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Ehrenamt verlässlich unterstützen – Rechtssicherheit und Wertschätzung für freiwilliges Engagement

Mittwoch, 02.07.2025

Ehrenamtliches Engagement ist ein unverzichtbarer Bestandteil des demokratischen Gemeinwesens. Ohne den freiwilligen Einsatz zahlreicher Bürger:innen wäre die Arbeit in den Bezirksversammlungen und ihren Ausschüssen – insbesondere im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe – nicht in der heutigen Qualität und Vielfalt möglich. Dieses Engagement verdient Anerkennung und Wertschätzung.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird das Entschädigungsleistungsgesetz in mehreren Punkten angepasst und präzisiert, um bestehende Unklarheiten in der Anwendungspraxis zu beseitigen und die Gleichbehandlung ehrenamtlich tätiger Personen in den Bezirksversammlungen sicherzustellen.

Insbesondere wird klargestellt, dass auch die Mitglieder der Jugendhilfeausschüsse zu den anspruchsberechtigten ehrenamtlich Tätigen im Sinne des Gesetzes gehören. Diese Ergänzung ist notwendig geworden, da in der bisherigen Verwaltungspraxis Unsicherheiten über die Auslegung des Begriffs der ehrenamtlichen Tätigkeit und der Anspruchsberechtigung dieser Personengruppe entstanden sind.

 

 

Die Bürgerschaft möge beschließen:

I.

Achtzehntes Gesetz

zur Änderung des Entschädigungsleistungsgesetzes

Vom ...

 

§ 1

Änderung des Entschädigungsleistungsgesetzes

 

Das Entschädigungsleistungsgesetz vom 1. Juli 1963 (HmbGVBl. S. 111), zuletzt geändert am 19. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 723), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

 

1.1 In Absatz 1 wird hinter Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Ehrenamtlich tätig im Sinne von Satz 1 sind auch die nach § 7 Satz 3 und § 13 Absatz 1 Satz 2 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – (AG SGB VIII) vom 25. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 273), zuletzt geändert am 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 277), in der jeweils geltenden Fassung gewählten stellvertretenden Mitglieder der bezirklichen Jugendhilfeausschüsse und des Landesjugendhilfeausschusses.“

 

1.2 Absatz 2 Satz 6 erhält folgende Fassung: „In Ausschüssen der Bezirksversammlung zubenannte Bürgerinnen und Bürger sowie Mitglieder und stellvertretende Mitglieder der bezirklichen Jugendhilfeausschüsse erhalten Sitzungsgeld für die Teilnahme an den Sitzungen der Fraktionen der Bezirksversammlung.“

 

2. § 3a Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Mitglieder einer Bezirksversammlung, in Ausschüssen der Bezirksversammlung zubenannte Bürgerinnen und Bürger sowie Mitglieder und stellvertretende Mitglieder der bezirklichen Jugendhilfeausschüsse erhalten auf Antrag zur Freihaltung von Fahrtkosten für die Dauer ihrer Tätigkeit in dem jeweiligen Gremium eine pauschale monatliche Abgeltung in Höhe des Preises eines Fahrberechtigungsausweises gemäß § 3 Absatz 4 Satz 1 des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes.“

 

 

3. § 3b Satz 1 wird wie folgt geändert:

3.1 Vor das Wort „zubenannte“ werden die Wörter „in Ausschüssen der Bezirksversammlung“ eingefügt.

3.2. Die Wörter „und Mitglieder“ werden durch die Wörter „sowie Mitglieder und stellvertretende Mitglieder“ ersetzt.

3.3. Vor das Wort „Jugendhilfeausschüsse“ wird das Wort „bezirklichen“ eingefügt.

 

 

4. § 3c Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Auf Antrag erhalten in Ausschüssen der Bezirksversammlung zubenannte Bürgerinnen und Bürger sowie die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der bezirklichen Jugendhilfeausschüsse nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 zweite Alternative und Nummer 2 AG SGB VIII eine pauschalierte Aufwandsentschädigung für IT-Nutzung in Höhe von 800 Euro.“

 

 

5. § 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die monatlichen Zuschüsse betragen für jede Fraktion 4204,71?Euro zuzüglich 741,24?Euro für jedes Mitglied der Fraktion.“

 

§ 2

Schlussbestimmungen

 

(1) § 1 Nummer 5 tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2025 in Kraft. Im Übrigen gilt § 5 Absatz 2 des Entschädigungsleistungsgesetzes in der bisher geltenden Fassung vom 1. November 2024 bis zum in Satz 1 genannten Zeitpunkt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Betrages „3829,45 Euro“ der Betrag „3982,63?Euro“ und an die Stelle des Betrages „673,90 Euro“ der Betrag „700,86?Euro“ tritt.

