Ein weiterer Meilenstein für mehr Transparenz und Vertrauen in die Politik: Nach dem Transparenzportal bekommt Hamburg nun auch ein Lobbyregister.
Montag, 30.12.2024
Mit der Einführung des Transparenzgesetzes (HmbTG) im Jahr 2012 hat Hamburg bereits bundesweit eine Vorreiterrolle in Sachen Informationsfreiheit und Transparenz der öffentlichen Verwaltung eingenommen, die in der letzten Legislaturperiode auf die mittelbare Staatsverwaltung (Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, öffentliche Hochschulen etc..) ausgeweitet wurde. Das daraus resultierende Transparenzportal feiert im Jahr 2024 sein 10jähriges Jubiläum. Im Jahr 2020 wurde die Transparenzpflicht der hamburgischen Verwaltung sogar in Art. 56 S. 1 der Verfassung der Freien und Hansestadt (HV) verankert.
Nachdem im Koalitionsvertrag der Regierungsfraktionen von SPD und Grünen für die laufende 22. Legislaturperiode bereits das Ziel ausgegeben wurde, auf Bundesebene „die Einführung eines Lobbyregisters sowie eines legislativen Fußabdrucks“ zu unterstützen, griffen die Regierungsfraktionen einen Vorstoß der Volksinitiative „Das beste Lobbyregister für Hamburg“ / „Hamburger Lobbyregistergesetz (HHLobbyRG) zur Stärkung der Demokratie durch mehr Transparenz in Hamburg – Lobbyregister mit legislativem Fußabdruck“ (VI) von Anfang 2023 auf und ersuchten nach Konsultationen mit Vertreter:innen der VI aber auch mit Adressaten eines Lobbyregistergesetzes in Hamburg im Mai 2023 mit der Drucksache 22/11921 den Senat „zu prüfen, wie für Hamburg ein Lobbyregistergesetz mit legislativem und exekutivem Fußabdruck unbürokratisch und anwendungsfreundlich ausgestaltet werden kann“ und gaben dem Senat dabei einige handlungsleitende Kriterien mit an die Hand.
Der nachstehende Gesetzentwurf berücksichtigt auch Bedenken des Landeswahlleiters, der nach § 1 a Volksabstimmungsgesetz (VAbstG) zum Gesetzentwurf der VI von dieser um eine Stellungnahme gebeten wurde. Insbesondere wurde Bedenken zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) der betroffenen Registrierungspflichtigen, zur Beschränkung des Petitionsrechts (Art. 28 Abs. 1 HV), der Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG), zur Koalitionsfreiheit (Art. 9 GG) und zur Freiheit des Mandats (Art. 7 Abs. 1 HV, Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG) Rechnung getragen und zugleich sichergestellt, dass einerseits das politisch verfolgte und gewollten Ziel der Offenlegung von politisch bedeutsamen Ein-flussnahmen erreicht wird, andererseits aber Anwendungsfreundlichkeit und eine Überschaubarkeit des bürokratischen Aufwandes gewahrt bleiben.
Lobbyarbeit ist die Einflussnahme von Akteur:innen aus Zivilgesellschaft, Wirtschaft und anderen gesellschaftlichen Bereichen auf Politiker:innen und Gesetzgebungsverfahren. In vielen Fällen ist diese Einflussnahme nicht nur gewünscht, sondern sogar sehr sinnvoll, um die politische Idee hinter einem Gesetzesentwurf mit den Erfahrungen der Akteur:innen aus den betroffenen Branchen zusammenzubringen und Politik zu machen, die sich an realen Gegebenheiten orientiert.
Gleichzeitig hat sich Lobbyarbeit sowohl quantitativ, als auch qualitativ in den vergangenen Jahren stark ausgeweitet. So verzeichnete etwa das EU-Transparenzregister im Jahr 2013 noch 678 deutsche Organisationen, die in Brüssel registriert waren. Bis zum Jahr 2023 war diese Zahl auf über 1.500 angestiegen. Auch im 2022 eingeführten Lobbyregister des Bundes sind aktuell über 5.900 Organisationen und Einzelvertreter:innen eingetragen. Die NGO LobbyControl schätzt, dass allein in Deutschland pro Jahr rund eine Milliarde Euro für Lobbyarbeit ausgegeben wird.
Durch die schiere Menge und Professionalität dieser Arbeit, ist es für viele Bürger:innen kaum möglich, einen transparenten Überblick über den Einfluss von Lobbyist:innen auf die Regierungsarbeit und Gesetzgebungsverfahren zu bekommen. Allerdings ist genau dieser Überblick eine wichtige Grundlage, um eine breite gesellschaftliche Debatte über politische Themen zu ermöglichen und durch Transparenz Vertrauen in politisches Handeln zu gewährleisten und Verschwörungsmythen entgegenzuwirken.
Die Einführung eines eigenen Lobbyregisters für Hamburg setzt hier an und wird den Bürger:innen der Freien und Hansestadt Hamburg die Möglichkeit eröffnen, sich über diese Einflussnahmen genauer zu informieren. Dabei besteht die Zielsetzung eines solchen Registers nicht nur darin, transparent zu machen, wer Lobbyarbeit betreibt, sondern auch, welche inhaltlichen Argumente dabei vorgebracht werden. Deswegen sieht der vorliegende Gesetzesentwurf nicht nur eine Registrierungspflicht für Interessenvertreter:innen vor, sondern auch die Veröffentlichung von Stellungnahmen und Beiträgen, die zweckgerichtet eingebracht werden, um Einfluss auf Gesetzgebungsverfahren zu nehmen.
Das Lobbyregister soll in Form einer elektronisch geführten über das Internet öffentlich einsehbaren, maschinenlesbaren und mit einer Suchfunktion versehene Datenbank ausgestaltet werden.
Verstöße von Interessenvertreter:innen gegen die Vorgaben dieses Gesetzes können durch die Verhängung von Geldstrafen sanktioniert werden.
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Die Bürgerschaft möge beschließen:
I.
Gesetz
über ein Register für die Interessenvertretung
gegenüber der Bürgerschaft und dem Senat
der Freien und Hansestadt Hamburg
(Hamburgisches Lobbyregistergesetz – HmbLobbyRG)
Vom …
§ 1
Gesetzeszweck und Anwendungsbereich
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, die Interessenvertretung gegenüber den in den Absätzen 2 und 3 genannten Stellen transparent auszugestalten, um hierdurch die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern und eine Kontrolle des staatlichen Handelns zu ermöglichen.
(2) Dieses Gesetz gilt für die Interessenvertretung gegenüber der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, ihren Organen, Gremien, Fraktionen, Gruppen und Mitgliedern.
(3) Dieses Gesetz gilt ferner für die Interessenvertretung gegenüber dem Senat und dessen Mitgliedern sowie die Interessenvertretung gegenüber den Senatssyndici und Amtsleiterinnen und Amtsleitern der Fachbehörden und Senatsämter.
