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Komplexität der hamburgischen Schuldenbremse verringern – Deckungskreditaufnahme der Freien und Hansestadt Hamburg rechtssicherer gestalten.

Mittwoch, 13.11.2024

Hamburg hat als einziges Bundesland eine Schuldenbremsenregelung, welche die erlaubte Kreditaufnahme eines Haushaltsjahres auf Basis der realen Steuererträge dieses spezifischen Jahres bestimmt. Gemäß § 79 Abs. 6 der Landeshaushaltsordnung (LHO) darf die Kreditaufnahme nur erfolgen, wenn die Steuererträge unter dem festgelegten Trendwert liegen. Dies schränkt die Kreditaufnahme strenger ein, als im Haushaltsplan ursprünglich vorgesehen.

Allerdings stehen die tatsächlichen Steuererträge im Moment der Kreditaufnahme noch nicht fest und können erheblich von den realisierten Steuereinnahmen abweichen. Dadurch fehlt dem Senat eine präzise festgelegte Kreditobergrenze. Anders als andere Bundesländer kann Hamburg zudem keine Kredite nachträglich ins vorherige Haushaltsjahr zurückbuchen. Diese Einschränkung erhöht das Risiko, die Schuldenbremse im Nachhinein zu verletzen, was der Senat nur durch vorsichtige Kreditaufnahmen oder durch den Rückgriff auf teurere Kassenkredite minimieren kann. Eine solche Praxis könnte jedoch auf lange Sicht höhere Kosten verursachen und so dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entgegenstehen.

Hamburg steht somit vor einer besonderen Herausforderung, da die Kombination aus fehlender Kreditobergrenze im laufenden Haushaltsjahr und dem Verbot der Rückbuchung keine flexible Haushaltssteuerung erlaubt.

 

Die Bürgerschaft möge beschließen:

 

Die Anlage zur Drs. 22/16556 „Weniger Bürokratie und mehr Digitalisierung II und Stellungnahme des Senats zu dem Ersuchen der Bürgerschaft vom 8. November 2023 „Mittelstand und Handwerk von Bürokratie entlasten“ (Drucksache 22/13327) und Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im hamburgischen Verwaltungsrecht und weiterer Verfahrens- und Prozesserleichterungen (Hamburgisches Bürokratieentlastungsgesetz)“ wird wie folgt geändert:

 

I. In Artikel 6 des Hamburgischen Bürokratieentlastungsgesetzes (Änderung der Landeshaushaltsordnung) wird hinter Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a. § 79 Absatz 6 wird aufgehoben.“

 

II. In Teil B der Begründung wird im Abschnitt zu Artikel 6 hinter dem Text zu § 75 folgender Text eingefügt:

„Zu § 79: Die Vorgabe in § 79 Absatz 6, wonach die Ermächtigung nach § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 nur insoweit in Anspruch genommen werden darf, als die Steuererträge unterhalb des sich nach § 27 Absatz 2 für das Haushaltsjahr ergebenden Trendwerts liegen, hat sich in der Praxis als nicht sinnvoll erwiesen. Die damit ursprünglich verfolgte Intention, die Höhe der Kreditaufnahme auch im Haushaltsvollzug noch weiter einzuschränken, führt dazu, dass im Ergebnis ein verlässlicher Handlungsrahmen für den Senat fehlt. Denn die Ist-Steuererträge eines Jahres stehen zum Zeitpunkt der jeweiligen Kreditaufnahme, die aus prozessualen und wirtschaftlichen Gründen unterjährig über das Jahr verteilt erfolgen muss und nicht erst in den letzten Tagen eines Haushaltsjahres erfolgen kann, noch gar nicht fest. Darüber hinaus sind hierin auch (zum Teil sehr hohe) nicht zahlungswirksame Steuererträge enthalten. Die bisherige Regelung kann den Senat bei geringem Liquiditätsbestand des Kernhaushaltes zu einem unwirtschaftlichen Verhalten zwingen, weil zur Einhaltung der hamburgischen Schuldenbremse der laut Haushaltsbeschluss zulässige Rahmen der Kreditaufnahme vorsorglich nicht in Anspruch genommen werden kann und dann – mit höheren Zinsen verbundene – Kassenkredite aufgenommen werden müssen.“

 

sowie
  • Dennis Paustian-Döscher
  • Eva Botzenhart
  • Mareike Engels
  • Alske Freter
  • René Gögge
  • Linus Görg
  • Michael Gwosdz
  • Jennifer Jasberg
  • Lisa Kern
  • Dominik Lorenzen
  • Zohra Mojadeddi
  • Dennis Paustian-Döscher
  • Lena Zagst (GRÜNE) und Fraktion zu Drs. 22/16556