Zum Hauptinhalt springen

Gesetz über die einmalige Zahlung einer Energiepreispauschale an Empfängerinnen und Empfänger von Beamtenversorgung

Montag, 24.10.2022

Angesichts der steigenden Energiepreise hat die Bundesregierung am 5. Oktober 2022 im Zuge eines Maßnahmenpakets zur Sicherung einer bezahlbaren Energieversorgung u. a. beschlossen, eine Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner in Höhe von 300 Euro bis zum 1. Dezember 2022 auszuzahlen. Um diese Energiepreispauschale auch den hamburgischen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern zukommen lassen zu können, bedarf es eines Gesetzes über die einmalige Zahlung einer Energiepreispauschale an Empfängerinnen und Empfänger von Beamtenversorgung.

 

Die Bürgerschaft möge beschließen:

 

Gesetz über die einmalige Zahlung einer Energiepreispauschale an Empfängerinnen und Empfänger von Beamtenversorgung

(Hamburgisches Versorgungs-EPP-Gesetz)

 

 

§ 1

Geltungsbereich

 

Dieses Gesetz gilt für Personen, die Versorgungsbezüge oder Altersgeld nach Maßgabe des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 72), zuletzt geändert am … [einzutragen: Datum und Fundstelle des Hamburgischen Gesetzes zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2022 und zur Aufhebung personalvertretungsrechtlicher Sonderregelungen] (HmbBeamtVG) erhalten.

 

 

§ 2

Einmalige Zahlung einer Energiepreispauschale

 

(1) Personen gemäß § 1, die am 1. Dezember 2022 Anspruch auf Versorgungsbezüge oder Altersgeld im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 sowie der §§ 89a und 89f HmbBeamtVG hatten und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland haben, wird eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro gewährt. Die Energiepreispauschale soll mit den Dezemberbezügen 2022 ausgezahlt werden.

 

(2) Ein Anspruch auf eine Energiepreispauschale nach diesem Gesetz besteht nicht für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen oder Altersgeld,

 

1. die einen Anspruch auf eine Rente im Sinne des § 66 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder 4 HmbBeamtVG haben oder

 

2. die einen weiteren Versorgungsbezug erhalten, der als neuer Versorgungsbezug vorrangig im Sinne von § 65 HmbBeamtVG gezahlt wird.

 

 

§ 3

Regelungsbefugnis der obersten Dienstbehörde

 

Die oberste Dienstbehörde wird ermächtigt, Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes zu erlassen.

 

 

§ 4

Versorgungsrechtliche Auswirkungen

 

(1) Die Energiepreispauschale ist kein Versorgungsbezug im Sinne von § 2 HmbBeamtVG und ist insoweit bei den versorgungsrechtlichen Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften (insbesondere §§ 64 bis 68 HmbBeamtVG) nicht zu berücksichtigen.

 

(2) Eine im Zusammenhang mit der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlte Energiepreispauschale gilt nicht als Rente im Sinne von § 66 Absatz 1 HmbBeamtVG.

 

 

§ 5

Rückzahlung

 

Ist die Energiepreispauschale gezahlt worden, obwohl sie nach diesem Gesetz nicht zustand, ist sie in voller Höhe zurückzuzahlen. Eine Verrechnung kann mit der Zahlung von Versorgungsbezügen oder Altersgeld erfolgen.

Begründung

 

A. Allgemeines

 

Anlass für die Gewährung der Energiepreispauschale sind die erheblichen Preiserhöhungen insbesondere im Energiebereich in diesem Jahr. Bereits mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 hat der Bund eine Energiepreispauschale zur Entlastung der nichtselbstständigen Beschäftigten (einschließlich Beamtinnen und Beamten) geschaffen, die im Monat September 2022 ausgezahlt wurde. Explizit ausgenommen von jener Energiepreispauschale waren Rentnerinnen und Rentner, aber auch Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen oder Altersgeld, für die eine entsprechende Pauschale nunmehr im Rahmen der Versorgungssysteme nachgezeichnet wird.

 

Am 5. Oktober 2022 wurde auf Bundesebene in einem Maßnahmenpaket des Bundes zur Sicherung einer bezahlbaren Energieversorgung und zur Stärkung der Einkommen u. a. beschlossen, eine Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner in Höhe von 300 Euro zum Dezember 2022 zur Auszahlung zu bringen. Die Auszahlung für die Rentnerinnen und Rentner soll über die Deutsche Rentenversicherung erfolgen. Für die Versorgungsempfängerinnen und -empfänger des Bundes wird der Bund eine entsprechende Regelung treffen. Den hamburgischen Versorgungsempfängerinnen und empfängern soll diese Energiepreispauschale in Anlehnung an das Vorhaben des Bundes (vgl. BT-Drucksache 20/3938 vom 11. Oktober 2022 („Entwurf eines Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreispauschale an renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs“) ebenfalls gewährt werden. Dies gilt auch für die Empfängerinnen und Empfänger von Altersgeld.

