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Hamburgisches Abgeordnetengesetz – Umsetzung der Empfehlungen der Diätenkommission und zweite Teilanpassung an erhöhte Anforderungen sowie weitere Änderungen aufgrund geänderter Rechtsgrundlagen

Mittwoch, 27.04.2022

Nachdem die unabhängige Diätenkommission in der letzten Wahlperiode festgestellt hatte, dass eine substantielle Verbesserung der finanziellen Ausstattung der Abgeordneten angezeigt war, wurde im Jahr 2019 – neben weiteren Anpassungen – das Abgeordnetenentgelt („Diäten“) maßvoll um einen Teil des von der Diätenkommission vorgeschlagenen Betrags erhöht. In Anbetracht der lediglich teilweisen Übernahme der Empfehlung wurde gleichzeitig bereits zu diesem Zeitpunkt in Aussicht gestellt, dass die Diskussionen in der kommenden Legislaturperiode fortgesetzt und ggf. weiterer Anpassungsbedarf erfüllt werden würde (siehe Drucksache 21/16214).

 

Nach den aktuellen Beratungsergebnissen (siehe Drucksache 22/7913) bekräftigt die Diätenkommission ihre Feststellungen aus der letzten Wahlperiode. Alle seinerzeit aufgeworfenen Argumente bestünden nicht nur fort, sondern hätten sich sogar verstärkt. Die antragstellenden Fraktionen teilen diese Einschätzung. Insbesondere die Arbeitsbelastung der Abgeordneten und Fraktionen hat sich verstärkt, was sich auch in den Befunden des aktuellen Tätigkeitsberichtes der Bürgerschaft abbildet (vgl. Drucksache 22/7000).

 

Vor dem Hintergrund, dass die parlamentarische Arbeit entsprechend dem verfassungsgemäßen Auftrag der Mandatsausübung finanziell angemessen abgebildet werden muss, sollen die damaligen Feststellungen der Diätenkommission nunmehr vollständig umgesetzt werden. In diesem Zuge wird die Entgelt-Regelung des Abgeordnetengesetzes (AbgG) maßvoll an die gesteigerten Anforderungen angepasst. Damit wird der 2019 begonnene Prozess der atypischen Diätenerhöhung fortgeschrieben. Im Hinblick auf die Funktionsträger:innen (Fraktionsvorsitzende, Präsidium) wird das bisherige System der Vervielfältigung modifiziert, auch hier erfolgt die Erhöhung lediglich in Höhe eines einfachen Entgeltes. In der Folge müssen auch die Regelungen zur Altersentschädigung angepasst werden.

 

Die Änderungen beinhalten neben der entsprechenden Erhöhung des Entgelts eine Anpassung der sog. Bürokosten- und der Mitarbeiter:innenpauschale.

 

Die Diätenkommission hat festgestellt, dass auch lageabhängig große Unterschiede bei den Gewerbemieten bestehen und schlägt daher vor, dass Abgeordneten, deren Nettokaltmiete die Pauschale in hohem Maße aufzehrt, ein begrenzter Zuschlag zur Bürokostenpauschale gewährt werden kann, um den Anforderungen an regionale Präsenz und Sichtbarkeit gerecht werden oder bleiben zu können. Dem soll gefolgt werden.

 

Im Hinblick auf die Mitarbeiter:innenpauschale empfiehlt die Diätenkommission, diese so anzupassen, dass sie die Beschäftigung eines:einer berufserfahrenen Mitarbeitenden der Entgeltgruppe 13 Stufe 3/4 des TVL in einem Umfang von 32 Wochenstunden ermöglicht. Die aktuell gewährten Mittel sind lediglich für etwa 27 Wochenstunden auskömmlich.

 

Für den Mehrbedarf im laufenden Haushaltsjahr ist eine Sollverstärkung erforderlich; die Mittel ab 2023 können dagegen im Rahmen des Haushaltsplanverfahrens bereitgestellt werden.

 

Weitere Änderungen beinhalten Klarstellungen im Hinblick auf Bezuschussungen zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie kleinere, in erster Linie klarstellende Anpassungen im Hinblick auf die Entgeltabrechnung der Mitarbeiter:innen durch die Bürgerschaftskanzlei (Datenverarbeitung) sowie die Regelungen des Versorgungsausgleiches (geänderte Rechtsgrundlagen).

 

 

 

?

Die Bürgerschaft möge beschließen:

 

I.