(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft

 

Begründung:

 

Mit dem Achtzehnten Gesetz zur Änderung des Entschädigungsleistungsgesetzes (EntschädLG) wird klargestellt, dass nicht nur die (stimmberechtigten und beratenden) Mitglieder, sondern auch die stellvertretenden Mitglieder der bezirklichen Jugendhilfeausschüsse und des Landesjugendhilfeausschusses anspruchsberechtigt im Sinne der Regelungen über Entschädigungsleistungen sind. Soweit im EntschädLG von „in Ausschüssen der Bezirksversammlung zubenannten Bürgerinnen und Bürgern“ die Rede ist, sind damit die „benannten Einwohnerinnen und Einwohner“ im Sinne von § 17 Absatz 3 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) gemeint, ggf. auch in Verbindung mit Absatz 6 (ständige Vertretungen).

 

Zu § 1

Zu Nummer 1.1 (§ 2 Absatz 1 Satz 2 EntschädLG)

Hintergrund der Ergänzung des § 3 Absatz 1 Satz 2 EntschädLG ist eine in der Verwaltungspraxis entstandene Unsicherheit über die Auslegung des Begriffs der ehrenamtlichen Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 EntschädLG. Insbesondere wurde in Frage gestellt, ob stellvertretende Mitglieder der bezirklichen Jugendhilfeausschüsse Anspruch auf Entschädigungsleistungen nach dem EntschädLG haben. Durch den neuen Satz 2 wird Klarheit geschaffen, dass nicht nur die stimmberechtigen und die beratenden Mitglieder der bezirklichen Jugendhilfeausschüsse gemeint sind, sondern auch die stellvertretenden Mitglieder, die in Folge der Änderung zukünftig ein Sitzungsgeld nach § 2 Absatz 1 EntschädLG erhalten. Das gilt auch für die stellvertretenden Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses gemäß § 13 Absatz 2 Satz 1 AG SGB VIII.

Zu Nummer 1.2 (§ 2 Absatz 2 Satz 6 EntschädLG)

§ 2 Absatz 2 Satz 6 stellt klar, dass auch die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der bezirklichen Jugendhilfeausschüsse für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen der Bezirksversammlungen ein Sitzungsgeld erhalten.

Zu Nummer 2 (§ 3a Satz 1 EntschädLG)

§ 3a Satz 1 stellt klar, dass Mitglieder und stellvertretende Mitglieder der bezirklichen Jugendhilfeausschüsse – wie auch die Mitglieder der Bezirksversammlungen und in Ausschüssen der Bezirksversammlungen zubenannte Bürgerinnen und Bürger im Sinne von § 17 Absatz 3 BezVG (ggf. in Verbindung mit Absatz 6 (ständige Vertretungen)) – Anspruch auf eine pauschale monatliche Abgeltung zur Freihaltung von Fahrtkosten haben. Die Höhe dieser Pauschale bemisst sich gemäß der Verweisung auf § 3 Absatz 4 Satz 1 des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes nach dem Preis eines Fahrberechtigungsausweises für den öffentlichen Personennahverkehr innerhalb Hamburgs. Dabei ist als Maßstab der kostengünstigste Fahrberechtigungsausweis anzusetzen, der zur Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs in Hamburg berechtigt. Dies ist gegenwärtig das sogenannte Deutschlandticket mit einem monatlichen Verkaufspreis von 58 Euro (Stand: Juni 2025). Bei der Bemessung der Pauschale sind insbesondere etwaige Großkundenrabatte, die die Stadt Hamburg als institutioneller Abnehmer von Fahrkarten möglicherweise erhält, nicht in Abzug zu bringen. Die Berechnungsgrundlage ist der reguläre Verkaufspreis für Endkundinnen und Endkunden, da die ehrenamtlich Tätigen den pauschalierten Ersatz für ihre tatsächlich entstandenen Aufwendungen im privaten Erwerb solcher Fahrberechtigungen erhalten. Eine Reduzierung um Großkundenrabatte würde die berechtigten Ansprüche der Ehrenamtlichen unangemessen kürzen und stünde dem Zweck der Regelung entgegen, ihnen die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs vollständig zu ermöglichen, ohne dabei auf Sonderkonditionen der Stadt verwiesen zu werden.