 

Bei einer Gesamtzahl von rund 37.700 Versorgungsempfängerinnen und -empfängern wird unter Berücksichtigung der Versorgungsempfängerinnen und -empfänger, die grundsätzlich ausgeschlossen sind, bzw. die Energiepreispauschale durch andere Leistungsträger erhalten, von einem Berechtigtenkreis von ca. 27.500 Versorgungsempfängerinnen und -empfängern ausgegangen. Die Kosten belaufen sich danach auf rund 8,3 Mio. Euro.

 

 

B. Zu den einzelnen Vorschriften

 

Zu Nummer 1

 

Zu § 1:

 

Mit diesem Gesetz wird die Regelung über die Gewährung einer Energiepreispauschale im Rentenrecht im Versorgungsrecht Hamburgs nachvollzogen. Das Gesetz gilt grundsätzlich für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen und Altersgeld. Die für den Ausschluss von Doppelzahlungen erforderlichen Ausschlusstatbestände sind in § 2 Absatz 2 geregelt.

 

Zu § 2:

 

Zu Absatz 1:

 

Diese Energiepreispauschale wird Empfängerinnen und Empfängern von Versorgungsbezügen – in Form von Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag, Witwen-, Witwer- oder Waisengeld – oder Altersgeld gezahlt.

 

Empfängerinnen und Empfängern von Versorgungsbezügen oder Altersgeld ohne Wohnsitz im Inland erhalten die Energiepreispauschale nicht. Im Ausland lebende Personen sind entweder niedrigeren Energiebelastungen als in Deutschland ausgesetzt oder ihnen kommen vergleichbare staatliche Maßnahmen zugute, die die dortige Wohnbevölkerung ebenfalls von den Energiepreisen entlasten. Eine Doppelförderung dieses Personenkreises ist nicht angezeigt.

 

Es ist vorgesehen, die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro mit den Versorgungsbezügen des Monats Dezember 2022 auszuzahlen.

 

Zu Absatz 2:

 

Eine Energiepreispauschale nach dem vorliegenden Gesetz soll nicht gewährt werden, wenn eine andere, ebenfalls zum Bezug der Energiepreispauschale berechtigenden Alterssicherungsleistung besteht. Um solche Doppelzahlungen zu vermeiden sind jene Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen und Altersgeld vom Anspruch ausgeschlossen, die gleichzeitig einen Anspruch auf eine Energiepreispauschale haben, weil sie eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen. Beim Zusammentreffen mehrerer beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge, aus denen ein Anspruch auf die Energiepreispauschale erwächst, wird diese nur bei dem vorrangig zu zahlenden Versorgungsbezug ausgezahlt. Die Regelung folgt dabei der versorgungsrechtlichen Grundwertung des § 65 HmbBeamtVG, wonach der frühere Versorgungsbezug in Ansehung eines hinzutretenden neueren Versorgungsbezuges gegebenenfalls ruht.

 

Zu § 3

 

Die oberste Dienstbehörde kann die Regelungen in ergänzenden Verwaltungsvorschriften konkretisieren.

 

Zu § 4

 

Die Energiepreispauschale ist als gesamtgesellschaftliche Entlastungsleistung für gestiegene Preise – insbesondere im Energiesektor – keine Alimentation im Sinne des Artikels 33 Absatz 5 GG. Insofern ist sie bei den Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften des HmbBeamtVG nicht zu berücksichtigen. Das Gleiche gilt für die Energiepreispauschale, die zusammen mit einer gesetzlichen Rente ausgezahlt wird, beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit der gesetzlichen Rente gemäß § 66 HmbBeamtVG.

 

Damit wird sichergestellt, dass die Energiepreispauschale beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbseinkommen oder Renten nicht verrechnet wird.

 

Zu § 5

 

In Fällen der unrechtmäßigen Doppelzahlung ist die überzahlte Energiepreispauschale zurückzuzahlen. Die Rückzahlung erfolgt im Wege der Verrechnung mit weiteren Versorgungsbezügen oder Altersgeld.

 

sowie
  • Dennis Paustian-Döscher
  • Eva Botzenhart
  • Mareike Engels
  • Alske Freter
  • René Gögge
  • Linus Görg
  • Michael Gwosdz
  • Jennifer Jasberg
  • Lisa Kern
  • Dominik Lorenzen
  • Zohra Mojadeddi
  • Yusuf Uzundag
  • Lena Zagst
  • (GRÜNE) und Fraktion