 

 

Neunundzwanzigstes Gesetz

zur Änderung des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes

Vom ........

 

 

§ 1

Änderung des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes

 

Das Hamburgische Abgeordnetengesetz vom 21. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 141), zuletzt geändert am 21. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 948), wird wie folgt geändert:

 

1. § 2 wird wie folgt geändert:

 

1.1 In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „2.668“ durch „4.081“ ersetzt.

 

1.2 In Absatz 1 Satz 2 wird die Textstelle „, erstmalig zum 1. Januar 2016,“ gestrichen.

 

1.3 Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen.

 

1.4 Der bisherige Absatz 1 Satz 4 wird Absatz 1 Satz 3.

 

1.5 In Absatz 2 Satz 1 und Satz 4 werden das Wort „Dreifache“ durch die Textstelle „2,73-fache“, das Wort „Zweifache“ durch die Textstelle „1,87-fache“ und das Wort „Zweieinhalbfache“ durch die Textstelle „2,30-fache“ ersetzt.

 

2. § 3 wird wie folgt geändert:

 

2.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

„(1) Jedes Mitglied erhält einmalige Pauschalen von 461 Euro für Aufwand, der durch die Anmietung eines Einzelbüros für die Abgeordnetentätigkeit, oder von 358 Euro für Aufwand, der durch die Anmietung eines Büros oder Arbeitsplatzes in einer Gemeinschaftsbürofläche veranlasst ist. Jedes ein Büro oder einen Arbeitsplatz in einer Gemeinschaftsbürofläche nutzende Mitglied erhält eine monatliche Pauschale von 740 Euro, jedes ein Einzelbüro nutzende Mitglied in Höhe von 980 Euro, als Zuschuss zu den laufenden Kosten eines gemieteten Büros; diese Pauschale erhält jedes Mitglied auf Antrag bis zum tatsächlichen Ende seines Mietvertrages über eine entsprechende Anmietung, längstens jedoch bis zum Ablauf des Quartals, das dem Quartal folgt, in dem es aus der Bürgerschaft ausgeschieden ist. Übersteigt die Nettokaltmiete eines Einzelbüros 600 Euro, so erhält das Mitglied auf Antrag und gegen Nachweis den Mehrbetrag der Nettokaltmiete in Höhe von bis zu 250 Euro erstattet. Übersteigt die Nettokaltmiete für die Nutzung eines Büros oder Arbeitsplatzes in einer Gemeinschaftsbürofläche 450 Euro, so erhält das Mitglied auf Antrag und gegen Nachweis den Mehrbetrag der Nettokaltmiete in Höhe von bis zu 150 Euro erstattet. Für die laufenden Kosten eines Büros in Räumen der Parteien, ihnen verbundenen politischen Vereinigungen sowie in Räumen, in denen das Mitglied seiner Berufstätigkeit nachgeht oder die Teil seiner Wohnung sind, wird kein Zuschuss gezahlt. Auf Antrag erhält jedes Mitglied einmalig pro Wahlperiode einen zweckgebundenen pauschalisierten Zuschuss für die Büro- und IuK-Ausstattung in Höhe von 4500 Euro. Jedes Mitglied, das in der jeweiligen Wahlperiode drei Jahre der Bürgerschaft angehört hat, erhält auf Antrag einen zusätzlichen zweckgebundenen pauschalierten Zuschuss für die Büro- und IuK-Ausstattung in Höhe von 1000 Euro.“

 

2.2 In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „in entsprechender Anwendung“ gestrichen.

 

2.3 In Absatz 3 Satz 2 wird die Zahl „2.860“ durch „3.898“ ersetzt.

 

2.4 In Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

 

„Zu den sonstigen Leistungen gehört insbesondere auch die Lohnbuchhaltung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abgeordneten für Erstattungen, die nach § 3 Absatz 3 gewährt werden.“

 

3. § 5 wird wie folgt geändert:

 

3.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

„Mitglieder, Wahlbewerberinnen oder Wahlbewerber, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind oder als Versicherte in einer Privatversicherung einen den Leistungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (Bundesgesetzblatt I Seite 2477), zuletzt geändert am 18. März 2022 (Bundesgesetzblatt I Seite 473), vergleichbaren Versicherungsschutz genießen und die Beiträge bzw. Beitragsbestandteile dafür allein entrichten, erhalten auf Antrag und bei Nachweis der Versicherungskosten als Zuschuss die Hälfte ihres Beitrages zur Krankenversicherung, der sich bei freiwillig gesetzlich Versicherten nach dem tatsächlich ausgezahlten Entgelt gemäß § 2 dieses Gesetzes bemisst, höchstens die Hälfte des Höchstbeitrages der Allgemeinen Ortskrankenkasse Hamburg.“

 

3.2 In Absatz 2 wird hinter dem Wort „Pflegeversicherungsbeitrages“ die Textstelle „bzw. Beitragsbestandteils, der sich bei freiwillig gesetzlich Versicherten nach dem tatsächlich ausgezahlten Entgelt gemäß § 2 dieses Gesetzes bemisst,“ eingefügt.