Zu Nummer 3 (§ 3b Satz 1 EntschädLG)

Die Anpassungen in § 3b Satz 1 stellt klar, dass die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der bezirklichen Jugendhilfeausschüsse auch hinsichtlich der Entschädigung für Kinderbetreuungsaufwand den übrigen ehrenamtlich Tätigen in den Bezirksversammlungen und ihren Ausschüssen gleichgestellt sind.

Zu Nummer 4 (§ 3c Absatz 2 Satz 1 EntschädLG)

§ 3c Absatz 2 Satz 1 wird sprachlich an die Begrifflichkeiten des übrigen EntschädLG und des AG SGB VIII angepasst, materielle Änderungen sind damit nicht verbunden. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der bezirklichen Jugendhilfeausschüsse erhalten ebenso wie die zubenannten Bürgerinnen und Bürger im Sinne von § 17 Absatz 3 BezVG (ggf. in Verbindung mit Absatz 6 (ständige Vertretungen)) – weiterhin die kleine IT-Pauschale nach Absatz 2.

 

Zu Nummer 5 (§ 5 Absatz 2 EntschädLG)

Gemäß § 5 Absatz 3 erhöhen sich die monatlichen Zuschüsse nach Absatz 2 jeweils zum gleichen Zeitpunkt und um den gleichen Prozentsatz, um den die Geldleistungen an die Fraktionen durch die Bürgerschaft gemäß § 8 des Fraktionsgesetzes steigen. Die Zuschüsse für die Fraktionen der Bürgerschaft wurden durch Gesetz vom 19. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 723) um 4,0 Prozent (siehe Drucksache 22/17037) und durch Gesetz vom 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 278) um 5,576187335 Prozent (siehe Drucksache 22/18166) erhöht, ohne dass eine Anpassung der Zuschüsse für die Fraktionen der Bezirksversammlungen nach Absatz 3 erfolgt ist. Die hier festgesetzten Beträge berücksichtigen die ausstehenden Erhöhungen.

 

 

Zu § 2

Da die nach § 5 Absatz 3 EntschädLG automatisch vorzunehmenden Anpassungen zum 1. November 2024 sowie zum 1. Februar 2025 nicht erfolgt sind, sieht § 2 Satz 1 ein rückwirkendes Inkrafttreten des neuen § 5 Absatz 2 EntschädLG zum 1. Februar 2025 vor. Im Zeitraum vom 1. November 2024 bis zum Inkrafttreten des neuen § 5 Absatz 2 EntschädLG hätten die monatlichen Zuschüsse für jede Fraktion 3982,63 Euro zuzüglich 700,86 Euro für jedes Mitglied der Fraktion betragen müssen. Deshalb bestimmt § 2 Satz 2, dass § 5 Absatz 2 EntschädLG in der bisher geltenden Fassung bis zum Inkrafttreten des neuen § 5 Absatz 2 EntschädLG am 1. Februar 2025 mit der Maßgabe gilt, dass an die Stelle des Betrages „3829,45 Euro“ der Betrag „3982,93?Euro“ und an die Stelle des Betrages „673,90 Euro“ der Betrag „700,86?Euro“ tritt.

 

 

II. Der Senat wird ersucht,

1. im Wege der Sollübertragung für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 zur Finanzierung der Auswirkungen der Änderungen des Entschädigungsleistungsgesetzes, falls erforderlich, entstehende Mehrbedarfe auf die sachlich richtigen Produktgruppen und Kontenbereiche der bezirklichen Einzelpläne 1.2 bis 1.8 aus dem Einzelplan 9.2, Produktgruppe 283.01 „Zentrale Ansätze I“ zu übertragen sowie

2. die Auswirkungen der Gesetzesänderungen auf die Einzelpläne der Bezirksämter für die Folgejahre zu berücksichtigen.

 

sowie
  • Dennis Gladiator
  • Dr. Kaja Steffens
  • André Trepoll
  • Dietrich Wersich
  • Stefanie Blaschka
  • Anna Treuenfels-Frowein (CDU) und Fraktion und der Abgeordneten Lisa Kern
  • Miriam Block
  • Rosa Domm
  • Mareike Engels
  • Alske Freter
  • Michael Gwosdz
  • Sina Imhof
  • Jennifer Jasberg
  • Parica Partoshoar
  • Dennis Paustian-Döscher
  • Dr. Selina Storm
  • Kathrin Warnecke
  • Lena Zagst (GRÜNE) und Fraktion