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Verlängerung der Maßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Hochschulbereich

Mittwoch, 19.01.2022

Das Gesetz zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Hochschulbereich enthält Sonderregelungen für die Hochschulen und ihre Mitglieder, die bis zum 31. März 2022 befristet sind. Der Verlauf der COVID-19-Pandemie und ihre Auswirkungen auf die Hochschullandschaft sind weiterhin nicht absehbar und die Rahmenbedingungen zur Bekämpfung der Auswirkungen entziehen sich, beispielsweise mit Blick auf die Vorgaben des Bundesinfektionsschutzgesetzes, dem ausschließlichen Einfluss des Hamburger Gesetzgebers. Aktuell ist erneut ein starker Anstieg der Infektionszahlen sowie der Inzidenz zu beobachten. Um den ordnungsgemäßen Hochschulbetrieb über das Wintersemester 2021/2022 hinaus sicherzustellen, sollen die im letzten Jahr beschlossenen Sonderregelungen zur Erleichterung für alle betroffenen Hochschulmitglieder verlängert werden.

Zwar konnte unter anderem aufgrund des Fortschritts der Impfkampagne der Präsenzbetrieb an den Hochschulen ab dem Wintersemester 2021/2022 wieder anlaufen. Insbesondere für größere Veranstaltungen sowie für Studierende mit gesundheitlichen Einschränkungen und mit Blick auf die derzeitigen Entwicklungen der pandemischen Lage ist allerdings absehbar, dass eine vollständige Rückkehr zu Präsenzangeboten auch nach dem Wintersemester 2021/2022 nicht sicher prognostiziert werden kann. Daher muss sichergestellt werden, dass erforderlichenfalls auf digitale Angebote ausgewichen werden kann. Hierzu ist insbesondere die Aufzeichnung von Online-Lehrveranstaltungen notwendig, die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2021 (HmbGVBl. S. 468, 469) als § 3 des Gesetzes zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Hochschulbereich eingefügt wurde. Die Regelung ermöglicht es den Hochschulen, Online-Lehrveranstaltungen mittels Video- und Tonaufnahmen durch die Lehrenden aufzuzeichnen und zum Zwecke der Nachbereitung der Veranstaltung den Teilnehmenden zugriffsgeschützt zugänglich zu machen. Zum Einsatz von Video-konferenzsystemen müssen mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Ge-richtshofs (Urteil C-311/18, Schrems II) die weiteren Entwicklungen beobachtet werden, um etwaigen weiteren gesetzgeberischen Bedarf für einen (auch pandemieunabhängigen) Einsatz von Videokonferenz- und anderen Online-Systemen datenschutzrechtskonform umzusetzen (vgl. Drs. 22/4796).

Vorsorglich ist zudem die Rechtsgrundlage zur Verlängerung der nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Hochschulbereich eingeführten individuellen Regelstudienzeit beizubehalten, falls der Hochschulbetrieb aufgrund von aktuell noch nicht absehbaren Maßnahmen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie erheblichen Einschränkungen unterliegt und/oder durch mögliche pandemiebedingte Einschränkungen in der Gesellschaft sich stark belastend auf die Hochschulmitglieder auswirkt. Aufgrund der Unvorhersehbarkeit des Pandemieverlaufs sollte die Option bestehen bleiben, auch kurzfristig die individuelle Regelstudienzeit ein weiteres Mal zu verlängern. Die Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit hat zur Folge, dass sich die Förderungshöchstdauer für Studierende verlängert, die nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gefördert werden.

Auszuweiten ist zudem die Verlängerungsmöglichkeit für Dienstverhältnisse von Be-amt*innen auf Zeit. Bislang ist eine Verlängerung auf Antrag nur für Personen möglich, deren Dienstverhältnisse im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 30. September 2020 bestanden. Da auch nach diesem Zeitraum erhebliche pandemiebedingte Einschränkungen vorlagen, wird die Verlängerungsmöglichkeit auf diejenigen Beamt*innenauf Zeit ausgeweitet, die ihr Dienstverhältnis im Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 30. September 2021 aufgenommen haben.

