Einnahmebasis von Ländern und Kommunen stärken – Steuergerechtigkeit schaffen
Mittwoch, 14.01.2026
Die Kommunen und Länder in Deutschland stehen vor großen Aufgaben. Gleichzeitig warnen die 13 Rathauschef*innen der Landeshauptstädte vor einem drohenden Finanznotstand. Hamburg hat sich diesen Warnungen als Stadtstaat eindringlich angeschlossen. Die Schere zwischen kommunalen Einnahmen und Ausgaben geht immer weiter auseinander und erreichte im Jahr 2024 mit knapp 25 Milliarden Euro das höchste Defizit seit der Wiedervereinigung.
Um die kommunale Infrastruktur – etwa Krankenhäuser, den öffentlichen Personennahverkehr oder Straßen – zu erhalten und zu verbessern, muss die Einnahmebasis insbesondere der Kommunen, aber auch der Länder gestärkt werden. Neben den Anteilen an den Gemeinschaftssteuern bestehen bei den Gemeindesteuern und den Ländersteuern erhebliche Gerechtigkeitslücken, die dringend geschlossen werden müssen. Dazu gehören insbesondere die weitere Eingrenzung von Share Deals bei der Grunderwerbsteuer, die Einhegung von Ausnahmen bei der Erbschaftsteuer nach § 28a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes, die weitgehende Abschaffung steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten und Steueroasen bei der Gewerbesteuer, sowie die perspektivische Wiedereinführung einer Vermögenssteuer auf große Vermögen. In all diesen Bereichen liegt die Gesetzgebungskompetenz beim Bund. Hamburg soll sich daher im Bundesrat mit Nachdruck für zeitnahe Reformen einsetzen.
Hinzu kommen weitere Rahmenbedingungen, die für die Bekämpfung von Steuerbetrug und missbräuchlichen Steuergestaltungen essenziell sind. Im Vollzug agiert Hamburg hier bereits konsequent und sachgerecht; aber auf Bundesebene sind sehr kurzfristig (aktuell im Kontext der Mehrwehrsteuersenkung diskutierte) Weichenstellungen erforderlich, um nicht neue Steuerausfälle zu riskieren – konkret im Kassenrecht. Der Grundsatz muss – unter Berücksichtigung der technischen Machbarkeit – lauten: „Cash only is over!“.
Erbschaftsteuer
Bereits in der vergangenen Legislaturperiode hat sich die Hamburgische Bürgerschaft für eine Reform der Erbschaftsteuer ausgesprochen (Drs. 22/12262) – denn die ungleiche Verteilung von Vermögen in Deutschland wird durch das geltende Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht nicht wirksam reduziert, sondern teilweise sogar verstärkt. Zwar ist die Erbschaftsteuer formal progressiv ausgestaltet, das heißt, höhere Vermögen sollten mit höheren Steuersätzen belastet werden. Tatsächlich können jedoch sehr hohe Vermögen von über 26 Millionen Euro aufgrund verschiedener Ausnahmeregelungen häufig nahezu vollständig steuerfrei übertragen werden, während mittlere Erbschaften verhältnismäßig stärker belastet werden.
Zugleich gilt: Kleinere Erbschaften – und dies ist der überwiegende Teil – sind aufgrund von Freibeträgen heute bereits von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit. Dies wird ausdrücklich befürwortet und sollte weiter gestärkt werden, sofern es gelingt, die bestehenden Steuerlücken am oberen Ende der Vermögensverteilung zu schließen. Die heutigen Ausnahmen für sehr große Erbschaften untergraben das Prinzip der Chancengerechtigkeit und mindern die Einnahmen der Länder. Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg sollte sich daher auf Bundesebene weiterhin mit großem Nachdruck und unter Einbeziehung des zeitnah erwarteten Urteils des Bundesverfassungsgerichts für eine Reform der sogenannten Verschonungsregelungen einsetzen. An die Stelle einer vollständigen Steuerbefreiung für Betriebsvermögen sollten weitreichende, mehrjährige Stundungsregelungen treten. Dies würde Steuergerechtigkeit herstellen, gleichzeitig Arbeitsplätze sichern und Investitionen weiterhin ermöglichen.