(4) Interessenvertretung ist jede Tätigkeit zum Zweck der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme auf den Willensbildungs- oder Entscheidungsprozess gegenüber den in Absatz 2 oder 3 genannten Stellen zu Entwürfen von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Satzungen, Förderrichtlinien oder Bundesratsinitiativen der Freien und Hansestadt Hamburg. Interessenvertretung betreibt nicht, wer als politische Partei nach dem Parteiengesetz oder deren Teil an der politischen Willensbildung des Volkes mitwirkt oder in Wahrnehmung seiner Tätigkeit als Mitglied einer Bezirksversammlung, einer Volksvertretung oder des Europäischen Parlaments oder in Ausübung eines anderen öffentlichen Amtes handelt.
§ 2
Registrierungspflicht
(1) Wer regelmäßig, auf Dauer angelegt oder geschäftsmäßig für Dritte Interessenvertretung betreibt, muss sich in das Register für die Interessenvertretung gegenüber der Bürgerschaft und dem Senat der Freien und Hansestadt Hamburg (Lobbyregister) eintragen. Die Registrierungspflicht besteht unabhängig von der Rechtsfähigkeit.
(2) Der Registrierungspflicht nach Absatz 1 unterliegt nicht, wer
1. an Ausschussanhörungen, Konferenzen, Vorträgen, Besuchsprogrammen oder anderen Veranstaltungen
a) der Organe, Mitglieder, Fraktionen und Gruppen der Bürgerschaft,
b) des Senats, der Fachbehörden, der Senatsämter oder der Bezirksämter
teilnimmt,
2. einem Ersuchen zur Darlegung von Fachwissen, Sachinformationen oder Daten durch die in Nummer 1 genannten Stellen nachkommt oder in von diesen eingerichteten Sachverständigenräten oder sonstigen Expertengremien tätig wird,
3. einen Anspruch auf gesetzlich geregelten Informationszugang geltend macht,
4. als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt im Rahmen der gerichtlichen oder außergerichtlichen Vertretung einer oder eines Beteiligten in einem laufenden Verwaltungsverfahren tätig wird,
5. eine Petition nach Artikel 17 des Grundgesetzes oder eine Volkspetition nach Artikel 29 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg einreicht,
6. Volksabstimmungsverfahren nach Artikel 50 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg betreibt,
7. diplomatische oder konsularische Tätigkeiten wahrnimmt,
8. als Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerverband (Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes) oder als Beamtenverband Einfluss auf Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen nimmt,
9. Rechtsberatung für einen Dritten oder sich selbst, einschließlich der Erstattung wissenschaftlicher Gutachten oder an die Allgemeinheit gerichteter Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen oder Tätigkeiten, die nicht auf Erlass, Änderung oder Unterlassung einer rechtlichen Regelung durch die Bürgerschaft oder den Senat gerichtet sind, erbringt,
10. für eine Einrichtung zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit (politische Stiftungen) tätig wird,
11. für eine Kirche, andere Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft tätig wird,
12. für eine Kammer oder sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaft, Anstalt oder Stiftung tätig wird,
13. einer nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes geschützten Tätigkeit nachgeht.
(3) Eine freiwillige Registrierung in den Fällen des Absatzes 2 ist möglich.
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§ 3
Grundsätze der Offenheit und Transparenz, Verbot von Erfolgshonoraren
Die Interessenvertretung im Sinne dieses Gesetzes erfolgt nach den Grundsätzen der Offenheit und Transparenz. Bei jedem Kontakt zwischen nach § 2 registrierungspflichtigen Personen und Stellen nach § 1 Absatz 2 oder 3 müssen die registrierungspflichtigen Personen die eigene Identität und etwaige Auftraggeberinnen bzw. Auftraggeber offenlegen. Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Erfolg der Interessenvertretung abhängig gemacht wird (Erfolgshonorar), sind unzulässig.
§ 4
Registrierungspflichtige Daten
(1) Wer der Registrierungspflicht nach § 2 unterliegt, muss zur Eintragung in das Lobbyregister folgende Daten angeben:
1. Name, Anschrift, Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten und Internetseite,
2. Hauptsitz, Rechtsform oder Art der Organisation,
3. Namen der vertretungsberechtigten Personen,
4. Namen der Personen, die mit der Interessenvertretung nicht nur bei Gelegenheit betraut sind und die Interessenvertretung unmittelbar ausüben, soweit diese nicht unter Nummer 3 erfasst sind,
5. Interessen- oder Vorhabenbereiche sowie eine aussagekräftige Beschreibung der Tätigkeit sowie
6. die in den Nummern 1 bis 3 genannten Daten von Auftraggeberinnen und Auftraggebern, für die eine Interessenvertretung betrieben wird.
(2) Bei natürlichen Personen besteht keine Pflicht zur Mitteilung der Angaben nach Absatz 1 Nummern 2 und 4.
(3) Zu den Angaben nach Absatz 1 Nummern 1, 3 und 4 ist jeweils auch eine höchstens fünf Jahre zurückliegende Tätigkeit der genannten Personen als Mitglied der Bürgerschaft oder des Senats mitzuteilen.
§ 5
Veröffentlichung von Stellungnahmen
(1) Die Interessenvertretung zu Gesetzesvorlagen nach Artikel 48 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg wird nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 im Lobbyregister dokumentiert (legislativer und exekutiver Fußabdruck).
(2) Nach § 2 Registrierungspflichtige übermitteln der registerführenden Stelle alle Beiträge, die sie in Textform an Stellen nach § 1 Absatz 2 oder 3 zu Gesetzesvorlagen übermittelt haben. In den Fällen von Beiträgen, die an Stellen nach § 1 Absatz 3 zu Gesetzesvorlagen übermittelt worden sind, prüfen die Stellen nach § 1 Absatz 3, ob die Eintragungen im Register und die Übermittlungen der Beiträge an die registerführende Stelle vollständig erfolgt sind. Die Prüfung nach Satz 2 erfolgt durch eine Abfrage bei den nach Satz 1 Verpflichteten.
(3) Die registerführende Stelle speichert die nach Absatz 2 übermittelten Beiträge im Lobbyregister. Sie kann in den übermittelten Beiträgen enthaltene personenbezogene Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder andere im Einzelfall ähnlich schutzwürdige persönliche Informationen unkenntlich machen. Die nach § 2 Registrierungspflichtigen sollen auf entsprechende Bedarfe mit der Übermittlung hinweisen. Die registerführende Stelle soll die nach Absatz 2 übermittelten Beiträge mit dem Lobbyregister sowie dem Vorgang der jeweiligen Gesetzesvorlage in der Parlamentsdokumentation der Bürgerschaft verknüpfen, sobald der Vorgang über eine Drucksachennummer verfügt.
(4) Wer nach § 2 Absatz 3 freiwillig im Lobbyregister registriert ist, kann bei der Interessenvertretung die Übermittlung, Hinterlegung und Veröffentlichung der Beiträge nach Absatz 2 ganz oder teilweise sperren lassen. Die Sperrung ist in geeigneter Weise zu dokumentieren. Die registerführende Stelle kann auf Antrag von nach § 2 Absatz 4 freiwillig Registrierten nachträglich die Veröffentlichung von Beiträgen nach Absatz 2 sperren.