 

4. § 10 wird wie folgt geändert:

 

4.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

„(1) Mitglieder, die von ihrem Entgelt nach § 2 auf einen Betrag in Höhe der Hälfte oder in voller Höhe beziehungsweise bei Ämtern mit dem 1,87-fachen des Entgelts in Höhe der Hälfte oder in Höhe von 76,75 vom Hundert beziehungsweise bei Ämtern mit dem 2,30-fachen des Entgelts in Höhe der Hälfte oder in Höhe von 71,75 vom Hundert beziehungsweise bei Ämtern mit dem 2,73-fachen des Entgelts in Höhe der Hälfte oder in Höhe von 68,25 vom Hundert des jeweils geltenden Beitragssatzes nach § 158 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 19. Februar 2002 (Bundesgesetzblatt I Seite 754, 1404, 3384), zuletzt geändert am 22. November 2021 (Bundesgesetzblatt I Seite 4906) verzichtet haben, erhalten Versorgung als Altersentschädigung nach den §§ 11 und 12 oder Abfindung nach § 13. Ihre Hinterbliebenen erhalten Überbrückungsgeld nach § 14 und Versorgung nach § 15.“

 

4.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„(2) Im Falle des Versorgungsausgleichs erfolgt die Durchführung im Wege der internen Teilung nach dem Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) vom 3. April 2009 (Bundesgesetzblatt I Seite 700), zuletzt geändert am 12. Mai 2021 (Bundesgesetzblatt I Seite 1085). Die Bewertung der Altersentschädigung erfolgt nach § 39 VersAusglG (unmittelbare Bewertung). Der Ausgleichswert wird als Prozentsatz des Entgelts nach § 2 Absatz 1 festgesetzt.“

 

5. In § 11 Absatz 2 Satz 1 und Satz 5 werden das Wort „Zweifachen“ durch die Textstelle „1,87-fache“, die Zahl „3“ durch „3,07“, das Wort „Zweieinhalbfachen“ durch die Textstelle „2,30-fachen“, die Zahl „2,8“ durch „2,87“, das Wort „Dreifachen“ durch die Textstelle „2,73-fachen“ und die Zahl „2,66“ durch „2,73“ ersetzt.

 

6. In § 13 Absatz 1 Nummer 1 wird die Bezeichnung „Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages“ durch „Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (Bundesgesetzblatt I Seite 326), zuletzt geändert am 27. Mai 2020 (Bundesgesetzblatt I Seite 1161)“ ersetzt.

 

7. In § 18 Absatz 1 wird die Bezeichnung „Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages vom 18. Februar 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 297), zuletzt geändert am 15. Dezember 1995 (Bundesgesetzblatt I Seite 1718)“ durch „Abgeordnetengesetzes“ ersetzt.

 

8. In § 20 Absatz 4 wird die Bezeichnung „Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages“ durch „Abgeordnetengesetzes“ ersetzt.

 

9. Hinter § 29c wird folgender § 29d eingefügt:

 

 

㤠29d

Übergangsregelung zu der ab dem 1. Juni 2022 geänderten Entgelthöhe

nach § 2 Absatz 1, den geänderten Erhöhungsfaktoren nach § 2 Absatz 2 sowie den geänderten Regelungen in § 10 Absatz 1 zur Beteiligung der Mitglieder an Versorgungsleistungen und § 11 Absatz 2 Sätze 1 bis 3 zur Altersentschädigung

 

Für Zeiten vom Tag des Beginns der 22. Wahlperiode bis zum Tag vor dem 1. Juni 2022, für die ein Verzicht nach § 10 Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes vom 21. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 141) in der vom Tag des Beginns der 22. Wahlperiode bis zum Tag vor dem 1. Juni 2022 geltenden Fassung geleistet worden ist, finden für die Berechnung der Altersentschädigung nach § 11 Absatz 2 Sätze 1 bis 3 § 2 Absatz 1, § 2 Absatz 2 und § 11 Absatz 2 Sätze 1 bis 3 in der Fassung des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes vom 21. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 141) in der vom Tag des Beginns der 22. Wahlperiode bis zum Tag vor dem 1. Juni 2022 geltenden Fassung Anwendung.“

 

§ 2

Inkrafttreten

 

Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.