Besonders ungerecht ist außerdem die unterschiedliche Behandlung von kleineren und sehr großen Immobilienvermögen: Wer heute Anteile an einem Wohnungsunternehmen mit einem Immobilienbestand von mindestens 300 Wohneinheiten erbt, muss darauf keine Erbschaftsteuer zahlen. Wer hingegen zwei oder drei Wohnungen erbt, zahlt – soweit die Freibeträge überschritten werden – Erbschaft- oder Schenkungsteuer. Drei Wohnungen zu erben darf jedoch nicht höher besteuert werden als 300 oder mehr Wohnungen. Diese Ausnahme für große Immobilienbestände im Erbschaftsteuerrecht ist offenkundig ungerecht und sollte abgeschafft werden.
Gewerbesteuer
Die aktuellen Recherchen von FragDenStaat und ZDF Magazin Royale verdeutlichen ein seit Langem bekanntes Problem: Einige Unternehmen nutzen die kommunale Infrastruktur größerer Städte und Gemeinden, zahlen ihre Gewerbesteuer jedoch in Kommunen mit deutlich niedrigeren Hebesätzen. Dadurch entgehen den Kommunen in Deutschland insgesamt bis zu 1 Milliarde Euro an Steuereinnahmen.
Neben den betroffenen Kommunen gehören auch die Unternehmen zu den Verlierern, die auf solche Tricks und teils illegale Konstruktionen verzichten und im Wettbewerb zunehmend benachteiligt werden. Diese Form des Gewerbesteuerdumpings ist nicht nur unsolidarisch gegenüber Nachbarkommunen, sie fördert zudem reine Briefkastensitze von Unternehmen.
Auf Bundesebene haben sich die Koalitionsparteien im Koalitionsvertrag darauf verständigt, die Untergrenze des Gewerbesteuerhebesatzes von 200 auf 280 Prozent anzuheben. Dies ist ein wichtiger erster Schritt, reicht jedoch nicht aus. Die Bundesregierung sollte den Mindesthebesatz auf 300 Prozent anheben und weitere Maßnahmen ergreifen, um Scheinsitzverlegungen in Steueroasen wirksam und zeitnah zu unterbinden.
Hinzu kommt, dass Immobiliengesellschaften, die ausschließlich vermögensverwaltend tätig sind, von der Gewerbesteuer auf Mieteinnahmen befreit sind. Sie zahlen lediglich Körperschaftsteuer in Höhe von 15 Prozent auf ihre Gewinne, während andere Gesellschaften mit anderen Einkunftsquellen im Durchschnitt rund 29 Prozent Steuern (Körperschaft- und Gewerbesteuer) entrichten. Diese Steuervergünstigung führt zu Ungleichbehandlungen zwischen verschiedenen Wirtschaftszweigen, begünstigt stark renditeorientierte Investitionen in den Immobiliensektor und mindert die Einnahmen der Kommunen. Vor dem Hintergrund der Zielsetzung der Vorschrift (Gleichstellung vermögensverwaltender Grundstücksunternehmen, deren Einkünfte nur kraft Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegen mit den vermögensverwaltenden Einzelpersonen und Personengesellschaften) sollte Hamburg prüfen, ob und inwieweit diese Gewerbesteuerbefreiung für vermögensverwaltende Immobiliengesellschaften eingeschränkt werden sollte.
Grunderwerbsteuer
Bei der Grunderwerbsteuer setzen sich Regierungsfraktionen und Senat weiterhin dafür ein (siehe Drs. 22/6847), mit einer Öffnungsklausel den Ländern Möglichkeiten der Ermäßigung der Grunderwerbsteuer beim familiären Ersterwerb zur Selbstnutzung, bei geförderten Wohnungen (Erwerb von Grundstücken für den geförderten Wohnungsbau und Objekte des geförderten Wohnungsbaus) und bei Erbbaurechten zu eröffnen. So könnten gegebenenfalls – ab Bestehen der Gesetzgebungsmöglichkeit für die Länder – unter schwierigen Rahmenbedingungen auf dem Hamburger Wohnungsmarkt und bei gleichzeitig herausfordernder Haushaltslage zielgerichtet steuerliche Anreize dort gesetzt werden, wo sie besonders nötig sind: bei jungen Familien, bei geförderten Wohnungen und bei Erbbaurechten.