§ 6
Führung und Aktualisierung des Registers
(1) Das Lobbyregister wird bei der Bürgerschaft eingerichtet und elektronisch geführt (registerführende Stelle).
(2) Das Lobbyregister ist öffentlich zugänglich zu machen. Es ist maschinenlesbar auszugestalten und mit einer Suchfunktion zu versehen.
(3) Das Lobbyregister enthält die nach § 4 einzutragenden Daten. Abweichend von Absatz 2 Satz 1 sind die Daten nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 von natürlichen Personen mit Ausnahme des Namens und der Internetseite nur für Stellen nach § 1 Absatz 2 und 3 einsehbar. Registrierungspflichtige können bei der registerführenden Stelle beantragen, dass weitere Daten den Einschränkungen nach Satz 2 unterliegen. Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn die oder der Registrierungspflichtige ein gewichtiges Interesse, welches das öffentliche Interesse an der Transparenz der Interessenvertretung weit überwiegt, geltend macht. Die Entscheidung nach Satz 4 ist anstelle der einzutragenden Daten anzugeben.
(4) Anmeldungen zum Register und Aktualisierungen der Daten nach § 4 sind durch die Registrierungspflichtigen unverzüglich vorzunehmen. Die registerführende Stelle stellt für Anträge nach Satz 1 eine elektronische Eingabemaske auf der Internetseite der Bürgerschaft zur Verfügung. Wird die Eingabemaske nach Satz 2 nicht benutzt, so gilt die Übermittlung als nicht erfolgt.
(5) Wird der registerführenden Stelle angezeigt, dass eine Interessenvertretung nicht mehr betrieben wird, wird dies im Register vermerkt. In diesem Fall werden die Daten nach Ablauf von 18 Monaten nach der Mitteilung aus dem Lobbyregister gelöscht. Die Daten werden hiernach noch weitere 18 Monate bei der registerführenden Stelle gespeichert und nach deren Ablauf endgültig gelöscht.
(6) Die Stellen nach § 1 Absatz 2 und 3 und die registerführende Stelle dürfen die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Daten speichern und verarbeiten.
(7) Die Bürgerschaft veröffentlicht zweijährlich ab Inkrafttreten, einen Bericht zur Anwendungspraxis des Lobbyregisters und seiner gesetzlichen Grundlagen. Im Bericht ist zudem die Anzahl der eingeleiteten und der abgeschlossenen Ordnungswidrigkeitenverfahren und ihr Ausgang anonymisiert anzugeben.
§ 7
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. sich nicht zum Lobbyregister anmeldet, obwohl eine Registrierungspflicht nach § 2 Absatz 1 besteht, oder diese Anmeldung entgegen § 6 Absatz 4 nicht unverzüglich bewirkt,
2. entgegen § 3 Satz 2 die eigene Identität oder etwaige Auftraggeberinnen bzw. Auftraggeber nicht offenlegt,
3. Angaben nach § 4 Absatz 1 falsch oder unvollständig übermittelt,
4. Beiträge nach § 5 Absatz 2 Satz 1 nicht, unrichtig oder unvollständig übermittelt oder
5. entgegen § 6 Absatz 4 Aktualisierungen der Daten nach § 4 Absatz 1 nicht unverzüglich übermittelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am 12. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 234 S. 1, 6), in der jeweils geltenden Fassung ist die Direktorin bzw. der Direktor bei der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg.
§ 8
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 01. September 2027 in Kraft.
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Begründung
A. Allgemeines
Die organisierte Vertretung gesellschaftlicher Interessen gegenüber der Politik und der allgemeinen Öffentlichkeit gehört zu den Wesensmerkmalen eines demokratischen Staatswesens und einer pluralistischen Gesellschaft. Seit jeher sind Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter unterschiedlichster Art in verschiedenen Formen an demokratischen Willensbildungsprozessen beteiligt. Austausch mit Interessenvertretungen und interessierten Bürgerinnen und Bürgern dient der gesellschaftlichen Integration und der Nähe zu Bürgerinnen und Bürgern. Widerstreitende Interessen finden im Verlauf und im Ergebnis politisch-parlamentarischer Entscheidungsprozesse ihren Ausgleich. Zudem ist externe Expertise für politische Entscheidungsprozesse von Bedeutung. Die Partizipation von Verbänden, Vereinen, Unternehmen, Organisationen und weiteren Akteuren der Interessenvertretung ist ein wichtiger Bestandteil von Rechtssetzungsverfahren. Werden Gesetze oder andere Rechtsvorschriften formuliert, ist es wichtig, Einwände von betroffenen Gruppen anzuhören und denkbare Umsetzungsschwierigkeiten von vornherein zu vermeiden.
Allerdings sind nicht alle Interessen in einer pluralistischen Gesellschaft in gleicher Weise organisiert und durchsetzungsfähig. Es liegt daher im ureigensten Interesse der Legitimation und Akzeptanz von Politik, dass nicht einmal der Verdacht entstehen darf, dass aufgrund des Austausches zwischen Politik und gut organisierten Interessenvertretungen Partikularinteressen zulasten des Gemeinwohls durchgesetzt werden.
Bei der öffentlichen Diskussion um die Rolle unterschiedlicher Akteure der Interessenvertretung und der Legitimität ihres Einflusses auf parlamentarische Willensbildungsprozesse wird nicht nur der direkte Einfluss problematisiert, sondern es werden auch zunehmend Formen der indirekten oder gar verdeckten Einflussnahme gegenüber der Öffentlichkeit kritisch hinterfragt. Entscheidend für Legitimität der Vertretung unterschiedlicher Interessen ist die Frage, inwieweit sie im Einklang mit den Grundsätzen von Offenheit und Transparenz vorgebracht werden. Illegitim ist insbesondere, was mit unwahren Informationen arbeitet oder die Auftraggeberinnen und Auftraggeber bestimmter Einflussversuche verschleiert. Für die Öffentlichkeit, aber auch die Adressaten der Interessensvertretung gegenüber der Bürgerschaft, dem Senat, den Fachbehörden und Senatsämtern muss nachvollziehbar sein, in wessen Namen Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter handeln. Eine verbesserte Transparenz kann illegitime Formen der Interessenvertretung oder Fälle von Korruption zwar nicht völlig verhindern, aber durch die Sicherstellung von Nachvollziehbarkeit und demokratischer Verantwortlichkeit solche Fälle zumindest erschweren und gleichzeitig eine bessere Grundlage für eine wachsame Öffentlichkeit bilden.
