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Erneute Änderung des Gesetzes über die Parlamentsbeteiligung beim Erlass infektionsschützender Maßnahmen

Mittwoch, 30.03.2022

Das Gesetz über die Parlamentsbeteiligung beim Erlass infektionsschützender Maßnahmen stellt mittels Berichts- und Vorlagepflichten des Senats sicher, dass die Hamburgische Bürgerschaft im Rahmen des Erlasses von Rechtsverordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie angemessen beteiligt wird.

 

Um Änderungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) abzubilden, ist das Gesetz über die Parlamentsbeteiligung beim Erlass infektionsschützender Maßnahmen zuletzt im Dezember 2021 angepasst worden. Aufgrund der nun erfolgten erneuten Änderung des IfSG besteht wiederum Anpassungsbedarf.

 

§ 3 Absatz 5 ist an den neuen § 28a Absatz 8 IfSG anzupassen, der unabhängig von einer durch den Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite nunmehr Feststellungen des Landesparlaments über das Vorliegen einer konkreten Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage mit COVID-19 und über die Anwendbarkeit konkreter in § 28a Absatz 8 Satz 1 IfSG festgelegter Maßnahmen vorsieht. Dies ist Voraussetzung dafür, dass der Senat als Verordnungsgeber die in § 28a Absatz 8 Satz 1 IfSG normierten Maßnahmen ergreifen kann.

 

Die konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage mit COVID-19 ist in § 28a Absatz 1 Satz 2 IfSG näher definiert. Um für die Bürgerschaft insoweit eine hinreichende Entscheidungsgrundlage für diese Feststellungen zu gewährleisten, wird mit § 3 Absatz 5 eine diesbezügliche Berichtspflicht des Senats fortgeschrieben.

 

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Die Bürgerschaft möge beschließen:

 

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Parlamentsbeteiligung beim Erlass infektionsschützender Maßnahmen vom 18. Dezember 2020

 

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 473), in Verbindung mit Artikel 80 Absatz 4 des Grundgesetzes wird das folgende Gesetz erlassen:

 

§ 3 Absatz 5 des Gesetzes über die Parlamentsbeteiligung beim Erlass infektionsschützender Maßnahmen vom 18. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 701), geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 947), erhält folgende Fassung:

 

„(5) Unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 IfSG festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite berichtet der Senat der Bürgerschaft, ob im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg durch eine epidemische Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) die konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage im Sinne von § 28a Absatz 8 Satz 2 IfSG besteht, damit die Bürgerschaft gemäß § 28a Absatz 8 IfSG das Vorliegen der konkreten Gefahr und die Anwendbarkeit konkreter in § 28a Absatz 8 Satz 1 IfSG genannter Maßnahmen feststellen kann.“

 

sowie
  • Jenny Jasberg
  • Dominik Lorenzen
  • Lena Zagst
  • Michael Gwosdz
  • Eva Botzenhart
  • Alske Freter
  • Sina Imhof
  • Lisa Kern
  • Lisa Maria Otte (GRÜNE) und Fraktion