 

 

Die Bürgerschaft möge beschließen:

 

Gesetz

zur Änderung des Gesetzes zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Hochschulbereich

 

Vom ...

 

Das Gesetz zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Hochschulbereich vom 8. September 2020 (HmbGVBl. S. 431), geändert am 17. Juni 2021 (HmbGVBl. S. 468, 469), wird wie folgt geändert:

 

1. In § 1 Absatz 2 wird hinter Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Beamtenverhältnisse auf Zeit nach Satz 1, die zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 30. September 2021 bestehen, können auf Antrag um bis zu zwölf Monate über die jeweils in § 19 Absatz 1 und § 28 Absatz 2 HmbHG genannte Höchstdauer verlängert werden; nach Satz 1, auch in Verbindung mit einer nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 erlassenen Rechtsverordnung, gewährte Verlängerungszeiten werden angerechnet.“

2. In § 2 Absatz 1 Nummer 2 wird hinter der Textstelle „§ 1 Absatz 2“ die Textstelle „Satz 1“ eingefügt.

3. In § 4 Satz 2 wird die Textstelle „31. März 2022“ durch die Textstelle „31. März 2023“ ersetzt.

 

Begründung

 

Zu Nummer 1:

Die bisherige Regelung sieht eine Verlängerungsoption für die der wissenschaftlichen Qualifizierung dienenden Zeitbeamtenverhältnisse (Juniorprofessor*innen gemäß §§ 18 und 19 HmbHG und die Akademischen Rät*innen gemäß § 28 Absatz 2 HmbHG) vor, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 bestehen bzw. bestanden. Aufgrund der fortbestehenden COVID-19-Pandemie und der sich daraus weiterhin ergebenden Einschränkungen in der wissenschaftlichen Arbeit wird die Regelung ausgeweitet. Verlängerungsfähig sind nunmehr alle Dienstverhältnisse, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2021 bestehen. Die neu eingeführte Verlängerungsmöglichkeit um zwölf Monate für die Personengruppe nach Satz 2 entspricht derjenigen der Personengruppe nach Satz 1. Für letztere wurde neben der in Satz 1 eröffneten Verlängerungsmöglichkeit um sechs Monate durch die auf Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 2 Absatz 1 Nummer 2 erlassene Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Hochschulbereich vom 13. Oktober 2020 eine Verlängerung um weitere sechs Monate zugelassen. Da der Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 30. September 2021 bereits abgeschlossen ist und ein Vorliegen pandemiebedingter Einschränkungen in diesem Zeitraum festgestellt werden kann, besteht kein Bedarf, über eine weitere Verlängerung für die betroffene Personengruppe im Verordnungswege zu entscheiden.

Um die Verlängerungsoption auszulösen reicht es aus, wenn das Zeitbeamtenverhältnis nur teilweise in den genannten Bezugszeitraum fällt; bereits beendete Zeitbeamtenverhältnisse leben jedoch nicht wieder auf. Die Verlängerung kann unbeschadet der übrigen Verlängerungstatbestände nach § 24 HmbHG gewährt werden. Sie erfolgt nicht automatisch; die Vorschrift begründet auch keinen Anspruch auf Verlängerung des Dienstverhältnisses, sondern nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung durch die Hochschule.