Transparenz wird in der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) schon seit langem großgeschrieben. Mit der Verabschiedung des Hamburgischen Transparenzgesetzes (HmbTG) im Jahr 2012 hat Hamburg eine Vorreiterrolle im Bereich der Informationsfreiheit und der Transparenz eingenommen. Das daraus als dessen Kernstück resultierende Transparenzportal hat im Jahr 2024 sein zehnjähriges Jubiläum gefeiert. Es gibt den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit, Einsicht in die wesentlichen Vorgänge der öffentlichen Verwaltung zu erhalten und im Zuge einer Open-Data-Strategie öffentlich zugängliche Daten zu nutzen. Hamburgs Vorreiterrolle in Sachen Transparenz wurde ausgebaut, indem das Hamburgische Transparenzgesetz im Jahr 2019 mit Beschluss der Bürgerschaft auf die sogenannte mittelbare Staatsverwaltung ausgeweitet wurde (Drs. 21/19424). Offenes Wissen ist in einem demokratischen Staat Voraussetzung jeder Mitbestimmung. Es wirkt Korruption entgegen und stärkt insgesamt das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in den Staat. Nur wer einen Vorgang kennt, kann sich aktiv in politische Prozesse einbringen. Die Transparenzpflicht der hamburgischen Verwaltung wurde im Jahr 2020 in Artikel 56 Satz 1 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg (HV) verankert.
Die Vertretung von Interessen gegenüber Politik und Verwaltung ist allerdings bislang in der FHH – anders als im Bund und in mehreren Ländern – noch nicht gesetzlich geregelt. Deshalb hat die Hamburgische Bürgerschaft am 10. Mai 2023 beschlossen, den nächsten Schritt für mehr Transparenz und Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger zu machen, und zwar durch ein Ersuchen an den Senat, zu prüfen, wie für Hamburg ein Lobbyregistergesetz mit legislativem und exekutivem Fußabdruck unbürokratisch und anwendungsfreundlich ausgestaltet werden kann (Drs. 22/11921).
Ein Lobbyregister ist eine öffentlich einsehbare Datenbank, in der sich Akteurinnen und Akteure auf Grundlage eines Lobbyregistergesetzes verpflichtend eintragen müssen. Dies geschieht durch die Akteurinnen und Akteure vor entsprechenden Kontaktaufnahmen. Ein legislativer und exekutiver Fußabdruck zeichnet nach, wer außerhalb der Legislative oder Exekutive an der Entstehung eines konkreten Gesetzes beteiligt war und Einfluss genommen hat. Eine Auflistung beteiligter Akteurinnen und Akteure ist grundsätzlich durch die Veröffentlichung von eingegangenen Stellungnahmen zu ergänzen.
Dadurch soll es für Bürgerinnen und Bürger transparent und nachvollziehbar gemacht werden, wer in welchem Maße Einfluss auf bestimmte politische Vorhaben und Vorhaben der Rechtssetzung nimmt. Die Einführung eines Lobbyregisters dient damit zugleich der seit dem Jahr 2020 in Artikel 56 der Verfassung der Freien und Hansestadt verankerten Transparenzpflicht.
Ziel dieses Gesetzentwurfes ist es, die rechtlichen Rahmenbedingungen für ein Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber der Bürgerschaft und dem Senat der FHH sowie den legislativen und exekutiven Fußabdruck zu schaffen und dabei den Grundsätzen von Offenheit und Transparenz bei der Interessenvertretung möglichst umfassende Geltungskraft zu verschaffen.
Vor diesem Hintergrund enthält der Gesetzentwurf folgende Maßnahmen:
• Schaffung einer Pflicht zur Registrierung für diejenigen, die Interessenvertretung ausüben und dabei am demokratischen Willensbildungs- und Entscheidungsprozess mitwirken („Lobbyregister“), wobei die Registrierung von den Registrierungspflichtigen unverzüglich über eine elektronische Eingabemaske auf der Internetseite der Bürgerschaft vorzunehmen ist,
• Schaffung einer Pflicht, im Fall einer Interessenvertretung bei jedem Kontakt die eigene Identität und etwaige Auftraggeberinnen bzw. Auftraggeber offenzulegen,
• Schaffung einer Pflicht zur Übermittlung von Beiträgen in Textform zu Gesetzesvorlagen an die Stelle, die das Lobbyregister führt (legislativer und exekutiver Fußabdruck),
• Schaffung eines Ordnungswidrigkeitstatbestandes bei Verstößen gegen die Registrierungspflicht, die Offenlegungspflicht oder die Pflicht zur Übermittlung von Beiträgen,
• Schaffung von Regelungen über die Speicherung, Verarbeitung und spätere Löschung der die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Daten,
• Ausgestaltung des Lobbyregisters als eine elektronisch geführte, über das Internet öffentlich einsehbare, maschinenlesbar ausgestaltete und mit einer Suchfunktion versehene Datenbank,
• Führung des Lobbyregisters durch die Bürgerschaft und
• zweijährliche Berichtspflicht der Bürgerschaft.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu § 1 Gesetzeszweck und Anwendungsbereich
Zu Absatz 1
In Absatz 1 wird der Zweck des Gesetzes umschrieben, der darin besteht, die Interessenvertretung transparent auszugestalten. Durch die transparente Ausgestaltung der Interessenvertretung soll die demokratische Meinungs- und Willensbildung gefördert und eine bessere Kontrolle des staatlichen Handelns ermöglicht werden.
Zu den Absätzen 2 und 3
Die Absätze 2 und 3 regeln den Anwendungsbereich des Gesetzes. Da nur politisch bedeutsame Einflussnahmen erfasst werden sollen, soll das Gesetz nur für die Interessenvertretung gegenüber bestimmten Entscheidungsträgerinnen bzw. Entscheidungsträgern und Stellen der FHH gelten. Absatz 2 erstreckt den Anwendungsbereich des Gesetzes auf die Interessenvertretung gegenüber der Bürgerschaft, ihre Organe, Gremien, Fraktionen, Gruppen und Mitglieder. Nach Absatz 3 gilt das Gesetz auch für die Interessenvertretung gegenüber dem Senat und dessen Mitgliedern. Viele Entscheidungen und insbesondere auch Gesetzentwürfe werden aber faktisch in den Fachbehörden und Senatsämtern vorbereitet und ausgearbeitet. Das Gesetz gilt deshalb nach Absatz 3 auch für die Interessenvertretung gegenüber Senatssyndici und Amtsleiterinnen und Amtsleitern der Fachbehörden und Senatsämter.
Zu Absatz 4
Wer Interessenvertretung gegenüber der FHH betreibt, soll künftig einer Registrierungspflicht unterworfen werden. In Absatz 4 wird der Begriff der Interessenvertretung näher definiert. Nach Satz 1 erfasst die Interessenvertretung jede Tätigkeit zum Zweck der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme auf den Willensbildungs- oder Entscheidungsprozess gegenüber den in Absatz 2 oder 3 genannten Stellen. Der sachliche Anwendungsbereich des Gesetzes wird aber gleichzeitig dadurch begrenzt, dass eine Interessenvertretung im Sinne des Gesetzes nur die Einflussnahme auf den Willensbildungs- oder Entscheidungsprozess zu Entwürfen von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Satzungen, Förderrichtlinien oder Bundesratsinitiativen der FHH ist.