Im Hinblick auf die Einnahmeseite stehen weiter sogenannte Share Deals im Fokus: Durch diese können große Immobilienunternehmen die Grunderwerbsteuer umgehen, indem nicht die Immobilie selbst, sondern Anteile an Immobiliengesellschaften übertragen werden. Eine im Jahr 2021 erfolgte Reform hat das Problem zwar adressiert, inwieweit weiterhin ungewollte Gestaltungsmöglichkeiten mit erheblichen Steuerausfällen bestehen, gilt es zu hinterfragen: So fällt zum Beispiel weiterhin keine Grunderwerbsteuer an, wenn „nur“ bis zu 89,9 Prozent der Anteile an einer Immobiliengesellschaft übernommen werden. Dem Staat entgehen dadurch weiterhin erhebliche Einnahmen. Schätzungen gehen von rund 1 Milliarde Euro jährlich aus, die durch diese nach wie vor legalen Umgehungsgestaltungen verloren gehen. Die Praxis der Share Deals fördert zudem Preisspekulationen auf dem Immobilienmarkt und bevorzugt Großinvestoren gegenüber Einzelkäufer*innen. Denn während Privatpersonen bei einem Haus- oder Wohnungskauf Grunderwerbsteuer zahlen müssen, können große Unternehmen diese Steuer vielfach vermeiden.
Eine wirksame und innovative Lösung könnte gegebenenfalls die Einführung eines Optionsmodells nach niederländischem Vorbild sein: Die Grunderwerbsteuer würde anteilig bereits ab einer Übernahme von 10 Prozent der Anteile an einer Immobiliengesellschaft durch ein anderes Unternehmen anfallen. Kauft ein Immobilienunternehmen 10 Prozent der Anteile einer anderen Immobiliengesellschaft, wären 10 Prozent der Grunderwerbsteuer zu entrichten; beim Erwerb von 89,9 Prozent der Anteile wären entsprechend 89,9 Prozent der Grunderwerbsteuer fällig. Auf diese Weise würden Immobilienkonzerne ihren fairen Beitrag leisten und nicht gegenüber Privatpersonen bevorteilt.
Vermögenssteuer
Die steuerliche Belastung von Vermögen liegt in Deutschland seit Jahren deutlich unter der von Arbeitseinkommen und trägt so zu einer spürbaren Schieflage im Steuersystem bei. Eine reformierte Vermögenssteuer, deren Aufkommen vollständig den Ländern zufließen würde, eröffnet ein erhebliches Potenzial zur Stärkung der öffentlichen Finanzen und damit zur nachhaltigen Sicherung zentraler staatlicher Aufgaben. Zugleich sind die bekannten Bedenken ernst zu nehmen: Eine verfassungskonforme Ausgestaltung erfordert eine aktuelle, gleichmäßige und administrativ handhabbare Bewertung von Vermögenswerten. Ebenso müssen mögliche Belastungen für investitionsstarke mittelständische Unternehmen sowie Wettbewerbs- und Standorteffekte sorgfältig berücksichtigt werden. Gerade deshalb sollte der Bund eine umfassende Neuordnung der Vermögensbesteuerung prüfen, die hohe Vermögen zielgenau erfasst, wirtschaftliche Substanz schützt und rechtliche Vorgaben klar erfüllt. Ein entsprechendes Engagement des Senats auf Bundesebene ist geeignet, diese Debatte konstruktiv voranzubringen und Spielräume für mehr Steuergerechtigkeit und stabile Landesfinanzen zu eröffnen.
