nicht erstattet werden, überdies steht die Anfahrtszeit einem Besuch meist im Wege. In der Zeit digitaler Sitzungen konnten regelhaft interessante Referent*innen zum Teil aus ganz Deutschland geladen werden und so der Horizont für die Suche nach passenden Lösungsansätzen erweitert werden.

Die Hamburger Bürgerschaft hat in einer Anhörung im Rahmen des Verfassungs- und Bezirksausschusses die Vorsitzenden aller Bezirksversammlungen und die Fraktions-vorsitzenden aller Fraktionen der Bezirksversammlungen zu ihren Erfahrungen mit digitalen Sitzungsformaten befragt.

Die Bezirkspolitik äußerte hier einhellig den Wunsch, auch weiterhin digital tagen zu können. Auch die digitale Zuschaltung einzelner Bezirksversammlungsmitglieder in Ausschüssen wurde gewünscht. Die Politiker*innen begrüßen es, wieder in Präsenz Parlamentarismus leben zu dürfen, die praktischen Vorteile digitaler Formate haben jedoch den Sitzungsalltag bereichert und sollen daher weiterhin als Option angeboten werden können.

Daher soll jetzt der Rechtsrahmen für mehr Digitalisierung in den Ausschüssen der Bezirksversammlungen geschaffen werden wohlwissend, dass digitale und hybride Sitzungen nicht ohne auch finanzielle Herausforderungen zu realisieren sind. Wir möchten die Bezirksversammlungen bei ihrem Weg hin zu mehr Inklusivität in Bezug auf weniger mobile Bevölkerungsgruppen weiter begleiten.

 

 

1. Die Bürgerschaft möge beschließen:

 

 

Gesetz

zur Erleichterung der bezirklichen Gremienarbeit

 

Vom ...

 

 

Artikel 1

Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes

 

In § 13 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 5. April 2022 (HmbGVBl. S. 249), werden folgende Absätze 3 bis 7 angefügt:

 

„(3) In Fällen, in denen die Durchführung der Sitzungen an einem Ort aufgrund äußerer, nicht kontrollierbarer Umstände erheblich erschwert ist, kann die Bezirksversammlung für ihre Sitzungen und die Sitzungen der nach § 15 Absatz 2 eingesetzten Hauptausschüsse die Durchführung mittels einer Telefon- oder Videokonferenz beschließen. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 können auch die Ausschüsse für ihre Sitzungen die Durchführung mittels einer Telefon- oder Videokonferenz beschließen. Die Beschlüsse nach Satz 1 und 2 können im schriftlichen oder elektronischen Beschlussverfahren gefasst werden. Die Teilnahmemöglichkeit der Bezirksversammlungs- oder Ausschussmitglieder an Telefon- oder Videokonferenzen sowie die der Öffentlichkeit an öffentlichen Sitzungen ist zu gewährleisten.

 

(4) Die Ausschüsse der Bezirksversammlung, mit Ausnahme des Hauptausschusses, können beschließen, dass einzelne ihrer Sitzungen mittels einer Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden. Einzelheiten dazu legt die Bezirksversammlung in ihrer Geschäftsordnung fest. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.

 

 

(5) Die Bezirksversammlung und ihre Ausschüsse können beschließen, dass Angelegenheiten unter der Voraussetzung von Absatz 3 Sätze 1 und 2 im schriftlichen oder elektronischen Beschlussverfahren behandelt werden. Dieser Beschluss kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Sätze 1 und 2 im schriftlichen oder elektronischen Beschlussverfahren gefasst werden. Den Mitgliedern der Bezirksversammlung oder des Ausschusses ist die jeweilige entsprechende Vorlage einschließlich einer Fristsetzung für Rückäußerungen schriftlich oder elektronisch zu übermitteln. Die Frist beträgt mindestens zwei Werktage. Rückäußerungen haben schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. Im Falle einer nicht fristgemäßen Rückäußerung gilt dies als Ablehnung der Vorlage. Die oder der Vorsitzende der Bezirksversammlung oder des Ausschusses informiert die Mitglieder über das Ergebnis des schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahrens in der nächsten Sitzung.