Der Begriff der Interessenvertretung ist aus verfassungsrechtlichen Erwägungen von der Tätigkeit von Parteien, Abgeordneten und Amtsträgern abzugrenzen, weil deren besonders geschützte Aufgabe in der Teilhabe an Willensbildungs- und Entscheidungsprozessen besteht. Deshalb wird die Mitwirkung als politische Partei nach dem Parteiengesetz oder deren Teil an der politischen Willensbildung des Volkes und die Wahrnehmung einer Tätigkeit als Mitglied einer Bezirksversammlung, einer Volksvertretung oder des Europäischen Parlaments oder in Ausübung eines anderen öffentlichen Amtes gemäß Absatz 4 Satz 2 von vornherein aus dem Begriff der Interessenvertretung ausgeklammert.
Zu § 2 Registrierungspflicht
Zu Absatz 1
Wer regelmäßig, auf Dauer angelegt oder geschäftsmäßig Interessenvertretung betreibt, muss sich in das Lobbyregister eintragen. Insofern sehen die Lobbyregistergesetze des Bundes und anderer Länder ähnliche Regelungen vor.
Satz 2 dient, der Klarstellung, dass unter „wer“ im Sinne des Satzes 1 auch nicht rechtsfähige Organisationen fallen.
Zu Absatz 2
Der Katalog des Absatz 2 regelt pauschale Ausnahmen von der Registrierungspflicht.
Zu Nummer 1
Durch diese Vorschrift sollen Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter von einer Registrierungspflicht ausgenommen werden, die auf Einladung der Organe, Mitglieder, Fraktionen und Gruppen der Bürgerschaft oder des Senats, der Fachbehörden, der Senatsämter oder der Bezirksämter an Ausschussanhörungen, Konferenzen, Vorträgen, Besuchsprogrammen oder anderen Veranstaltungen teilnehmen. Hintergrund dafür ist, dass niemand durch eine Registrierungspflicht von der Teilnahme an derartigen Veranstaltungen abgehalten werden soll.
Zu Nummer 2
Hintergrund für die Ausnahme von der Registrierungspflicht ist, dass die Organe, Mitglieder, Fraktionen und Gruppen der Bürgerschaft sowie der Senat, die Fachbehörden und die Senatsämter sowie die Bezirksämter auf externen Sachverstand angewiesen sind. Es soll deshalb niemand durch bestehende Registrierungspflichten davon abgehalten werden, auf ein entsprechendes Ersuchen ihren oder seinen Sachverstand den Organen, Mitgliedern, Fraktionen oder Gruppen der Bürgerschaft oder dem Senat, den Fachbehörden, den Senatsämtern oder den Bezirksämtern zur Verfügung zu stellen.
Zu Nummer 3
Hintergrund dieser Ausnahme ist, dass niemand durch eine Registrierungspflicht davon abgehalten werden soll, einen Anspruch auf gesetzlich geregelten Informationszugang geltend zu machen.
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Zu Nummer 4
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sollen nur ausgenommen werden, wenn sie Vertreter in einem konkreten Verfahren sind. Wenn Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ihre Mandantschaft in der Vertretung ihrer Interessen unterstützen, fallen diese Tätigkeiten unter die Registrierungspflicht. Anderenfalls bestünde die Sorge, dass Rechtsanwaltskanzleien unter Nutzung ihrer Verschwiegenheitspflichten und damit einhergehenden Privilegien Lobbyismus betreiben und damit die Vorschriften dieses Gesetzes umgehen.
Zu Nummer 5
Petenten nach Artikel 17 Grundgesetz (GG) oder Artikel 29 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg (HV) müssen sich nicht registrieren lassen. Eine missbräuchliche Umgehung der Registrierung durch Einreichung einer Petition befreit allerdings nicht von der Registrierungspflicht.
Zu Nummer 6
Betreiber von Volksabstimmungsverfahren nach Artikel 50 HV unterfallen ebenso wie Petenten nicht der Registrierungspflicht.
Zu Nummer 7
Eine Registrierungspflicht für den diplomatischen oder konsularischen Verkehr sowie eine Offenlegungspflicht im Falle jeder Kontaktaufnahme entspräche nicht internationalen sowie politischen Gepflogenheiten.
Zu Nummer 8
Die Einflussnahme als Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerverband ist durch Artikel 9 Absatz 3 GG ohne Gesetzesvorbehalt grundrechtlich geschützt. Deshalb ist diese Ausnahme von der Registrierungspflicht verfassungsrechtlich erforderlich.
Die Ausnahme für Beamtenverbände trägt der besonderen Situation Rechnung, dass Beamtenbesoldungen durch Gesetz geregelt werden. Die Beamtenverbände müssen mithin, um analog zu den Tarifpartnern tätig werden zu können, zwingend auf legislative Prozesse einwirken.
Zu Nummer 9
Rechtsberatung für einen Dritten oder sich selbst, einschließlich der Erstattung wissenschaftlicher Gutachten oder der an die Allgemeinheit gerichteter Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen oder Tätigkeiten, soll nur dann von der Registrierungspflicht ausgenommen werden, wenn sie nicht auf Erlass, Änderung oder Unterlassung einer rechtlichen Regelung durch die Bürgerschaft oder den Senat gerichtet ist. Anderenfalls bestünde – wie bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten – die Gefahr, dass Rechtsberaterinnen oder Rechtsberater unter Nutzung ihrer Verschwiegenheitspflichten und damit einhergehenden Privilegien Lobbyismus betreiben und die Vorschriften dieses Gesetzes umgehen.
Zu Nummer 10
Die Ausnahme für politische Stiftungen beruht auf der Überlegung, dass diese sich durch die staatliche Bezuschussung in einer besonderen Lage zwischen dem Staat und Politik befinden und häufig als „Think Tanks“ dienen.
Zu Nummer 11
Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sind nach Artikel 4 Absatz 1 GG ohne Gesetzesvorbehalt geschützt. Wer für diese tätig wird, unterliegt daher nicht der Registrierungspflicht.
Zu Nummer 12
Kammern werden von der Registrierungspflicht freigestellt, weil sie aufgrund ihrer Zwangsmitgliedschaft ohnehin nur im ihnen übertragenen Pflichtenkreis tätig werden dürfen. In diesem Bereich sollen sie ungehindert von Registrierungspflichten tätig werden dürfen, weil an deren Aufgabe ein öffentliches Interesse besteht.
Ebenso werden sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen aufgrund des öffentlichen Interesses an deren Aufgabenerfüllung von der Registrierungspflicht freigestellt.
Zu Nummer 13
Diese Ausnahme schützt die freie Tätigkeit der Presse.
