Für eine angemessene Vergütung: Zulage für bürgernahe Dienste und Besoldungserhöhung für Bezirksamtsleiter:innen
Montag, 07.10.2024
Alle Mitarbeiter:innen der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) leisten einen wertvollen Beitrag. Hervorzuheben sind jedoch insbesondere die Mitarbeiter:innen in den Bezirksämtern und den Standorten Einwohnerangelegenheiten und Ausländerangelegenheiten des Hamburg Service vor Ort, die in der direkten Interaktion mit den Bürger:innen stehen (bürgernahe Dienste). Diese tragen wesentlich zur Zufriedenheit mit und zur Effizienz der Verwaltung bei. Dabei sind die Mitarbeiter:innen im direkten Bürgerkontakt auch gleichzeitig das Gesicht der Verwaltung und prägen das Bild der Verwaltung in der Öffentlichkeit. Die Mitarbeiter:innen der bürgernahen Dienste stehen täglich vor einer Vielzahl von Anfragen, Problemen und Anliegen der Bürger:innen. Sie müssen schnell und effektiv reagieren, um die Bedürfnisse der Menschen zu erfüllen und gleichzeitig die geltenden Vorschriften und Verfahren einzuhalten. Diese Verantwortung und Arbeitsbelastung verdient eine angemessene Anerkennung. Zudem sind sie oft die ersten Ansprechpersonen für die Bürger:innen, wenn es um Verwaltungsangelegenheiten geht. Sie sind diejenigen, die Informationen bereitstellen, Anträge entgegennehmen und bei der Lösung von Problemen helfen. Eine motivierte und gut ausgestattete Belegschaft in diesen Bereichen trägt wesentlich zur positiven Wahrnehmung der Verwaltung bei. Außerdem benötigen die Mitarbeiter:innen der bürgernahen Dienste ein breites Spektrum an Fachkenntnissen, um die vielfältigen Anfragen und Anliegen der Bürger:innen angemessen und schnell bearbeiten zu können. Durch regelmäßige Weiterbildungen und Schulungen halten sie ihr Wissen auf dem neuesten Stand und können den Bürger:innen einen qualitativ hochwertigen Service bieten.
Eine Zulage würde die Motivation zur Weiterbildung fördern, die Attraktivität des Berufsfeldes steigern, einen Beitrag zur Verringerung der Fluktuation leisten und die Arbeit der Mitarbeiter:innen angemessen würdigen. Daher wird der Senat ersucht, mit den zuständigen Gewerkschaften in Umsetzung der TVL-Tarifeinigung diesbezüglich Gespräche aufzunehmen.
Zum Zweiten haben sich die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Bezirksamtsleiter:innen in den letzten Jahren erheblich erweitert und sind anspruchsvoller geworden. Die Bezirksamtsleiter:innen tragen eine immense Verantwortung für die effiziente und effektive Verwaltung ihres Bezirksamts. Sie sind nicht nur für die Koordinierung und Überwachung verschiedener Verwaltungsbereiche zuständig, sondern müssen auch komplexe politische, rechtliche und finanzielle Entscheidungen treffen. Diese Verantwortlichkeiten erfordern ein hohes Maß an Fachwissen, Führungsfähigkeiten und strategischem Denken. Die Herausforderungen im Bereich der lokalen Verwaltung nehmen stetig zu. Die Bezirksamtsleiter:innen stehen vor komplexen Problemen wie der Bewältigung des demografischen Wandels, der Sicherstellung einer nachhaltigen Stadtentwicklung, der Integration und der Sicherstellung einer angemessenen Infrastruktur. Im Vergleich der Besoldungsstufe der Bezirksamtsleiter:innen mit vergleichbaren Positionen in anderen Bereichen, wird zudem deutlich, dass die derzeitige Besoldungsstufe nicht angemessen ist. Bezirksamtsleiter:innen haben ähnlich hohe Verantwortlichkeiten wie Führungskräfte in der Privatwirtschaft oder in anderen öffentlichen Institutionen, die in höheren Besoldungsgruppen eingestuft sind. Eine angemessene Vergütung ist entscheidend, um qualifizierte und erfahrene Fachkräfte für diese Position gewinnen und halten zu können. Daher ist der Entwurf des Hamburgischen Gesetzes zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2024/2025 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Regelungen in diesem Punkt mit Wirkung zum 1. November 2025 entsprechend anzupassen.
Darüber hinaus bedarf es redaktioneller Klarstellungen in Bezug auf den Familienzuschlag für vierte und weitere Kinder und die beabsichtigten Erhöhungen von Stellenzulagen sowie einer Streichung einer beabsichtigten Änderung im Hamburgischen Besoldungsgesetz wegen des nicht zu erwartenden Inkrafttretens des Bundeskindergrundsicherungsgesetzes zum 1. Januar 2025.