 

(6) In öffentlichen Präsenzsitzungen der Bezirksversammlung und ihrer Ausschüsse können sachkundige Personen, Betroffene und die Öffentlichkeit über Telefon- oder Videokonferenztechnik zugeschaltet werden; in öffentlichen Präsenzsitzungen der Ausschüsse, mit Ausnahme des Hauptausschusses, kann dies auch einzelnen Mit-gliedern ermöglicht werden. Die Entscheidung hierüber trifft das vorsitzende Mitglied nach pflichtgemäßem Ermessen, sofern nicht die Bezirksversammlung beziehungs-weise der Ausschuss selbst darüber einen Beschluss gefasst hat. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung der Bezirksversammlung.

 

 

(7) Wahlen und konstituierende Sitzungen sind nach den Verfahren der Absätze 3 bis 6 unzulässig.“

 

 

 

 

Artikel 2

Inkrafttreten

 

Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2022 in Kraft.

 

Begründung:

Begründung zu Artikel 1 (§ 13 Absätze 3 bis 6 BezVG):

Mit dem Gesetz zur Erleichterung der bezirklichen Gremienarbeit sollen die seit Mai 2020 gewonnenen Erfahrungen mit den zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit der Bezirksversammlungen und ihrer Ausschüsse geschaffenen vorübergehenden Regelungen durch das Gesetz zur Erleichterung der Gremienarbeit anlässlich der COVID-19-Pandemie (Drs. 22/124) sowie seine zweimalige Verlängerung (Drs. 22/2838 und 22/5968) in dauerhafte Regelungen überführt werden. Berücksichtigt wurden die Ergebnisse der Evaluation (Drs. 22/830, 22/5978) sowie der Anhörung der Bezirksversammlungen (Protokoll des Verfassungs- und Bezirksausschusses vom 01.03.2022, 22/41).

Zu Artikel 1 (§ 13 Absätze 3 bis 7 BezVG):

Zu Absatz 3:

Satz 1 greift die Formulierung aus dem Gesetz zur Erleichterung der bezirklichen Gremienarbeit anlässlich der COVID-19-Pandemie vom 05.05.2020 (Drs. 22/124) auf und erweitert sie auf die Bezirksversammlungen. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, digital zu tagen, wenn ein Sitzungswesen in persönlicher, körperlicher Anwesenheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer aufgrund äußerer Umstände, die sich der Einflussnahmemöglichkeiten der Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer entziehen, nicht möglich ist. Dies dient aufgrund der in der Pandemie gemachten Erfahrungen dazu, unter Vermeidung eines persönlichen Zusammentreffens einer größeren Gruppe von Menschen erforderliche Sitzungen und Beschlussfassungen zu ermöglichen.

Die zweite Alternative in Satz 1 schafft für die Bezirksversammlung die Möglichkeit, einen solchen Beschluss unter den genannten Voraussetzungen auch für die Sitzungen seines Hauptausschusses zu fassen, wenn dieser nach § 15 Absatz 2 an seiner Stelle tagt. Nur für diese Fälle kann die Bezirksversammlung darüber entscheiden, ob der Hauptausschuss in Form einer Telefon- oder Videokonferenz tagt.

Dabei wird unter dem Eindruck der Covid-19-Pandemie und der daraus gewonnenen Erfahrungen davon ausgegangen, dass eine Bezirksversammlung oder ein Ausschuss nur in den genannten Ausnahmesituationen von dem Grundsatz eines Tagens in persönlicher Anwesenheit abweichen soll, um auch unter extremen äußeren Umständen arbeits- und beschlussfähig zu bleiben.

Satz 2 eröffnet auch den Ausschüssen die Möglichkeit, unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen in digitaler Form zu tagen. Dies umfasst auch den Hauptausschuss.