Zu Absatz 3
Absatz 3 ermöglicht denjenigen, die gemäß Absatz 2 nicht der Registrierungspflicht unterliegen, eine freiwillige Registrierung in das Lobbyregister. Mit der freiwilligen Registrierung ist die Möglichkeit verbunden, sich als registrierte Interessenvertreterin oder registrierter Interessenvertreter ausweisen zu können. Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter, die sich freiwillig registrieren, unterstützen zudem in besonderem Maße die Transparenzziele des Lobbyregisters und üben somit eine Vorbildfunktion in Sachen Transparenz aus.
Zu § 3 Grundsätze der Offenheit und Transparenz, Verbot von Erfolgshonoraren
Die in Satz 1 genannten Grundsätze der Offenheit und Transparenz sind für die Interessenvertretung von zentraler Bedeutung. Es steht einer offenen Gesellschaft von Bürgerinnen und Bürgern und einem rationalen politischen Prozess an, dass etwaige Interessen und deren Trägerinnen und Träger offen und ohne Verdeckung oder Verzerrung der eigenen Absichten und Wirkmacht geäußert werden.
Nach Satz 2 müssen nach § 2 registrierungspflichtige Personen gegenüber Stellen nach § 1 Absatz 2 oder 3 sowohl ihre eigene Identität als auch etwaige Auftraggeberinnen oder Auftraggeber offenlegen. Diese Offenlegungspflicht betrifft jeden Kontakt und nicht nur die unmittelbare oder mittelbare Einflussnahme auf den Willensbildungs- oder Entscheidungsprozess zu Entwürfen von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Satzungen, Förderrichtlinien oder Bundesratsinitiativen der FHH. Um zu gewährleisten, dass diese Offenlegungspflicht nach Satz 2 in der Praxis beachtet wird, kann bei Verstößen gegen sie gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 ein Bußgeld verhängt werden.
Das in Satz 3 geregelte Verbot von Erfolgshonoraren hat zur Folge, dass etwaige Vereinbarungen über ein solches Erfolgshonorar gemäß § 134 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nichtig sind. So soll verhindert werden, dass Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter einem Anreiz ausgesetzt sind, auf Funktionsträger unzulässigen Einfluss auszuüben.
Zu § 4 Registrierungspflichtige Daten
Ziel der Vorschrift ist, im Hinblick auf die einzutragenden Daten einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Interesse an einem möglichst wirksamen Lobbyregister und dem Grundsatz der Datensparsamkeit zu schaffen.
Zu den Absätzen 1 und 2
Die Registrierungspflichtigen müssen den Namen, die Anschrift, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten und die Internetseite angeben. Die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten und die Internetseite müssen allerdings nur dann angegeben werden, soweit sie überhaupt vorhanden sind. Nach Absatz 1 Nummer 3 sind zudem die Namen der vertretungsberechtigten Personen zu nennen. Außerdem ist gemäß Absatz 1 Nummer 2 der Hauptsitz, die Rechtsform und die Art der Organisation zu dokumentieren, weil sich nur so die Angaben zu den Vertretungsberechtigten verifizieren und in den richtigen Zusammenhang bringen lassen. Gemäß Absatz 1 Nummer 4 sind die Namen der Personen, die mit der Interessenvertretung nicht nur bei Gelegenheit betraut sind und die Interessenvertretung unmittelbar ausüben, somit die tatsächlichen „Lobbyistinnen“ und „Lobbyisten“, zu benennen. Die Pflicht zur Mitteilung der Angaben aus Absatz 1 Nummern 2 bis 4 entfällt bei natürlichen Personen (vgl. Absatz 2). Auf die verpflichtende Angabe von Geburtsort und -datum von natürlichen Personen sowie die gesonderte Angabe von Kontaktdaten der Vertretungsberechtigten von juristischen Personen wurde im Hinblick auf den Grundsatz der Datensparsamkeit verzichtet.
Von allen Registrierungspflichtigen mitzuteilen sind Interessen- oder Vorhabenbereiche sowie eine aussagekräftige, somit eindeutige Beschreibung der Zielrichtung und des Zwecks der Tätigkeit (Absatz 1 Nummer 5) sowie die Namen und Anschriften von Auftraggeberinnen und Auftraggebern, für welche Interessenvertretung betrieben wird (Absatz 1 Nummer 6).
Zu Absatz 3
Absatz 3 sieht für die Fälle des Absatz 1 Nummern 1, 3 und 4 eine zusätzliche Verpflichtung zur Anzeige einer etwaigen längstens fünf Jahre zurückliegenden Tätigkeit der genannten Personen als Mitglied der Bürgerschaft oder des Senats vor.
Zu § 5 Veröffentlichung von Stellungnahmen
Zu Absatz 1
Interessenvertretung kann sich auf einzelne Vorhaben beziehen oder auf Willensbildungsprozesse, die noch abstrakt sind, also noch keine konkrete Gestalt im Rahmen eines Vorgangs mit dem Ziel der Einbringung in die Bürgerschaft angenommen haben und vielleicht auch nie werden. Wenn aber ein solches konkretes Zuordnungsverhältnis der Interessenwahrnehmung zu einem Vorgang möglich ist, soll dieses auch offengelegt werden müssen. Absatz 1 sieht daher vor, dass die Interessenvertretung zu Gesetzesvorlagen nach Artikel 48 HV zu dokumentieren ist (legislativer und exekutiver Fußabdruck).
Zu Absatz 2
Die Veröffentlichungspflicht betrifft alle Beiträge in Textform, die nach § 2 Registrierungspflichtige nach Stellen nach § 1 Absatz 2 oder 3 übermittelt haben. Ein Beitrag in Textform liegt vor, wenn eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird (vgl. § 126b BGB). Von einer Pflicht zur Dokumentation und Übermittlung von Gesprächsinhalten oder mündlicher Beiträge wurde abgesehen, da eine registerfeste Nachhaltung in der Regel unmöglich oder jedenfalls kaum vollzugsfähig sein dürfte. Die Pflicht zur Übermittlung der Beiträge an die gemäß § 6 Absatz 1 registerführende Stelle obliegt den nach § 2 Registrierungspflichtigen. Da die Registrierungspflichtigen unter Umständen kein Interesse an der Übermittlung ihrer Beiträge an die registerführende Stelle und der Veröffentlichung der Beiträge im Lobbyregister haben oder die Übermittlung der Beiträge vergessen können, sieht Satz 2 vor, dass Stellen nach § 1 Absatz 3 in den Fällen, in denen an sie Beiträge zu Gesetzesvorhaben übermittelt worden waren, zu prüfen haben, ob die Eintragungen im Register vollständig erfolgt sind und die an sie zu Gesetzesvorlagen übermittelten Beiträge an die registerführende Stelle vollständig übermittelt wurden. Die Prüfung erfolgt durch eine Abfrage bei den nach Satz 1 Verpflichteten, somit den nach § 2 Registrierungspflichtigen. Um zu gewährleisten, dass alle nach Satz 1 zu übermittelnden Beiträge tatsächlich übermittelt werden, können Verstöße gegen die Übermittlungspflicht gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2 mit einer Geldbuße geahndet werden.
