Erweiterung der Heilfürsorge auf Beamt*innen im Bereich des Justizvollzuges
Dienstag, 06.01.2026
Die Beamt*innen des Strafvollzugsdienstes und des Justizkrankenpflegedienstes sorgen mit großem persönlichem Einsatz tagtäglich für die Sicherheit inner- und außerhalb der Justizvollzugsanstalten und leisten damit einen wichtigen Beitrag für eine erfolgreiche Resozialisierung und den Schutz der Allgemeinheit. Dabei handelt es sich um eine gesellschaftlich unverzichtbare Arbeit, die eine besondere Wertschätzung verdient. Bereits in der letzten Wahlperiode haben Bürgerschaft und Senat große Anstrengungen unternommen, um die Ausbildungszahlen für diese unverzichtbaren Berufe wieder zu erhöhen, z. B. durch die schrittweise Anhebung der Gitterzulage auf monatlich 180 Euro bis zum 1. August 2026.
Um mit den umliegenden Ländern und ähnlichen Berufsbildern konkurrenzfähig zu bleiben, soll der Justizvollzug mit Polizei und Feuerwehr gleichgestellt werden, indem auch diesen Beamt*innen der Zugang zur Heilfürsorge ermöglicht wird. Die Heilfürsorge bietet eine Krankenversorgung, die mit der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar ist. Die Berechtigten erhalten während ihrer aktiven Zeit ihre Gesundheitsversorgung direkt über die Heilfürsorge und müssen – abgesehen von einer Anwartschaft und gegebenenfalls einem Auslandskrankenschutz – grundsätzlich keine zusätzliche Krankenversicherung für sich selbst abschließen. Der monatliche Beitrag beträgt 1,4 Prozent der Grundbezüge und es bestehen Vorteile wie der Entfall der Vorausleistung und der Zuzahlungspflicht. Nachwuchskräfte werden sogar vom Eigenanteil befreit.
In einem immer anspruchsvolleren und konkurrenzstarken Arbeitsmarktumfeld sollen den Beamt*innen in den Justizvollzugsanstalten die Vorteile der Heilfürsorge so zeitnah wie möglich zugänglich gemacht werden.
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Die Bürgerschaft möge beschließen:
Sechstes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes
Vom …
§ 1
Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes
§ 115 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 166, 173), erhält folgende Fassung:
„§ 115
Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung Justiz
zur Verwendung in Aufgaben des Justizvollzugs
(1) Auf Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung Justiz in den Laufbahnzweigen zur Verwendung in Aufgaben des Justizvollzugs sind die für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Senat kann durch Rechtsverordnung nach § 25 bestimmen, dass Laufbahnzweige in der Laufbahn Justiz, die die Funktionen des Justizvollzuges umfassen, als Einheitslaufbahn ausgestaltet werden.
(3) Für Beamtinnen und Beamte nach Absatz 1 in der Laufbahngruppe 1 oder in der Einheitslaufbahn nach Absatz 2 gelten §§ 108 und 112 entsprechend.“
§ 2
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2026 in Kraft.
(2) Beamtinnen und Beamte nach § 115 Absatz 1 in der Laufbahngruppe 1 oder in der Einheitslaufbahn nach § 115 Absatz 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) in der am 1. April 2026 geltenden Fassung, die am 31. März 2026 Anspruch auf Beihilfe haben, wird diese weiterhin an Stelle der Heilfürsorge nach § 112 HmbBG gewährt. Sie erhalten durch einen bis spätestens am 31. März 2027 gestellten Antrag Heilfürsorge nach § 112 HmbBG; in Fällen einer gewährten Pauschale nach § 80 Absatz 10 Satz 1 HmbBG findet die Unwiderruflichkeit des Antrags keine Anwendung.
Gesetzesbegründung:
Allgemeine Begründung
Mit diesem Gesetz soll die Heilfürsorge für Beamtinnen und Beamte der Laufbahnzweige Strafvollzugsdienst zur Verwendung in Aufgaben des Justizvollzugs sowie Justizkrankenpflegdienst zur Verwendung in Aufgaben des Justizvollzugs (nachfolgend: Justizvollzug) eingeführt werden.
Einzelbegründung
Zu § 1:
§ 115 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) erhält im Hinblick auf eine klarere inhaltliche Nachvollziehbarkeit eine neue Fassung.
Die einzige inhaltliche Änderung erfolgt im neuen Absatz 3. Zur Stärkung der Attraktivität der Laufbahnzweige Strafvollzugsdienst zur Verwendung in Aufgaben des Justizvollzugs sowie Justizkrankenpflegdienst zur Verwendung in Aufgaben des Justizvollzugs und zur Gewährleistung der Konkurrenzfähigkeit mit den umliegenden Ländern und ähnlichen Berufsbildern sollen die für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sowie Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr geltenden Regelungen zur Heilfürsorge auf die Beamtinnen und Beamten des Justizvollzugs übertragen werden.
