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Damit alle Hamburger*innen von der Energiewende profitieren können: Photovoltaik-Betreibermodelle für Mehrparteienhäuser vereinfachen und ausweiten

Mittwoch, 12.11.2025

Der Solarausbau in Hamburg ist in vollem Gange: Anfang 2025 betrug die Gesamtleistung der Photovoltaikanlagen in Hamburg über 180 Megawatt Peak. Fast ein Drittel davon wurde allein im vergangenen Jahr zugebaut. Es liegt auf der Hand, dass private Hausbesitzer*innen direkt von diesem Solarausbau profitieren und ihre Stromkosten durch die Nutzung von selbst produziertem Solarstrom deutlich senken können – insbesondere in Kombination mit Batteriespeichern, einer Wärmepumpe oder der E-Mobilität. Der Großteil der Menschen in Hamburg (knapp 80 Prozent) wohnt allerdings nicht im eigenen Haus oder in der eigenen Wohnung, sondern zur Miete. Die zentralen Modelle zur Teilhabe von Mietenden an der Energiewende sind aktuell der Mieterstrom und die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung.

Beim Mieterstrommodell beziehen Mieter*innen Strom von der Solaranlage auf dem Gebäudedach. Der Stromliefervertrag hierzu wird mit dem Betreiber der Solaranlage abgeschlossen. Der Solarstrom wird dann direkt und ohne Durchleitung durch das öffentliche Stromnetz an die Gebäudebewohner*innen geliefert und nur der Überschussstrom, der nicht direkt verbraucht wird, ins Netz eingespeist. Beim klassischen Mieterstrom ist der Betreiber der Solaranlage gleichzeitig zur Gesamtstromversorgung verpflichtet. Die Mietenden werden zusätzlich zum Solarstrom mit Netzstrom versorgt – insbesondere nachts, oder wenn der lokal produzierte Solarstrom nicht ausreicht – und haben nur einen Stromliefervertrag. Das ist der zentrale Unterschied zum neueren Modell der „gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung“, bei der die Mietenden keinen Vertrag zur Strom-Vollversorgung abschließen. Sie beziehen direkt den lokalen Solarstrom vom Dach. Für die darüberhinausgehende Versorgung schließen sie noch einen zweiten Vertrag mit einem Drittlieferanten ab.

Beide Modelle – Mieterstrom und die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung – sind wichtige Instrumente, um auch Mietende an der Energiewende teilhaben zu lassen, so die Akzeptanz zu erhöhen und die Dachflächen von Mehrfamilienhäusern für den Photovoltaik-Ausbau nutzbar zu machen. Durch den teilweisen Entfall des Strombezugs aus dem öffentlichen Netz können Netzentgelte eingespart werden, wodurch der Strom für die Mieter*innen günstiger wird. Die Teilnahme am Mieterstrommodell ist für die Mietenden dabei immer freiwillig – es ist gesetzlich nicht möglich, jemanden zur Teilnahme zu zwingen.

Neben diesen beiden standardisierten Modellen gibt es auch weitere Betreibermodelle von Photovoltaik-Anlagen auf Mehrparteienhäusern, wie beispielsweise das Modell der „solidarischen Dachsolaranlage“, das von einem Hamburger Vermieter entwickelt wurde. Hierbei verpachtet der Vermieter jeder Mietpartei eine Teilanlage der auf dem Dach installierten Solarmodule. Die Pacht ist variabel und errechnet sich aus einem Festpreis pro Kilowattstunde multipliziert mit dem Stromverbrauch der Mietwohnung. So wird der Vermieter nicht zum Energieversorger, was Bürokratie spart, und die Mietenden haben sowohl günstigen Strom als auch einen Anreiz zum Stromsparen.

Photovoltaik-Anlagen im Allgemeinen und Mieterstromanlagen im Speziellen werden in der Regel sinnvollerweise direkt gemeinsam mit einem Batteriespeicher errichtet. Im Sinne des Hamburg-Standards des günstigen Bauens und der praxistauglichen Energiewende sollte die Musterfassung der Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen Stand Januar 2009, zuletzt geändert am 22.02.2022, welche zum 01.01.2026 in Hamburg umgesetzt wird, überprüft werden. Es ist im Bestand von Mehrparteienhäusern in der Praxis regelmäßig nur mit baulichem Aufwand umsetzbar, dass Batteriespeicher ab einer Kapazität von 20 Kilowattstunden (kWh) einen eigenen elektrischen Betriebsraum, mit entsprechend ausgebildeten raumabschließenden Wänden in der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile und einer Beheizung oder Kühlung (soweit erforderlich) benötigen. Hier sollte geprüft werden, ob die Speicherkapazität tatsächlich ein geeignetes Abstufungs-Kriterium darstellt (ein 21-kWh-Speicher unterscheidet sich nicht wesentlich von einem 19-kWh-Speicher) oder durch ein fachlich zielgenaueres Kriterium wie beispielsweise Zertifizierungen in Bezug auf Brandschutz ersetzt werden könnte.

Vermietende und Wohnungseigentümergemeinschaften sollten besser über die Möglichkeiten und Vorteile von Photovoltaik-Anlagen, gegebenenfalls in Kombination mit Speichern, Wärmepumpen und E-Mobilität sowie Photovoltaik-Betreibermodellen für Mehrparteienhäuser, wie z. B. Mieterstrom und gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung, informiert werden. So machen wir Hamburg zur Energiewende-Hauptstadt, in der alle lokal produzierten, erneuerbaren Strom beziehen können.

 

Die Bürgerschaft möge beschließen:

Der Senat wird ersucht,

1. mit gezielten Informationskampagnen, Veranstaltungen und einem Leitfaden städtische und private Vermieter*innen, Wohnungsbaugenossenschaften und Wohnungseigentümergemeinschaften über die Möglichkeiten und Vorteile der verschiedenen Photovoltaik-Betreibermodelle für Mehrparteienhäuser (u. a. des Mieterstroms, der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung und des Modells der „solidarischen Dachsolaranlage“) zu informieren;

2. zu prüfen, inwiefern die 20-Kilowattstunden-Grenze der Musterfassung der Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen noch zeitgemäß ist oder gegebenenfalls durch ein fachlich spezifischeres Kriterium ersetzt werden kann, um die Aufstellung von Batteriespeichern im Mehrparteienhausbestand zu erleichtern;

3. der Bürgerschaft bis zum 30.09.2026 zu berichten.

 

sowie
  • Rosa Domm
  • Melanie Nerlich
  • Leon Alam
  • Miriam Block
  • Eva Botzenhart
  • Simone Dornia
  • Dominik Lorenzen
  • Lisa Maria Otte (GRÜNE) und Fraktion