Zu Absatz 3
Die Pflicht zur Speicherung der gemäß Absatz 2 übermittelten Beiträge in Textform im Lobbyregister obliegt der gemäß § 6 Absatz 1 registerführenden Stelle.
Die an die registerführende Stelle übermittelten und im Lobbyregister zu speichernden Beiträge können personenbezogene Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder andere im Einzelfall ähnliche persönliche Informationen enthalten, die gemäß Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1 oder Artikel 12 Absatz 1 GG geschützt sind. Sind in den an die registerführende Stelle übermittelten Beiträgen solche schutzwürdigen Informationen enthalten, kann die registerführende Stelle solche Informationen nach Satz 2 unkenntlich machen, bevor sie die Beiträge veröffentlicht, so dass diese gemäß § 6 Absatz 2 über das Internet öffentlich zugänglich werden. Da die registerführende Stelle in vielen Fällen von sich aus nicht erkennen kann, ob in den Beiträgen enthaltene Informationen schutzwürdig sind oder ob die Betroffenen trotz der Schutzwürdigkeit der Informationen eine Speicherung und Veröffentlichung im Lobbyregister wünschen, sollen die Registrierungspflichtigen gemäß Satz 3 mit der Übermittlung der Beiträge darauf hinweisen, ob ein Bedarf der Unkenntlichmachung der Informationen besteht.
Nach Satz 4 soll die registerführende Stelle die nach Absatz 2 übermittelten Beiträge nicht nur mit dem Lobbyregister, sondern auch mit dem Vorgang der jeweiligen Gesetzesvorlage in der Parlamentsdokumentation der Bürgerschaft verknüpfen. Damit eine Zuordnung der Beiträge zu dem richtigen Vorgang gewährleistet ist, soll die Zuordnung erfolgen, sobald der Vorgang über eine Drucksachennummer verfügt.
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Zu Absatz 4
Wer gemäß § 2 Absatz 3 freiwillig im Lobbyregister registriert ist, kann die Übermittlung, Hinterlegung und Veröffentlichung von Beiträgen nach Absatz 2 entweder von vornherein oder auf Antrag nachträglich durch die registerführende Stelle sperren lassen, und zwar unabhängig davon, ob die Beiträge schutzwürdige Informationen enthalten. Durch diese Möglichkeit wird der Anreiz für eine freiwillige Registrierung im Lobbyregister erhöht, da die freiwillig Registrierten aufgrund der Regelung in Absatz 4 letztlich selbst entscheiden können, welche ihrer Beiträge im Lobbyregister veröffentlicht werden und welche nicht.
Zu § 6 Führung und Aktualisierung des Registers
Zu Absatz 1
Absatz 1 bestimmt, dass die Bürgerschaft die registerführende Stelle für das Lobbyregister ist. Das entspricht den einschlägigen Regelungen in den Lobbyregistergesetzen des Bundes und anderer Länder. Außerdem wird bestimmt, dass das Register elektronisch zu führen ist. Nur dadurch kann die Maschinenlesbarkeit, die Durchsuchbarkeit sowie die Verknüpfung mit der Parlamentsdokumentation gewährleistet werden.
Zu Absatz 2
Die öffentliche Zugänglichkeit über das Internet, die Maschinenlesbarkeit und die Durchsuchbarkeit sind erforderlich, um eine ausreichende Transparenz des Registers zu gewährleisten. Entsprechendes sehen die Lobbyregistergesetze anderer Länder vor.
Zu Absatz 3
In das Lobbyregister werden alle in § 4 aufgeführten Daten eingetragen. Teilweise sind allerdings Daten in das Lobbyregister einzutragen, deren öffentliche Einsehbarkeit nicht angemessen wäre. Das gilt insbesondere für Anschrift, Telefonnummer und elektronische Kontaktdaten von eingetragenen Privatpersonen. Deshalb sollen Daten nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 von natürlichen Personen mit Ausnahme des Namens und der Internetseite nur für Stellen nach § 1 Absatz 2 und 3 einsehbar sein.
Darüber hinaus sind Fälle denkbar, in denen für bestimmte Registrierungspflichtige ein Interesse besteht, dass ihre Daten nicht öffentlich einsehbar sind. Sie können dann bei der registerführenden Stelle beantragen, dass ihre Daten nur von Stellen nach § 1 Absatz 2 und 3 eingesehen werden können. Die Schwelle für die Stattgabe eines solchen Antrags soll hoch sein. Deshalb darf dem Antrag nur entsprochen werden, wenn der oder die Registrierungspflichtige ein gewichtiges Interesse, das das öffentliche Interesse an der Transparenz der Interessenvertretung weit überwiegt, geltend macht. Wird einem solchen Antrag stattgegeben, so wird der Umstand, dass Daten für die Öffentlichkeit gesperrt sind, anstelle der gesperrten Daten eingetragen.
Zu Absatz 4
Die Führung des Registers soll vollständig elektronisch geschehen. Gleichzeitig sollen gemäß Satz 1 Anmeldungen zum Register und Aktualisierungen der Daten nach § 4 durch die Registrierungspflichtigen selbst, und zwar unverzüglich vorgenommen werden. Deshalb sieht Satz 2 vor, dass die registerführende Stelle für Anmeldungen nach Satz 1 eine elektronische Eingabemaske zur Verfügung stellt. Wird diese nicht benutzt, gilt die Übermittlung als nicht erfolgt. Durch die Zurverfügungstellung einer elektronischen Eingabemaske wird zudem eine händische Übertragung von mitgeteilten Daten durch die registerführende Stelle vermieden und eine gewisse Einheitlichkeit der Struktur der einzugebenden Daten gewährleistet.
Um zu gewährleisten, dass Anmeldungen und Aktualisierungen nach § 6 Absatz 4 von den Registrierungspflichtigen unverzüglich vorgenommen werden, können bei Verstößen gegen die Anmeldungs- und Aktualisierungspflichten nach § 6 Absatz 4 gemäß § 7 Absatz 1 Nummern 1 und 5, Absatz 2 Geldbußen verhängt werden.
Zu Absatz 5
Absatz 5 regelt den Umgang mit ehemaligen Interessenvertreterinnen und Interessenvertreten. Vorgesehen ist, dass die registerführende Stelle im Falle einer Anzeige, dass eine Interessenvertretung nicht mehr betrieben wird, dies im Register vermerkt. Eine sofortige Löschung der Daten soll nicht stattfinden, weil noch für eine gewisse Zeit die handelnden Personen und Stellen sichtbar sein sollen. Nach 18 Monaten soll aber eine Löschung aus dem Lobbyregister stattfinden, weil davon auszugehen ist, dass die Vorhaben, auf die versucht wurde, Einfluss zu nehmen, bis dahin abgeschlossen sein werden. Um auch nach Ablauf der 18 Monate mögliche Einflussnahmen weiterverfolgen zu können und mögliche Ordnungswidrigkeiten weiterhin verfolgen zu können, werden die Angaben nach Ablauf der 18 Monate nochmals für dieselbe Zeit bei der registerführenden Stelle gespeichert, ohne dass sie öffentlich einsehbar sind. Dies ist das Ergebnis einer Abwägung zwischen den Interessen der nicht mehr Registrierten auf Wahrung der Privatsphäre sowie auf informationelle Selbstbestimmung und dem öffentlichen Interesse an der Nachverfolgbarkeit politischer Einflussnahmen.
