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Gemeinnützigkeit stärken: Sportvereine und weitere gemeinnützige Organisationen unterstützen

Donnerstag, 10.04.2025

In Deutschland engagieren sich rund 29 Millionen Menschen freiwillig und unentgeltlich für das Gemeinwohl. Das freiwillige Engagement dieser Menschen trägt zum gesellschaftlichen Zusammenhalt bei und stärkt demokratische Werte und Haltungen. Alleine im Sport geht der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) davon aus, dass sich über acht Millionen Menschen regelmäßig freiwillig engagieren. Der Hamburger Sportbund (HSB) vertritt mit seinen derzeit 855 Vereinen und Verbänden rund 582.930 Hamburger Sportler:innen. Der HSB bezeichnet sich damit als „größte Community der Stadt“. Dabei bildet der Sport zwar die bei weitem größte Gruppe im Bereich der gemeinnützigen Organisationen ab, aber auch in vielen anderen gesellschaftlichen Tätigkeitsfeldern ist das freiwillige Engagement im Rahmen von gemeinnützigen Organisationen groß und damit eine unverzichtbare Stütze unserer Gesellschaft.

Auf Antrag der Fraktionen von SPD und Grünen (Drs. 22/12169) hat sich der Senat auf Bundesebene bereits für die Anhebung des Übungsleiterfreibetrags und der Ehrenamtspauschale eingesetzt sowie erfolgreich die Anpassung der Höchstgrenzen für Mitgliedsbeiträge umgesetzt. Zudem wurden 2021 die Grenzen für den vereinfachten Zuwendungsnachweis für Spenden von 200 auf 300 Euro erhöht. Der vereinfachte Spendennachweis kann ein wichtiges Instrument zur Förderung der Spendenbereitschaft und zur Reduzierung bürokratischer Hürden im Spendenprozess sein. Eine moderate Anpassung erscheint daher sinnvoll. Ferner müssen gemeinnützige Vereine im Rahmen ihres wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs seit 2021 erst ab 45.000 Euro Brutto-Einnahmen p. a. Körperschaft- und Gewerbesteuer zahlen. Diese Freibetragsgrenze erscheint zumindest einer Überprüfung würdig. Gleiches gilt für eine Erhöhung des Freibetrags für Bruttoeinnahmen aus sportlichen Veranstaltungen. Auch erscheint die Prüfung einer Verlängerung des Prüfungsintervalls der Gemeinnützigkeit von drei auf fünf Jahre vertretbar und ein Beitrag zum Bürokratieabbau. Ebenso wurden gemeinnützige Vereine in ihrer Arbeit bereits dahingehend unterstützt, dass die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung bei jährlichen Einnahmen bis zu 45.000 Euro abgeschafft wurde. Diese Grenze überzeugt nicht. Daher sollte für alle gemeinnützigen Organisationen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung gänzlich abgeschafft werden.

Das Bündel dieser Maßnahmen kann helfen, die Arbeit gemeinnütziger Organisationen zu stärken und attraktiver zu machen. Daher scheinen die beschriebenen Anpassungsvorschläge respektive Prüfungen maßvoll und sinnvoll.

Grundsätzlich klar ist: SPD und Grüne stehen verlässlich an der Seite des Sports. Das Gesamtvolumen des neuen Sportfördervertrags (Laufzeit 2025 bis 2028) beträgt 2025 und 2026 jeweils rund 13,4 Millionen Euro. Das ist Rekord. Der Hamburger Sport erhält damit nachhaltig Planungssicherheit und ist auf Wachstumskurs. Alleine im letzten Jahr sind mehr als 25.500 neue Mitgliedschaften in den Hamburger Sportvereinen zu verzeichnen. Unteranderem auch aufgrund dieses positiven Trends gilt es, durch Verbesserungen der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen die gemeinnützige Arbeit vieler Organisationen zu unterstützen.

Die Bürgerschaft möge daher beschließen.

Der Senat wird ersucht,

1. sich auf Bundesebene für eine Anhebung der Grenze für den vereinfachten Zuwendungsnachweis für Spenden an gemeinnützige Organisationen und zur Abschaffung der Pflicht der zeitnahen Mittelverwendung gemeinnütziger Organisationen einzusetzen;

2. zu prüfen, inwieweit eine moderate Anhebung der Freibetragsgrenzen für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von gemeinnützigen Organisationen und für die Bruttoeinnahmen aus sportlichen Veranstaltungen sinnvoll ist und sich bei erfolgreicher Prüfung im Sinne einer Anhebung auf Bundesebene dafür einzusetzen;

3. zu prüfen, ob eine Verlängerung der Prüfungsintervalle der Gemeinnützigkeit von Vereinen sinnvoll ist. Bei erfolgreicher Prüfung im Sinne einer Intervallverlängerung diese umzusetzen;

4. der Bürgerschaft bis zum 31.12.2025 zu berichten.