Mit Satz 3 wird für die Bezirksversammlung oder einen Ausschuss die Möglichkeit geschaffen, die Entscheidung nach Satz 1 oder 2 über das Tagen in digitaler Form im schriftlichen oder elektronischen Beschlussverfahren nach Absatz 5 zu fassen, um zu vermeiden, dass ein Gremium in Anwesenheit tagen muss, um einen Beschluss nach Satz 1 oder 2 zu fassen. Im Fall des Satzes 1, zweite Alternative kann die Bezirksversammlung diesen Beschluss für den Hauptausschuss fassen, wenn dieser an Stelle der Bezirksversammlung tagt.

Die Entscheidung für ein Tagen in Form der Video- oder Telefonkonferenz darf nicht dazu führen, dass einzelne Bezirksversammlungs- oder Ausschussmitglieder an der Sitzung aufgrund technischer Gegebenheiten nicht teilnehmen können oder dass die Öffentlichkeit bei öffentlichen Sitzungen ausgeschlossen wird, Satz 4. Durch die Pauschale nach § 3c Entschädigungsleistungsgesetz vom 01. Juli 1963 (HmbGVBl. S. 111), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. April 2022 (HmbGVBl. S. 249) besteht für alle Mitglieder der Bezirksversammlungen die Möglichkeit, sich eine entsprechende IT-Ausstattung zu beschaffen und damit an den Telefon- oder Videokonferenzen teilzunehmen. Auch der Öffentlichkeit kann durch einen Telefon- oder Videozugang die Möglichkeit der Teilnahme eröffnet werden. Sofern eine solche Ausstattung nicht vorhanden ist, kann ein Zugang auch über die Möglichkeit per Telefon teilzunehmen gewährleistet werden. Dies gilt entsprechend auch für zubenannte Bürgerinnen und Bürger in den Ausschüssen oder andere Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie die Öffentlichkeit. § 14 Absatz 1 Satz 2 bietet darüber hinaus eine weitere Möglichkeit, die Öffentlichkeit herzustellen.

 

Zu Absatz 4:

Mit Absatz 4 wird für die Ausschüsse – mit Ausnahme des Hauptausschusses – die Möglichkeit neu geschaffen, auch ohne das Vorliegen äußerer Umstände, die das Tagen in Anwesenheit erheblich erschweren (Abs. 3 Satz 1), im Einzelfall in Form einer Telefon- oder Videokonferenz zu tagen. Regelfall bleibt das Zusammentreffen in Anwesenheit. Die Ausschüsse – mit Ausnahme des Hauptausschusses – entscheiden selbst darüber, ob und wann sie im Einzelfall in Anwesenheit oder in Form einer Telefon- oder Videokonferenz tagen. Den Rahmen dafür setzt die Bezirksversammlung in ihrer Geschäftsordnung. Absatz 4 findet keine Anwendung auf die Bezirksversammlung und Hauptausschuss. Auch in den Fällen des Absatzes 4 ist die Teilnahmemöglichkeit der Ausschussmitglieder und der Öffentlichkeit, soweit es sich um öffentliche Sitzungen handelt, wie in den Fällen des Absatzes 3 zu gewährleisten.

 

Zu Absatz 5:

Entsprechend der Regelung in Absatz 3 verstetigt Satz 1 die Möglichkeit der schriftlichen oder elektronischen Beschlussfassung aufgrund der in der Covid-19-Pandemie gemachten Erfahrungen für die Fälle, in denen die Beschlussfassung aufgrund äußerer Umstände behindert wird; vgl. Absatz 3 Sätze 1 und 2.

Auch die Beschlussfassung über ein Ausweichen auf die schriftliche oder elektronische Beschlussfassung kann nach Satz 2 entsprechend Absatz 3 Satz 2 auf diesem Wege erfolgen, wenn diese besonderen Voraussetzungen vorliegen. Damit soll vermieden werden, dass die Bezirksversammlung oder ein Ausschuss in Anwesenheit zusammentreten muss, um das schriftliche oder elektronische Beschlussverfahren zu beschließen. Absatz 5 gilt – anders als Absatz 4 – auch für den Hauptausschuss. Beschlüsse nach Absatz 5 kann der Hauptausschuss für sich selbst fassen.