Zu Absatz 6
Die Vorschrift ermächtigt die Stellen nach § 1 Absatz 2 und 3 und die registerführende Stelle zur Speicherung und Verarbeitung der zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Daten.
Zu Absatz 7
Die in § 6 Absatz 7 vorgesehene Pflicht der Bürgerschaft, zweijährlich einen Bericht zur Anwendungspraxis des Lobbyregisters und seinen gesetzlichen Grundlagen zu veröffentlichen, dient der Evaluierung dieses Gesetzes. Das Gesetz soll alle zwei Jahre mit Hilfe des Berichts überprüft werden, ob Änderungsbedarf besteht. In dem Bericht soll zudem die Anzahl der eingeleiteten und der abgeschlossenen Ordnungswidrigkeitenverfahren und ihr Ausgang anonymisiert angegeben werden, weil sich auch daraus Rückschlüsse auf einen möglichen gesetzlichen Handlungsbedarf ziehen lassen.
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Zu § 7 Ordnungswidrigkeiten
Zu Absatz 1
Absatz 1 flankiert die Normen dieses Gesetzes durch die Schaffung von Ordnungswidrigkeitentatbeständen. Die Nummern 1, 3 und 5 erfassen Verstöße gegen die Registrierungs- und Aktualisierungspflichten nach § 2 Absatz 1, § 4 Absatz 1 und § 6 Absatz 4. Nummer 2 betrifft Verstöße gegen die gemäß § 3 Satz 2 bestehende Pflicht, die eigene Identität oder etwaige Auftraggeber offenzulegen. Nummer 4 erfasst Verstöße gegen die Pflicht zur Übermittlung von Beiträgen gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1.
Es ist der Bürgerschaft jedoch unbenommen, an ordnungswidriges Verhalten weitere Sanktionen zu knüpfen.
Zu Absatz 2
Im Falle der Verwirklichung eines Ordnungswidrigkeitentatbestands kann die zuständige Behörde eine Geldbuße verhängen, die maximal dreißigtausend Euro betragen darf.
Zu Absatz 3
In Absatz 3 wird geregelt, welche Verwaltungsbehörde für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten sachlich zuständig ist.
Zu § 8 Inkrafttreten
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Damit wird der Bürgerschaft ermöglicht, rechtzeitig die nötigen technischen Voraussetzungen zu schaffen. Da die Lösung für die Umsetzung und den fachlichen und technischen Betrieb eines Lobbyregisters unter Beteiligung einer großen Zahl an Prozessbeteiligten eine hohe Komplexität erreichen wird – unabhängig von der Menge der später zu verarbeitenden Fälle –, wird von einem Projektzeitraum von insgesamt 2 Jahren und drei Monaten im Anschluss an den Wahlperiodenwechsel ausgegangen. Als Referenz dient hier die Entwicklung des Transparenzportals. Die damalige Umsetzungsfrist betrug zwei Jahre nach dem Inkrafttreten, welches drei Monate nach dem Gesetzesbeschluss erfolgte.
II.
Die Bürgerschaftskanzlei wird ersucht,
die Umsetzung und den Betrieb des Lobbyregisters vorzubereiten.
Dazu sind unter Berücksichtigung der sowohl fachlich als auch technisch großen Zahl von Prozessbeteiligten ein zweiphasiges Projekt zur Erstellung und der zugehörigen Organisatorischen Maßnahmen vorzubereiten. In der ersten Phase bis zur Ausschreibung von notwendigen Dienstleistungen ist eine Prozessanalyse vorzunehmen, die Beteiligte festlegt und zukünftige Prozesse modelliert. Hierbei sind die Durchführungsdetails aus juristischer Sicht zu klären, eine Anforderungsbeschreibung an die organisatorischen Prozesse, Personal und an die Software zu entwickeln und die Software- und Systemarchitektur zu erstellen.
Ziel dieser ersten Phase ist es, die Ausschreibung für die Softwareerstellung und die Beschreibung an Dienstleister (z. B. dataport) vorzubereiten und insbesondere den Kostenrahmen für die Umsetzung in der zweiten Phase abzuschätzen, damit die Bürgerschaft auf dieser Grundlage über die notwendigen Mittel und die erforderliche Ausstattung für den Betrieb in einer gesonderten Drucksache beschließen kann.
Für die erste Phase sollen, in Orientierung an der ersten Umsetzungsphase zum Hamburger Transparenzportal, eine Projektleitung A 15 für die Gesamtsteuerung mit Erfahrung in IT-Projekten ebenso wie im Bereich Dokumentation, sowie zwei Referentenstellen A 13 für Ausarbeitung der Softwareanforderungen, IT-Infrastruktur-Rahmenbedingungen und System-Schnittstellen sowie für juristische Fragestellungen und Datenschutz eingesetzt werden.
III.
Auswirkungen auf den Haushalt und Personalbedarfe
den Stellenplan des Einzelplans 1.01 – Bürgerschaft –, Aufgabenbereich 200, um folgende Stellenveränderungen ab 2025 zu ergänzen:
1. eine 1,0 Planstelle Regierungsdirektorin / Regierungsdirektor A 15
2. zwei 1,0 Planstellen Regierungsrätin / Regierungsrat A 13.
Die Stellen sind zu versehen mit dem Vermerk: kw zum 31.12.2027 (Abschluss der Umsetzung eines Lobbyregisters)
IV.
Der Senat wird ersucht,
Personalmittel im Wege einer Sollübertragung für
a. eine Stelle A 15 für Juni bis Dezember 2025 und für das gesamte Jahr 2026,
b. zwei Stellen A 13 für Juni bis Dezember 2025 und für das gesamte Jahr 2026
in Höhe von 231.000 Euro für das Haushaltsjahr 2025 sowie 396.000 Euro für das Haushaltsjahr 2026 in den Einzelplan 1.01., Produktgruppe 200.03 „Bürgerschaftskanzlei“, in den Kontenbereich „Personalkosten“ aus dem Einzelplan 9.2, Produktgruppe 283.01 „Zentrale Ansätze I“ zu übertragen.
- Christel Oldenburg
- Milan Pein (Fachsprecher:in Haushalt)
- Arne Platzbecker
- Olaf Steinbiß
- Urs Tabbert (Fachsprecher:in Justiz)
- Sarah Timmann
- Carola Veit
sowie
- Eva Botzenhart
- Alske Freter
- Sina Imhof
- Jennifer Jasberg
- Lisa Kern
- Sina Aylin Koriath
- Sonja Lattwesen
- Lisa Maria Otte
- Lena Zagst (GRÜNE) und Fraktion