Durch die Erweiterung der Personengruppe, die eine Verlängerung beantragen kann, ergibt sich eine Abweichung zur Verlängerungsmöglichkeit in § 7 Absatz 3 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz – WissZeitVG) i.V.m der Verordnung zur weiteren Verlängerung der zulässigen Befristungsdauer nach § 2 Absatz 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie (WissZeitVG-Befristungsdauer-Verlängerungs-Verordnung - WissBdVV), an welche die Regelung für die Zeitbeamtenverhältnisse ursprünglich angelehnt war. Eine Ausweitung der pandemiebedingten Sonderregelungen nach dem WissZeitVG obläge dem Bundesgesetzgeber. Die Erweiterung der Verlängerungsmöglichkeit für die Beamtenverhältnisse auf Zeit erscheint aufgrund der pandemiebedingten Ein-schränkungen gleichwohl notwendig, insbesondere auch mit Blick auf die nach dem WissZeitVG unabhängig von den Sonderregelungen deutlich weitergehenden Verlängerungsmöglichkeiten.

 

Zu Nummer 2:

Da für diejenigen Dienstverhältnisse, die zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 30. September 2021 bestehen oder bestanden, in § 1 Absatz 2 Satz 2 bereits eine Verlängerungsmöglichkeit um zwölf Monate vorgesehen ist, bedarf es insoweit keiner weiteren Verlängerungsoption im Verordnungswege.

 

Zu Nummer 3:

Mit der Änderung des Außerkrafttretens des Gesetzes werden die pandemiebedingten Sonderregelungen über die individuelle Regelstudienzeit (§ 2 Absatz 1 Nummer 1) und die Befugnis zur Aufzeichnung und Zurverfügungstellung von Lehrveranstaltungen durch die Lehrenden (§ 3) um die Dauer eines Jahres verlängert. Damit wird dem nicht vorhersehbaren Verlauf der COVID-19-Pandemie Rechnung getragen, aufgrund dessen auch über das Ende des Wintersemesters 2021/2022 hinaus Störungen des Hochschulbetriebs nicht ausgeschlossen werden können. Die Einschränkungen der vergangenen drei Semester haben gezeigt, dass die zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie notwendigen Maßnahmen im Gesundheitsbereich und deren Verlauf schwer zu antizipieren sind. Um etwaige aktuell nicht vorhersehbare Störungen bewältigen zu können, ist die Verlängerung der Sonderbestimmungen notwendig.

Die Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit bedarf nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 einer Verordnung des Senats, in welcher das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für die Verlängerung festgestellt wird. In Folge der Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit verlängert sich für diejenigen Studierenden, die Ausbildungsförderung nach dem BAföG erhalten, die Förderungshöchstdauer (§ 15a Absatz 1 BAföG). Unterbleibt der Erlass einer Verordnung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, verbleibt es bei den allgemeinen Verlängerungsregelungen nach dem BAföG.

Den Hochschulen soll auch weiterhin die Möglichkeit gegeben werden, nach § 3 Lehr-veranstaltungen aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen den Studierenden zur Verfü-gung zu stellen. Obgleich die Durchführung des Sommersemesters 2022 als überwie-gende Präsenzsemester angestrebt wird, werden insbesondere für Veranstaltungen mit vielen Teilnehmenden weiterhin digitale Angebote erforderlich sein. Auch mit Blick auf Studierende, die gesundheitlich besonders gefährdet sind, ist es notwendig, den Hochschulen zu ermöglichen, weiterhin entsprechende digitale Alternativen zu schaffen.

Die Verlängerung der Regelungen um ein weiteres Jahr ist angemessen angesichts der bisherigen Dauer der pandemiebedingten Einschränkungen. Es ist mit Blick auf die ak-tuell geltenden Infektionsschutzmaßnahmen und die Entwicklung der Pandemie nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr zum Vorpandemiebetrieb ab April oder Oktober 2022 ohne weiteres möglich sein wird. Es ist damit zu rechnen, dass weiterhin bestimmte vulnerable Personengruppen aber auch vor Pandemiebeginn übliche Großveranstaltungen digitale Angebote erfordern, damit alle Studierenden die geplanten Studienziele erreichen können.

 

sowie
  • Miriam Block
  • Maryam Blumenthal
  • Sina Demirhan
  • René Gögge
  • Farid Müller
  • Ivy May Müller
  • Peter Zamory (GRÜNE) und Fraktion