Die Bürgerschaft möge beschließen:
I. Der Senat wird ersucht,
1. wie in der Tarifeinigung zum Tarifvertrag der Länder vereinbart, ab 1. Juli 2025 mit den zuständigen Gewerkschaften Gespräche aufzunehmen mit der Zielsetzung, eine Einigung über eine Zulage für bürgernahe Dienste, die in der Regel in den Bezirksämtern und den Standorten Einwohnerangelegenheiten und Ausländerangelegenheiten des Hamburg Service vor Ort wahrgenommen werden, möglichst bis zum Ende der Laufzeit des Tarifvertrags am 1. November 2025 zu erreichen.
2. das Bezahlungsgefüge auf den Leitungsebenen der Bezirksämter im Hinblick auf die Gesetzesänderung gemäß Ziffer II zu überprüfen. Sofern sich hieraus Umsetzungsbedarfe ergeben, sollten diese mit Blick auf die herausfordernde Haushaltslage schrittweise über einen mehrjährigen Zeitraum im Zuge der besoldungsrechtlichen Umsetzung von Tarifeinigungen angegangen werden.
II. Der Entwurf des Hamburgischen Gesetzes zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2024/2025 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Regelungen (Anlage 1 zur Drucksache 22/15878) wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 4 erhalten die Nummern 5 und 6 folgende Fassung:
„5. Anlage II wird wie folgt geändert:
5.1 Die Textstelle
„Besoldungsgruppe B 1
Keine Ämter“
wird gestrichen.
5.2 Im Eintrag zu Besoldungsgruppe B 4 wird die Textstelle „Bezirksamtsleiterin, Bezirksamtsleiter“ gestrichen.
5.3 Im Eintrag zu Besoldungsgruppe B 6 wird hinter der Überschrift die Textstelle „Bezirksamtsleiterin, Bezirksamtsleiter“ eingefügt.
6. Die Anlagen VII und VIIa erhalten die aus Anlage 1 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.“
2. Artikel 9 wird wie folgt geändert:
2.1 Die Nummern 2 bis 2.2 werden gestrichen.
2.2 Die Nummern 3 bis 6 werden Nummern 2 bis 5.
3. Artikel 14 erhält folgende Fassung:
„Artikel 14
Weitere Änderung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes
Anlage IX des Hamburgischen Besoldungsgesetzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert durch Artikel 9 dieses Gesetzes, erhält die aus Anlage 7 ersichtliche Fassung.“
4. Artikel 15 erhält folgende Fassung:
„Artikel 15
Weitere Änderung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes
Anlage IX des Hamburgischen Besoldungsgesetzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert durch Artikel 14 dieses Gesetzes, erhält die aus Anlage 8 ersichtliche Fassung.“
5. Artikel 16 wird wie folgt geändert:
5.1 Die Sätze 6 und 7 erhalten folgende Fassung:
„Artikel 9 Nummer 4 und Artikel 10 Nummern 2, 7, 9 und 10 treten am 1. Januar 2025 in Kraft. Artikel 9 Nummer 5, Artikel 10 Nummern 1, 3 bis 6 und 8 sowie die Artikel 11 bis 13 treten am 1. Februar 2025 in Kraft.“
5.2 Hinter Satz 8 wird folgender Satz eingefügt:
„Artikel 4 Nummern 5.2 und 5.3 tritt am 1. November 2025 in Kraft.“
6. Die Bezeichnung der Anlage 4 erhält folgende Fassung:
„Anlage 4 (zu Artikel 9 Nummer 4)“.
7. Die Bezeichnung der Anlage 5 erhält folgende Fassung:
„Anlage 5 (zu Artikel 9 Nummer 5)“.
- Cem Berk
- Ole Thorben Buschhüter
- Astrid Hennies
- Baris Önes
- Milan Pein
- Anja Quast
- Frank Schmitt
- Sören Schumacher
- Olaf Steinbiß
- Tim Stoberock
- Carola Veit
- Michael Weinreich
sowie
- Dennis Paustian-Döscher
- Lisa Kern
- Eva Botzenhart
- Mareike Engels
- Alske Freter
- René Gögge
- Linus Görg
- Michael Gwosdz
- Sina Imhof
- Jennifer Jasberg
- Sina Aylin Koriath
- Sonja Lattwesen
- Dominik Lorenzen
- Zohra Mojadeddi
- Lisa Maria Otte
- Lena Zagst (GRÜNE) und Fraktion