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Geschlechtsspezifisch motivierte Tötungen wirksam erfassen – Mordmerkmal im Strafgesetzbuch schaffen

Mittwoch, 12.11.2025

Im Jahre 2023 wurden laut Bundeskriminalamt mehr als 350 vollendete Tötungsdelikte durch (ehemalige) Partner:innen erfasst, hinzu kommen mehrere hundert versuchte Taten. In über 80 Prozent der Fälle waren die Täter männlich. Die Gewalttaten ereignen sich häufig in Konstellationen, die durch patriarchale Kontrollmechanismen, Besitzdenken und ein tief verankertes Ungleichwertigkeitsdenken gegenüber Frauen geprägt sind.

Besonders häufig eskalieren diese Gewaltverhältnisse im Zusammenhang mit Trennungen oder dem Versuch der (meist weiblichen) Opfer, ein selbstbestimmtes Leben zu führen. Solche Taten sind keine Einzelfälle und kein rein privates Geschehen – sie sind Ausdruck struktureller, geschlechtsspezifischer Gewalt und enden allzu oft tödlich.

Die geltende Rechtslage wird diesem Phänomen – so genannter Femizide – nicht in ausreichender Weise gerecht. Zwar kann eine geschlechtsspezifische Motivation unter das Mordmerkmal der „niedrigen Beweggründe“ (§ 211 Abs. 2 Alt. 4 Strafgesetzbuch (StGB)) subsumiert werden. In der Praxis fehlt es jedoch an einer einheitlichen, konsequenten Rechtsprechung. Insbesondere trennungsbedingte Tötungen werden regelmäßig nicht als Mord eingestuft. Teilweise wird die Trennung durch das Opfer sogar als Indiz gegen die Niedrigkeit der Beweggründe des Täters gewertet – selbst, wenn bereits im Vorfeld Gewalt, Kontrolle oder psychischer Druck ausgeübt wurden.

Der Senat hat die Notwendigkeit weiterer Reformen in diesem Bereich des StGB erkannt und in der Senatsstrategie „Gewaltschutzkonzept zur Umsetzung der Istanbul-Konvention“ (Drs. 22/15828) ausgeführt, dass fraglich ist, ob in Fällen von Trennungs- bzw. Intimpartner:innentötungen eine schuldangemessene Bestrafung erfolgt. Immer wieder sei Kritik an den Argumentationsmustern der Rechtsprechung geäußert worden. Es werde – insbesondere bei Tätern aus dem deutschen Kulturkreis – häufig übersehen, dass diese Tötungen auch dann Ausdruck patriarchalen Besitzdenkens seien, wenn Gefühle von Verzweiflung, Enttäuschung und innerer Ausweglosigkeit die Motivation des Täters mitprägten. Als Konsequenz lehne die Rechtsprechung in solchen Fällen das Vorliegen des Mordmerkmals niedriger Beweggründe ab und die Täter würden, sofern keine weiteren Mordmerkmale erfüllt seien, nicht wegen Mordes (§ 211 StGB), sondern wegen des mit einer geringeren Strafdrohung versehenen Delikts des Totschlags (§ 212 StGB) verurteilt.

Mit der Einführung von § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB wurde im Jahr 2023 ein erster Schritt zur Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Tatmotive im Rahmen der Strafzumessung im Strafrecht unternommen. Da diese Motive in der Praxis aber häufig als subjektive Milderungsgründe – etwa emotionale Ausnahmesituationen oder vermeintliche Provokationen – gewertet werden, führt dies eher zu einer geringeren Strafe.

Eine angemessene strafrechtliche Erfassung geschlechtsspezifisch motivierter Tötungsdelikte erfordert daher eine Stärkung des Schutzanspruchs der Opfer und zwar bereits auf der Ebene der Tatbestandsverwirklichung. Es bedarf daher in § 211 StGB der Normierung eines eigenen Mordmerkmals, das den strukturellen, geschlechtsbezogenen Charakter dieser Taten ausdrücklich strafschärfend anerkennt, sichtbar macht und zu ihrer konsistenten, schuldangemessenen Bestrafung führt.

Der Beschluss der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister (JuMiKo) vom Juni 2025 (TOP II.20), dessen Mitantragsteller Hamburg ist, unterstreicht diesen gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Er macht sich die Analyse der unter der Federführung der Länder Berlin und Hamburg durchgeführten Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Gewalt gegen Mädchen und Frauen wirksam begegnen“ des Strafrechtsausschusses der JuMiKo zu eigen und stellt klar, dass die gegenwärtige Gesetzeslage nicht ausreicht, um der besonderen Qualität von trennungs- und geschlechtsspezifischen Tötungen angemessen zu begegnen.

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz wird in diesem Beschluss der JuMiKo aufgefordert, unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer empirisch-kriminologischen Untersuchung zur Tötung von Frauen des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen e. V. zu prüfen, ob eine Ergänzung des Tatbestandes des § 211 Abs. 2 des Strafgesetzbuches um ein weiteres Mordmerkmal zur Erfassung von trennungs- und geschlechtsspezifisch motivierten Tötungen geboten ist. Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz wird gebeten, spätestens auf der Herbstkonferenz der Justizministerinnen und Justizminister 2026 über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. Sollte das Ergebnis der Prüfung durch die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz nicht zufriedenstellend sein, bestünde Handlungsbedarf

Mit der Ergänzung der Mordmerkmale in § 211 StGB würde das Strafrecht auch in diesem sensiblen Bereich auf eine realitätsgerechte Grundlage gestellt, die den Schutz vor patriarchaler Gewalt stärkt, geschlechtsspezifische Tatmotive klar benennt und der Verharmlosung als sogenannte „Beziehungsdramen“ entgegenwirkt.

 

 

Die Bürgerschaft möge beschließen:

Der Senat wird ersucht,

1. sich weiterhin nachdrücklich im Bund für eine Erweiterung der Mordmerkmale des

§ 211 Abs. 2 Strafgesetzbuch einzusetzen und sich dabei an dem Beschluss der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom Juni 2025 (TOP II.20) zu orientieren;

2. der Bürgerschaft zum 01. Juni 2027 zu berichten.

 

sowie
  • Lena Zagst
  • Mareike Engels
  • Alske Freter
  • René Gögge
  • Michael Gwosdz
  • Sina Imhof
  • Jennifer Jasberg
  • Dr. Gudrun Schittek (GRÜNE) und Fraktion