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Den Jahreswechsel 2021/2022 verantwortungsvoll feiern und Perspektiven schaffen

Donnerstag, 04.11.2021

Das Virus SARS-CoV-2 beeinflusst unser Leben bereits seit geraumer Zeit. Die Hamburger:innen haben mit viel Disziplin und großer Solidarität die teilweise sehr belastenden Einschränkungen, die für die Eindämmung des Virus erforderlich waren, gemeistert und haben sich zudem in großer Zahl für eine Impfung entschieden. Hamburg steht im Ländervergleich mit einer aktuellen Impfquote von 71,7 Prozent sehr gut dar. Dies hat dazu geführt, dass langsam eine Rückkehr in die Normalität möglich ist, trotzdem ist die Pandemie noch nicht besiegt. Wir freuen uns mit den Hamburger:innen auf den kommenden Jahreswechsel, der es bei Einhaltung der Hygienevorschriften wieder möglich macht, gemeinsam mit Freunden und/oder mit der Familie den Jahreswechsel zu begehen. Für viele Menschen gehört dabei das Abbrennen von Feuerwerkskörpern dazu. Wir appellieren aber an alle, hiervon zurückhaltend Gebrauch zu machen, um andere Menschen und die Umwelt zu schonen und die Rettungskräfte nicht zusätzlich zu belasten. Weniger kann in der heutigen Zeit mehr sein, das Miteinander steht im Vordergrund.

Die Regierungsfraktionen von SPD und Grünen plädieren daher für einen pragmatischen Kurs bei diesem Jahreswechsel und eine Evaluation des Feuerwerksgeschehen im Frühjahr nächsten Jahres mit entsprechenden Empfehlungen für die Jahreswechsel der nächsten Jahre. Dabei sollte auch geprüft werden, inwieweit ein nicht auf das Abbrennen von Feuerwerkskörpern basiertes, zentrales Ereignis wie beispielsweise eine Lichtshow am Hamburger Himmel eine würdige Alternative darstellen könnte.

Der Gebrauch von insbesondere für Familien mit Kinder geeigneten Produkte steht aufgrund ihrer geringfügigen Wirkungen ausdrücklich nicht im Fokus der Überlegungen. Gleichzeitig erscheint eine hamburgweite Regelung / Praxis zweckmäßig.

Die derzeit gesetzlichen Grundlagen für die Genehmigung von Feuerwerken sind auf Bundesebene geregelt. Umfassende Feuerwerksverbote im Stadtgebiet zum Schutz vor Lärm und Feinstaub oder wegen der Beeinträchtigung des Tierwohls sind als feuerwerkspezifische Gefahren ebenfalls dem Regelungsbereich des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG) und der Ersten Sprengstoffverordnung (1. SprengV) zuzuordnen und deshalb der Regelungskompetenz einzelner Bundesländer entzogen. Eine Ermächtigung zu weiteren gesetzlichen Regelungen auf Landesebene bestehen derzeit nicht. Die Aspekte der feuerwerksspezifischen Gefahren sind damit grundsätzlich durch bundesrechtliche Vorschriften geregelt. Auf Bundesebene und konkret im Bundesrat wird darüber beraten, inwieweit es sinnvoll ist, größere Handlungsspielräume für Städte und Länder zu schaffen.

 

Die Bürgerschaft möge beschließen:

Die Hamburgische Bürgerschaft appelliert an die Hamburger:innen, auch in diesem Jahr sehr ver-antwortungsvoll und zurückhaltend mit dem Gebrauch von Feuerwerkskörpern umzugehen. Die aufgrund der sehr schwierigen Pandemielage für den letztjährigen Jahreswechsel auf Bundesebene erlassenen Verkaufsverbote sind in diesem Jahr nicht mehr wirksam, gleichwohl sind Umweltbelas-tungen, Gesundheitsgefährdungen und die damit verbundenen zusätzlichen Belastungen von Ret-tungsdiensten und Krankenhäusern zu beachten. Gerade Pflegekräfte sind in den letzten beiden Jahren erheblichen Belastungen ausgesetzt gewesen. Die bundesweit steigenden Inzidenzen zeigen, dass eine erneute zusätzliche Belastung auch in Hamburg nicht ausgeschlossen werden kann, beispielsweise durch die notwendige Aufnahme von Patient:innen aus anderen Bundesländern. Un-nötige zusätzliche Belastungen sollten daher vermieden werden.

 

Der Senat wird ersucht,

1. aufgrund der negativen Ereignisse der Jahreswechsel in der Vor-Corona-Zeit in der Innenstadt im Bereich der Binnenalster sowie des Rathausmarktes den Gebrauch von Feuerwerkskörpern zu untersagen.

 

2. zu prüfen, ob insbesondere im innerstädtischen Bereich innerhalb des Ring 1 auch weitere feuerwerksfreie Zonen einzurichten sind.

Dabei ist zu beachten, dass aufgrund bundesgesetzlicher Regelungen ein Verbot wegen feuerwerkstypischer Auswirkungen nur in bestimmten Gefahrenkonstellationen zulässig ist, wenn z. B. der Schutz besonders brandgefährdeter Gebäude ein solches Verbot erfordert.

 

3. im Frühjahr 2022 den Jahreswechsel u. a. hinsichtlich des Gebrauchs von Feuerwerks- und Knallkörpern, den entstandenen Entsorgungslasten und der Belastungen der Rettungskräfte sowie der Auswirkungen auf die Umwelt zu analysieren.

 

4. den Weg zu weiteren Handlungsspielräumen vor Ort grundsätzlich zu unterstützen, dabei al-lerdings auch die Praktikabilität von regionalen Regelungen im Blick zu haben, gerade vor dem Hintergrund der engen Verknüpfungen in einer Metropolregion wie Hamburg.

 

5. zu prüfen, inwieweit 2022/2023 für die Hamburger:innen eine feuerwerksfreie – z. B. laser-gestützte – Jahreswechselveranstaltung am Hamburger Himmel im Bereich der Innenstadt/des Hafens durchgeführt werden könnte.

 

6. gemäß der oben aufgeführten Petitumspunkte und unter Einbeziehung der Bezirke die Hamburgische Bürgerschaft über die entsprechenden Ergebnisse bzw. den Verfahrensstand bis Ende des ersten Halbjahres 2022 zu unterrichten.

 

Die Hamburgische Bürgerschaft soll im Sommer 2022 auf Grundlage der oben genannten Punkte, mithin der Evaluation der Geschehnisse am Jahreswechsel 2021/2022, der Prüfung der Möglichkeit einer zentralen Lichtveranstaltung sowie der Beratungen auf Bundesebene, einen entsprechenden Beschluss herbeiführen.

 

 

 

 

sowie
  • Dominik Lorenzen
  • Zohra Mojadeddi
  • René Gögge
  • Michael Gwosdz
  • Lisa Kern
  • Christa Möller-Metzger
  • Ivy May Müller
  • Lisa Maria Otte
  • Dennis Paustian-Döscher
  • Ulrike Sparr (GRÜNE) und Fraktion