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Haus- und kinderärztliche Versorgung in Hamburgs Stadtteilen verbessern – Einführung kleinräumigerer Zulassungsbezirke in Hamburg prüfen

Mittwoch, 16.03.2022

Immer wieder beklagen Hamburger:innen in verschiedenen Stadtteilen, dass sie keine hausärztliche oder kinderärztliche Versorgung in der Nähe finden können. Gerade in Pandemiezeiten hat sich aber erneut der Wert einer hausärztlichen Versorgung gezeigt und eine ausreichende kinderärztliche Versorgung ist ebenfalls unverzichtbar. Im Jahr 2014 wurden auf der Grundlage des Hamburger Morbiditätsatlasses in Gesprächen der damaligen Gesundheitsbehörde mit der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) als Anlage zum Hamburger Bedarfsplan „Maßnahmen zur flexiblen Gestaltung der ambulanten Versorgung in Hamburg. Eine dynamisch-strukturierte Betrachtung der lokalen Versorgungssituation“ festgelegt. Diese sicherten Sonderzulassungen für Haus- und Kinderärzte, wenn in einem definierten räumlichen Abstand keine freien Versorgungskapazitäten bei niedergelassenen Ärzt:innen mehr vorhanden sind. Diese Vereinbarung wurde auch mit Leben gefüllt, sodass es zu Sonderzulassungen gekommen ist, obwohl bei strenger Anwendung der Bedarfsplanungsrichtlinie eine Überversorgung des Planungsbezirks vorgelegen hätte. Mit der Einrichtung von Terminservicestellen nach §75 (1a) SGB V wurde durch Bundesrecht ein weiteres Instrument verankert, dass die vertragsärztliche Versorgung der Versicherten auch in Hamburg verbessern sollte. Dennoch berichten die Bezirke auch weiterhin von einem eklatanten Mangel an räumlich verfügbaren niedergelassenen Haus- und Kinderärzt:innen in einzelnen Stadtteilen. Die Erfüllung des sogenannten Sicherstellungsauftrags nach §75 SGB V, also die Einlösung des Versprechens der gesetzlichen Krankenversicherung und die Verpflichtung der KVH zur Gewährleistung der ärztlichen Versorgung der Versicherten, werden vor diesem Hintergrund immer öfter von den Versicherten in Frage gestellt.

Berlin hat mit ähnlichen Problemen in seinen Stadtteilen zu kämpfen und hat erstmals von einer neu geschaffenen Ausnahmeregelung im SGB V in Verbindung mit der Bedarfsplanungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) Gebrauch gemacht. Für die Hausärzt:innen wurde Berlin in mehrere Planungsbereiche aufgeteilt.

Vor diesem Hintergrund wird der Senat ersucht zu prüfen, ob diese Vorgehensweise auch für Hamburg eine Lösung für eine möglichst ausgeglichene, stabile und wohnortnahe haus- und kinderärztliche Versorgung sein könnte.

 

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Die Bürgerschaft möge beschließen:

Der Senat wird ersucht,

1. nach Anhörung der an der Aufstellung des ambulanten Bedarfsplanes Beteiligten (Kassenärztliche Vereinigung, Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen) zu prüfen und zu berichten, ob diese

a) auch im Bedarfsplan für Hamburg von der Möglichkeit einer abweichenden Raumgliederung gemäß § 99 Abs. 1 Satz 3 SGB V in Verbindung mit § 11 Absatz 3 Satz 3 und §12 Absatz 3 Satz 6 Bedarfsplanungs-Richtlinie Gebrauch machen können, um eine möglichst ausgeglichene, stabile und wohnortnahe haus- und kinderärztliche Versorgung im Zulassungsbereich Hamburg zu erreichen,

b) zu einer abweichenden Raumgliederung mit gesonderten kleinräumigen Planungsbereichen grundsätzlich bereit sind, und

c) künftig für diese Planungsbereiche auch die rechnerische Versorgung, Altersstruktur und Morbidität im Bedarfsplan ausweisen;

 

2. über den Stand des Beratungsprozesses über die allgemeingültigen Kriterien nach § 103 Abs. 2 SGB V zur Bestimmung von strukturschwachen Gebieten zu berichten und die Gespräche fortzusetzen,

3. der Bürgerschaft bis Ende 2022 zu berichten.

 

sowie
  • Dr. Gudrun Schittek
  • Maryam Blumenthal
  • Filiz Demirel
  • Mareike Engels
  • Michael Gwosdz
  • Britta Herrmann Linus Görg
  • Christa Möller-Metzger
  • Yusuf Uzundag
  • Peter Zamory (GRÜNE) und Fraktion