?

Begründung:

 

Zu § 1 Nr. 1 (§ 2)

 

In Umsetzung der Empfehlungen der Diätenkommission wird das einfache Entgelt in § 2 Absatz 1 Satz 1 um 550 Euro erhöht, um so die Lücke zwischen dem Vorschlag der Diätenkommission aus der letzten Wahlperiode und der sodann lediglich teilweise von der Bürgerschaft beschlossenen Erhöhung zu schließen.

 

Mit dem Ziel, die erhöhten Entgelte der Funktionsträger:innen, die bislang gem. § 2 Absatz 2 je nach Funktion ein zwei- bis dreifaches Entgelt erhalten, ebenfalls lediglich um einen Betrag von 550 Euro zu erhöhen, die Entgeltkurve im höheren Bereich also „abzuflachen“ und die Stufen zwischen den jeweiligen Entgelten beizubehalten, wird die Erhöhung für alle Funktionsträger:innen entsprechend gedeckelt. Die Erhöhung der bisherigen Entgelte der Funktionsträger:innen jeweils um einen Betrag von 550 Euro wird durch eine auf zwei Dezimalstellen gerundete Anpassung der Erhöhungsfaktoren abgebildet.

 

 

Zu § 1 Nr. 2 (§ 3)

 

Den Empfehlungen der Diätenkommission entsprechend wird die Bürokostenpauschale in § 3 Absatz 1 dahingehend ergänzt, dass ein begrenzter Zuschlag gewährt werden kann, wenn die Nettokaltmiete die Pauschale des § 3 Absatz 1 Satz 2 in hohem Maße aufzehrt. Durch diese Option werden lageabhängig große Unterschiede bei den Gewerbemieten ausgeglichen und der Anforderung von regionaler Präsenz Rechnung getragen. Zudem wurden die Begrifflichkeiten angepasst, um eine transparente Zuordnung von Einzel- und Gemeinschaftsbüros vornehmen und moderne Bürokonzepte besser abbilden zu können.

 

Um den Funktionsträger:innen die monatliche Kostenpauschale weiterhin in der bisherigen Höhe zu gewähren, wird deren Multiplikator künftig von den Erhöhungsfaktoren für die Entgelte der Funktionsträger:innen entkoppelt, da andernfalls die Kostenpauschale durch die Abflachung der Erhöhung beim Entgelt gemindert werden würde. Die Präsident:in der Bürgerschaft und die Vorsitzenden der Fraktionen erhalten demnach das Dreifache, die Vizepräsident:innen, die stellvertretenden Vorsitzenden der Fraktionen sowie die Sprecher:innen von Gruppen je das Zweifache und zwei gleichberechtigte Fraktionsvorsitzende das Zweieinhalbfache.

 

Der Betrag, der jedem Mitglied monatlich für die Beschäftigung von Hilfskräften zur Verfügung steht, wird so angepasst, dass die Beschäftigung eines:einer berufserfahrenen Mitarbeitenden der Entgeltgruppe 13 Stufe 3/4 des TV-L in einem Umfang von 32 anstelle von bisher 27 Wochenstunden ermöglicht wird. Hierdurch wird dem gestiegenen Unterstützungsbedarf durch qualifizierte Mitarbeiter:innen Rechnung getragen.

 

Die Änderung in § 3 Absatz 5 bezieht sich auf die Abwicklung der Lohnbuchhaltung für die Mitarbeiter:innen der Abgeordneten, die in ständiger Praxis durch die Bürgerschaftskanzlei vorgenommen wird. Die Inanspruchnahme dieser Leistung wird in den Durchführungsbestimmungen zum AbgG als sonstige Aufwandsentschädigung nach § 3 Absatz 5 aufgezählt. Die zusätzliche Verankerung auf Gesetzesebene vermeidet Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Verantwortlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitarbeiter:innen der Abgeordneten durch die Bürgerschaftskanzlei.