Die Bürgerschaft möge beschließen:
Der Senat wird ersucht,
1. sich im Bundesrat für eine Stärkung der kommunalen und landesbezogenen Steuereinnahmen einzusetzen und dabei insbesondere auf gesetzliche Änderungen hinzuwirken, die bestehende Gerechtigkeitslücken im Bereich der Erbschaftssteuer, der Gewerbesteuer und der Grunderwerbsteuer schließen,
2. im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer
a. sich für eine Reform der sogenannten Verschonungsregelungen einzusetzen, mit dem Ziel, vollständige Steuerbefreiungen für sehr hohe Vermögen – insbesondere Betriebs- und Immobilienvermögen – zu begrenzen,
b. sich dafür einzusetzen, dass an die Stelle vollständiger Steuerbefreiungen weitreichende, mehrjährige Stundungsregelungen treten, die sowohl Steuergerechtigkeit verbessern als auch Arbeitsplätze sichern und Investitionen ermöglichen,
c. sich für den Abbau von Ausnahmen einzusetzen, die dazu führen, dass der Erwerb sehr großer Immobilienvermögen – etwa durch Anteile an Wohnungsunternehmen mit umfangreichen Immobilienbeständen – steuerlich günstiger behandelt wird als der Erwerb weniger Einzelimmobilien, und insbesondere die bestehende Sonderregelung für Wohnungsunternehmen mit großen Beständen aufzuheben,
3. im Bereich der Gewerbesteuer
a. sich für eine Anhebung des bundesgesetzlich festgelegten Mindesthebesatzes der Gewerbesteuer auf mindestens 300 Prozent einzusetzen,
b. weiterhin Maßnahmen zu unterstützen, die Scheinsitzverlegungen und andere Gestaltungen zur Verlagerung von Gewerbesteuereinnahmen in Gemeinden mit besonders niedrigen Hebesätzen wirksam unterbinden,
c. in dem Kontext zu prüfen, ob und inwieweit die Gewerbesteuerbefreiung für vermögensverwaltende Immobiliengesellschaften beibehalten werden sollte,
4. im Bereich der Grunderwerbsteuer
a. sich weiter für eine Öffnungsklausel für die Länder einzusetzen mit Möglichkeiten der Ermäßigung der Grunderwerbsteuer bei familiärem Ersterwerb zur Selbstnutzung, bei geförderten Wohnungen (Erwerb von Grundstücken für den geförderten Wohnungsbau und Objekte des geförderten Wohnungsbaus) und bei Erbbaurechten,
b. auf Bundesebene auf weitergehende, einnahmesichernde Reformen der Regelungen zu sogenannten Share Deals hinzuwirken und dabei die Einführung eines Optionsmodells nach niederländischem Vorbild zu prüfen,
5. im Bereich des Kassenrechts schnellstmöglich Kassenpflichten verknüpft mit der Möglichkeit der digitalen Belegausgabe straf- und bußgeldbewehrt zu verschärfen sowie die verbindliche und flächendeckende Möglichkeit auch mindestens einer digitalen Zahloption für die Kund*innen zu regeln.
6. sich auf Bundesebene in geeigneter Weise für die perspektivische Wiedereinführung einer Vermögenssteuer auf große Vermögen einzusetzen.
7. der Bürgerschaft über die unternommenen Anstrengungen und Beratungen auf Bundesebene bezüglich der Verbesserung der Einnahmebasis von Ländern und Kommunen sowie weiteren bundespolitischen Schritten zur Stärkung der Steuergerechtigkeit bis zum 31.03.2027 zu berichten.
- Mehria Ashuftah
- Regina-Elisabeth Jäck
- Gulfam Malik
- Baris Önes
- Milan Pein (Fachsprecher:in Haushalt)
- Sören Platten
- Tim Stoberock
- Sarah Timmann
- Michael Weinreich
sowie
- Dennis Paustian-Döscher
- Miriam Block
- Rosa Domm
- Mareike Engels
- Alske Freter
- Michael Gwosdz
- Sina Imhof
- Lisa Kern
- Jennifer Jasberg
- Parica Partoshoar
- Dr. Selina Storm
- Kathrin Warnecke
- Lena Zagst (GRÜNE) und Fraktion