Inhaltlich ist die Einführung der Heilfürsorge im Justizvollzug eine zweckmäßige Maßnahme, um die sozialen Rahmenbedingungen für die im Einsatz befindlichen Bediensteten zu verbessern. Die Heilfürsorge ermöglicht eine unmittelbare Kostenübernahme im Krankheits- und Behandlungsfall, sodass keine finanzielle, im Einzelfall erhebliche Vorleistung durch die Beamtinnen und Beamten mehr erforderlich ist. Dieser Umstand sowie die Tatsache, dass während der aktiven Dienstzeit kein eigenständiger und eigenfinanzierter Krankenversicherungsschutz, allenfalls eine Anwartschaftsversicherung abgeschlossen und von den Beamtinnen und Beamten bezahlt werden muss, führt zu einer deutlichen finanziellen Entlastung der Bediensteten, insbesondere in den vorwiegend niedrigen Besoldungsgruppen. Die Heilfürsorge erhöht mit dieser Verbesserung die Attraktivität des Justizvollzugs. Um den zunehmenden altersbedingten Personalabgängen wirkungsvoll begegnen zu können, müssen die Bewerbungs- und anschließend die Einstellungszahlen erhöht werden. Attraktive Rahmenbedingungen wie der Zugang zur Heilfürsorge im Justizvollzug erleichtern und verbessern die Nachwuchsgewinnung.
Ab Inkrafttreten der Regelung erhalten die berechtigten Bediensteten des Justizvollzugs die weiterentwickelte Heilfürsorge entsprechend der Regelung für Polizei und Feuerwehr. Ihre Angehörigen werden weiterhin in der Beihilfe berücksichtigt. Die Heilfürsorge umfasst Leistungen mindestens nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) und entspricht damit der gesetzlichen Krankenversicherung. Zuzahlungen für Medikamente und Hilfsmittel, wie das SGB V sie vorsieht, sind von den Heilfürsorgeberechtigten nicht zu leisten. Die heilfürsorgeberechtigten Beamtinnen und Beamten beteiligen sich, ebenso wie die Bediensteten bei der Polizei und der Feuerwehr, mit einem Eigenanteil von 1,4 % ihres Grundgehalts an den Kosten.
Das Recht der Heilfürsorgeberechtigten, durch unwiderrufliche Erklärung die Gewährung der Heilfürsorge abzulehnen (§ 112 Absatz 4 Sätze 2 und 3 HmbBG) bleibt unberührt. Die Heilfürsorgeberechtigung endet mit dem Eintritt in die Versorgung. Ab Versorgungsbeginn sind sie beihilfeberechtigt.
Ihre Angehörigen werden durchgängig in der Beihilfe berücksichtigt.
Zu § 2:
Die Erweiterung der Heilfürsorge auf Beamtinnen und Beamte im Bereich des Justizvollzugs soll zum 1. April 2026 in Kraft treten, damit die technischen und organisatorischen Voraussetzungen (einschließlich Fertigung und Versand der Versichertenkarten) geschaffen werden können und ein ausreichender zeitlicher Vorlauf für den künftig berechtigten Personenkreis gewährleistet wird, damit sich dieser individuell versicherungsrechtlich beraten lassen und innerhalb der in Absatz 2 benannten Jahresfrist eine Entscheidung für oder gegen die Inanspruchnahme der Heilfürsorgeberechtigung anstelle der Beihilfe treffen kann.
Den am Tag vor Inkrafttreten vorhandenen Beamtinnen und Beamten des Justizvollzugs wird ein einmaliges zwölfmonatiges Wahlrecht ab Inkrafttreten der Regelung eingeräumt (vgl. § 2 Absatz 2), um von der Beihilfeberechtigung in die Heilfürsorgeberechtigung zu wechseln. Wird kein Antrag gestellt, verbleiben die Beamtinnen und Beamten in der Beihilfe
Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingestellte Beamtinnen und Beamte des Justizvollzugs erhalten Heilfürsorge.
Beamtinnen und Beamte des Justizvollzugs, die sich vor Inkrafttreten dieses Gesetztes für eine Beihilfe in Form einer Pauschale nach § 80 Absatz 10 HmbBG entschieden haben, stand zum Zeitpunkt dieser unwiderruflichen Entscheidung die Heilfürsorge als Form des Krankenversicherungsschutzes noch nicht offen. Sie erhalten daher mit der Entscheidung für die Heilfürsorge die Möglichkeit, sich erneut zwischen individueller und pauschaler Beihilfe zu entscheiden. Diese Entscheidung ist von Bedeutung für die Ausgestaltung des Beihilfeanspruchs im Ruhestand nach dem Ende des Heilfürsorgeanspruchs.
- Mehria Ashuftah
- Regina-Elisabeth Jäck
- Gulfam Malik
- Baris Önes
- Milan Pein
- Sören Platten
- Arne Platzbecker
- Anja Quast
- Olaf Steinbiß
- Tim Stoberock (Fachsprecher:in Digitalisierung und Datenschutz)
- Sarah Timmann (Fachsprecher:in Justiz)
- Carola Veit
- Michael Weinreich
sowie
- Richard Seelmaecker
- Stefanie Blaschka
- Dennis Gladiator
- Dr. Antonia Goldner
- André Trepoll (CDU) und Fraktion und der Abgeordneten Lena Zagst
- Dennis Paustian-Döscher
- Miriam Block
- Rosa Domm
- Mareike Engels
- Alske Freter
- René Gögge
- Michael Gwosdz
- Sina Imhof
- Jennifer Jasberg
- Parica Partoshoar
- Dr. Gudrun Schittek
- Dr. Selina Storm
- Kathrin Warnecke (GRÜNE) und Fraktion und der Abgeordneten Stephan Jersch
- Xenija Melnik
- Heike Sudmann
- David Stoop
- Dr. Carola Ensslen (DIE LINKE) und Fraktion