 

 

Zu § 1 Nr. 3 (§ 5)

 

Die Konkretisierungen dienen der Klarstellung und Abbildung der Praxis.

 

Die Klarstellung, dass auch Beitragsbestandteile bezuschusst werden können, trägt unter anderem der Möglichkeit einer über die Beihilfe bezuschussten freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung Rechnung. Diese besteht seit dem Jahr 2018 durch das Gesetz über die Einführung einer pauschalen Beihilfe zur Flexibilisierung der Krankheitsvorsorge. Im Sinne der Einheitlichkeit erscheint es geboten, auch freiwillig gesetzlich versicherten Abgeordneten eine hälftige Bezuschussung nach § 5 Absatz 1 zu gewähren, die wegen einer Beamtentätigkeit eine pauschalierte Beihilfe erhalten, allerdings nur bezogen auf den Beitragsbestandteil, der sich durch die Abgeordnetentätigkeit ergibt. Darüber hinaus können noch weitere Fallgruppen abgedeckt werden, in denen die Bezuschussung lediglich eines Beitragsanteils nach § 5 in Frage kommt.

 

Mit der Klarstellung, dass Anknüpfungspunkt für die Bezuschussung allein das Abgeordnetenentgelt nach § 2 ist, soll zum Ausdruck gebracht werden, dass bei freiwillig gesetzlich Versicherten darüberhinausgehende sonstige Einnahmen bei der Zuschussberechnung nach dem AbgG unberücksichtigt bleiben, auch wenn diese in die Beitragsberechnung der jeweiligen Krankenkasse einfließen und zu erhöhten Krankenversicherungsbeiträgen führen. Hierdurch wird vermieden, dass Beitragsbestanteile vonseiten der Bürgerschaft bezuschusst werden, die keinen Bezug zur Abgeordnetentätigkeit haben.

 

Durch die Hinzufügung der Formulierung, dass der Zuschuss sich nach dem tatsächlich ausgezahlten Abgeordnetenentgelt bemisst, soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es bei den Abgeordneten zu unterschiedlichen Auszahlungsbeträgen kommen kann. Es ist nicht der in § 2 festgeschriebene Betrag, sondern das jeweils ausgezahlte Entgelt zugrunde zu legen. So wird im Falle eines nach § 10 Absatz 1 geleisteten Verzichts für die Ermittlung des zuschussfähigen Betrags nur das um den Verzichtsbetrag reduzierte Entgelt nach § 2 zugrunde gelegt, da der Verzichtsbetrag in zukünftige Versorgungsleistungen fließt und daher nicht Teil des regelmäßig ausgezahlten Abgeordnetenentgelts mehr ist.

 

 

Zu § 1 Nr. 4 und Nr. 5 (§§ 10 und 11)

 

§§ 10 und 11 werden an die geänderten Erhöhungsfaktoren für die Entgelte der Funktionsträger:innen angepasst.

 

Die grundlegenden Prämissen zum System der Altersentschädigung, festgelegt in der Drucksache 21/16214 vom 13. Februar 2019 und fortgeschrieben in der Drucksache 22/2597 vom 15. Dezember 2020, sollen fortgelten.

 

Die Altersentschädigung bleibt daher entsprechend dem Charakter der Hamburgischen Bürgerschaft als Teilzeitparlament auch künftig nur eine partielle Versorgung. Altersentschädigungsansprüche entstehen nur dann, wenn die Abgeordneten auf einen Teil ihres Entgelts verzichten. Die Entschädigungsansprüche bestehen daher nicht wie in anderen Landtagen als isolierte zusätzliche Leistung, sondern basieren auf einer Ersparnis vom Abgeordnetenentgelt.

 

Beibehalten werden soll ferner auch die „ämterscharfe“ Berechnung der Anwartschaften der Altersentschädigung mit einer taggenauen Berechnung der Verzichtszeiten.

 

Festgehalten werden soll weiterhin an dem Wahlrecht der Abgeordneten zwischen einem Verzicht in voller oder in reduzierter Höhe mit der Folge einer entsprechend variierenden Altersentschädigung sowie an der Abflachung der Altersentschädigung der Funktionsträger:innen, sofern ihrem Verzicht das erhöhte Entgelt zugrunde liegt. Die Funktionsträger:innen sollen dazu bei einem vollen Verzicht eine Steigerung der Altersentschädigung jeweils um 2 Prozent bezogen auf das einfache Entgelt generieren können. In der Folge wird auch die Deckelung der Altersentschädigung harmonisiert.

