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Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Parlamentsbeteiligung beim Erlass infektionsschützender Maßnahmen

Donnerstag, 02.12.2021

Das Gesetz über die Parlamentsbeteiligung beim Erlass infektionsschützender Maßnahmen stellt mittels Berichts- und Vorlagepflichten des Senats sicher, dass die Hamburgische Bürgerschaft im Rahmen des Erlasses von hamburgischen Rechtsverordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie angemessen beteiligt wird.

 

Bislang war der Gesetzeszweck an die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) geknüpft. Da diese Feststellung zuletzt aufgehoben und parallel dazu das IfSG durch Gesetz vom 22. November 2021 geändert wurde, bestehen Anpassungsbedarfe.

 

Die Bezugnahme auf die Feststellung der epidemischen Lage nationaler Tragweite in § 1 wird gestrichen. Klargestellt wird stattdessen, dass sich die Pflichten des Senats nach dem Gesetz auch weiterhin auf die Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der Corona-Pandemie beschränken.

 

§ 3 Absatz 5 ist an den neuen § 28a Absatz 8 IfSG anzupassen, der nach dem Ende einer durch den Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite eine Feststellung des Landesparlaments verlangt, damit § 28a Absätze 1 bis 6 IfSG angewendet werden können. Im Falle einer solchen Feststellung durch die Bürgerschaft stünden dem Senat als Verordnungsgeber im Vergleich zu § 28a Absatz 7 IfSG eingriffsintensivere Maßnahmen zur Verfügung. Voraussetzung für einen entsprechenden Beschluss der Bürgerschaft ist, dass in Hamburg die konkrete Gefahr der epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) besteht. Um für die Bürgerschaft insoweit eine hinreichende Entscheidungsgrundlage zu gewährleisten, wird mit § 3 Absatz 5 eine entsprechende Berichtspflicht des Senats fortgeschrieben.

 

 

Die zum 31. Dezember 2021 auslaufende Befristung in § 4 wird vorsorglich bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

 

 

 

Die Bürgerschaft möge beschließen:

 

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Parlamentsbeteiligung beim Erlass infektionsschützender Maßnahmen vom 18. Dezember 2020

 

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) in Verbindung mit Artikel 80 Absatz 4 des Grundgesetzes, wird das folgende Gesetz erlassen:

 

 

 

Änderung des Gesetzes über die Parlamentsbeteiligung beim Erlass infektionsschützender Maßnahmen

 

Das Gesetz über die Parlamentsbeteiligung beim Erlass infektionsschützender Maßnahmen vom 18. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 701) wird wie folgt geändert:

 

1. § 1 erhält folgende Fassung:

 

„Zweck des Gesetzes ist es, durch gesteigerte Informationspflichten eine Grundlage für die mögliche Wahrnehmung des Eintrittsrechts des Parlaments gemäß Artikel 80 Absatz 4 des Grundgesetzes zu bereiten, soweit der Senat zur Verhinderung der Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Verhinderung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten und zur Bekämpfung derer Folgen aufgrund des § 32 IfSG in Verbindung mit den §§ 28 bis 31 IfSG ermächtigt ist.“

 

2. § 3 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

 

„(5) Nach dem Ende einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 IfSG festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite berichtet der Senat der Bürgerschaft, ob im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg die konkrete Gefahr der epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) besteht, damit die Bürgerschaft gemäß § 28a Absatz 8 IfSG die Anwendbarkeit des § 28a Absätze 1 bis 6 IfSG feststellen kann.“

 

3. In § 4 wird die Textstelle „31. Dezember 2021“ durch die Textstelle „31. Dezember 2022“ ersetzt.

 

 

sowie
  • Lena Zagst
  • Michael Gwosdz
  • Eva Botzenhart
  • Alske Freter
  • Sina Imhof
  • Jennifer Jasberg
  • Lisa Kern
  • Lisa Maria Otte (GRÜNE) und Fraktion Dennis Gladiator
  • André Trepoll
  • Dennis Thering
  • Dr. Anke Frieling
  • Richard Seelmaecker (CDU) und Fraktion