Die Regelungen der Sätze 3 bis 7 greifen die Regelungen des Gesetzes zur Erleichterung der bezirklichen Gremienarbeit anlässlich der COVID-19-Pandemie vom 05.05.2020 (Drs. 22/124) auf und erweitert sie entsprechend auf die Bezirksversammlungen, denen erstmals die Möglichkeit der Beschlussfassung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren eingeräumt wird.

 

Zu Absatz 6

Mit Absatz 6 wird erstmalig die Möglichkeit hybrider Sitzungen eröffnet. Der Charakter einer Präsenzsitzung muss erhalten bleiben, d. h. die Mehrheit der Mitglieder muss in Präsenz anwesend sein.

Satz 1 ermöglicht es, bei öffentlichen Präsenzsitzungen der Bezirksversammlungen und der Ausschüsse sachkundige Personen, wie beispielsweise Fachreferentinnen und Fachreferenten oder externe Gutachterinnen und Gutachter, Betroffene und die Öffentlichkeit mithilfe eines Telefon- oder Videokonferenzsystems zu zuschalten, um so Wegezeit und Reisekosten zu sparen. Der zweite Halbsatz schafft darüber hinaus auch für einzelne Ausschussmitglieder die Möglichkeit, an öffentlichen Präsenzsitzungen der Ausschüsse im Wege der Telefon- oder Videokonferenz teilzunehmen. Satz 1 zweiter Halbsatz findet keine Anwendung auf Mitglieder der Bezirksversammlung und des Hauptausschusses.

Satz 1 findet keine Anwendung auf die Fälle des § 14 Absatz 2. Die Entscheidung über die Teilnahme einzelner Personen nach Satz 1 trifft die Bezirksversammlung oder der betroffene Ausschuss (beispielsweise bei der Anforderung einer Fachreferentin oder eines Fachreferenten), wenn diese keine Entscheidung getroffen haben, obliegt die Entscheidung dem vorsitzenden Mitglied, das bei seiner Ermessensentscheidung die in der Geschäftsordnung der Bezirksversammlung zu treffenden Regelungen zu beachten hat.

 

Zu Absatz 7: In Anlehnung an das Gesetz zur Erleichterung der bezirklichen Gremienarbeit anlässlich der COVID-19-Pandemie vom 05.05.2020 (Drs. 22/124) sind Wahlen und neu auch konstituierende Sitzungen nach den Vorschriften der Absätze 3 bis 6 nicht zulässig. Es soll gewährleistet sein, dass in diesen Fällen die Mitglieder der Bezirksversammlung und der Ausschüsse in Präsenz tagen.

 

 

2. Der Senat wird ersucht,

für die Umsetzung des Gesetzes zur Erleichterung der bezirklichen Gremienarbeit aus Petitumspunkt 1 eine Orientierungshilfe für die Abfassung einer Geschäftsordnungsregelung zur Verfügung zu stellen, welche die Regelungen zum digitalen Tagen aufgreift und als Grundlage zu deren rechtssicherer Ausgestaltung dienen kann.

 

sowie
  • Lisa Kern
  • Maryam Blumenthal
  • Eva Botzenhart
  • Sina Demirhan
  • Mareike Engels
  • Alske Freter
  • René Gögge
  • Michael Gwosdz
  • Sina Imhof
  • Jennifer Jasberg
  • Lisa Maria Otte
  • Lena Zagst (GRÜNE) und Fraktion André Trepoll
  • Dennis Thering
  • Dennis Gladiator
  • Dr. Anke Frieling
  • Sandro Kappe (CDU) und Fraktion Dr. Carola Ensslen
  • Stephan Jersch
  • Sabine Boeddinghaus
  • Cansu Özdemir
  • Heike Sudmann und Fraktion DIE LINKE und Fraktion