 

Der grundsätzliche Verzichtsbeitrag richtet sich auch zukünftig nach dem jeweils geltenden Beitragssatz der Rentenversicherung.

 

In § 10 wird darüber hinaus eine Anpassung der Regelung zum Versorgungsausgleich an die aktuelle, durch das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VersAusgIG) geschaffene Rechtslage vorgenommen. Dieser Anpassungsbedarf besteht bereits aufgrund eines bisherigen Verweises auf nicht mehr geltende Vorschriften des BGB. Durch § 10 Absatz 2 wird festgelegt, dass der Versorgungsausgleich nunmehr im Wege der internen Teilung erfolgen soll. Zudem ist auf die maßgebliche Berechnungsnorm des § 39 VersAusgIG zu verweisen und klarstellend zu normieren, dass der Ausgleichswert systemkonform in einer Prozentangabe festgesetzt wird. Hierdurch wird die gleichmäßige Wertentwicklung der jeweiligen Ansprüche gewährleistet.

 

 

Zu § 1 Nr. 6 bis Nr. 8 (§§ 13, 18 und 20)

 

Die mit diesem Antrag vorgesehene Streichung des Verweises auf das Abgeordnetengesetz des Bundes in § 10 hat zur Folge, dass das bei erstmaligem Verweis in einem Gesetzestext vorzunehmende Vollzitat des genannten Gesetzes entfällt. Das Abgeordnetengesetz des Bundes wird sodann in § 13 erstmalig Erwähnung finden. Daher ist das Vollzitat hier zu ergänzen; weiterhin ist in diesem Zuge eine Korrektur der Bezeichnung des Gesetzestextes vorzunehmen. Der gebräuchliche Kurztitel des „Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages“ lautet korrekt „Abgeordnetengesetz.“

 

An diesen Kurztitel sind auch die §§ 18 und 20 anzupassen.

 

 

 

 

Zu § 1 Nr. 9 (§ 29d)

 

Die Neuregelungen zur Altersentschädigung betreffen ausschließlich neue, ab dem 1. Juni 2022 beginnende Sachverhalte. Zuvor bestehende Ansprüche der Abgeordneten bleiben unberührt. Die Übergangsregelung vermeidet wie die Übergangsregelung zur letzten Diätenanpassung in § 29b eine überproportionale Begünstigung derer, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Regelung auf der Grundlage eines geringeren Entgelts einen geringeren Verzicht geleistet haben.

 

Für diese Fälle wird für die Berechnung der Altersentschädigung das bis zu diesem Zeitpunkt maßgebliche geringere einfache bzw. im Falle der Funktionsträger erhöhte Entgelt zu Grunde gelegt, das sich aber weiterhin gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 im Rahmen der dynamischen Anpassung verändert. Zugrunde gelegt werden in diesen Fällen entsprechend der geänderten Erhöhungsfaktoren für die Funktionsträger für diese auch die nach den zuvor geltenden Erhöhungsfaktoren generierten Altersentschädigungen. Lediglich klarstellend wurde aufgenommen, dass sich die Übergangsregelung auf die Berechnung der Altersentschädigung nach § 11 Absatz 2 Sätze 1 bis 3 bezieht.

 

 

Zu § 2

 

Die Änderungen gelten mit Wirkung zum 1. Juni 2022.

 

 

II.

 

Der Senat wird ersucht,

 

im Wege der Sollübertragung für das Haushaltsjahr 2022 in den Einzelplan 1.01, Produktgruppe 200.03 „Bürgerschaftskanzlei“, Kontenbereich „sonstige Kosten“, Produkt „Zahlungen nach dem HmbAbgG, FraktionsG u. PartG“ bis zu 1.056.000 Euro aus dem Einzelplan 9.2, Produktgruppe 238.01 „Zentrale Ansätze I“ zu übertragen,

 

 

sowie
  • Jennifer Jasberg
  • Dominik Lorenzen
  • Michael Gwosdz
  • Lena Zagst
  • Mareike Engels (GRÜNE) und Fraktion Dennis Thering
  • Dennis Gladiator
  • Dr. Anke Frieling
  • Richard Seelmaecker
  • André Trepoll (CDU) und Fraktion Sabine Boeddinghaus
  • Cansu Özdemir
  • David Stoop
  • Heike Sudmann
  • Dr. Carola Ensslen
  • Stephan Jersch (DIE KINKE) und Fraktion