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Mehr Transparenz und klare Regeln bei freiwilligen Zusatzangeboten und -entgelten in der KITA

Mittwoch, 07.09.2022

Seit August 2014 ist die Betreuung für alle Hamburger Kinder vom ersten Lebensjahr bis zur Einschulung in der KITA für fünf Stunden pro Tag beitragsfrei (Grundbetreuung) – auf Basis des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes und in Verbindung mit dem KITA-Gutscheinsystem.

Damit steht allen Hamburger Eltern eine qualitativ hochwertige Grundbetreuung mit Mittagessen für ihre Kinder zu Verfügung. Hamburger Familien mit Kindern werden dadurch finanziell massiv entlastet, was die Vereinbarkeit von Familie und Beruf in Hamburg stärkt und die Stadt als Wohnort für junge Familien noch attraktiver macht.

Der Erfolg dieses Angebotes lässt sich an der starken Nachfrage ablesen. 2021 wurden rund 88.000 Kinder in Krippen, Kitas sowie in der Kindertagespflege betreut, und diese Zahl steigt jedes Jahr weiter an. Somit profitieren fast 90 Prozent der Hamburger Kinder im Elementaralter und ca. 47 Prozent im Krippenalter von frühkindlicher Bildung und Betreuung. Die sehr hohe Inanspruchnahme bei gleichzeitig guter Verfügbarkeit von KITA-Plätzen ist ein starker Beleg für den Erfolg des KITA-Gutscheinsystems.

Zusatzangebote in KITAs sind dabei grundsätzlich eine gute Möglichkeit für Eltern, besondere Leistungen, wie z. B. Musikunterricht, für ihre Kinder in Anspruch zu nehmen. In den vergangenen Jahren haben diese Angebote zugenommen. Das ist zum einen erfreulich, zum anderen führt es aber auch dazu, dass die Grenzen zwischen dem, was bereits über den Kita-Gutschein und die Hamburger Bildungsempfehlungen abgedeckt ist, und weiteren Angeboten verschwimmen.

Deshalb ist es essentiell, dass diese Zusatzangebote transparent gestaltet sind und nicht dazu führen, dass Eltern hohe Zusatzentgelte für Leistungen zahlen, die sie eigentlich nicht benötigen. Um den Rahmen für solche Angebote zu gestalten ist es wichtig, eine stärkere Transparenz über die Leistungen herzustellen, die bereits durch den Landesrahmenvertrag finanziert sind. Eltern sollen daher künftig direkt auf dem Kita-Antrag darüber informiert werden, welche Leistungen dieser umfasst und unter welchen Bedingungen weitere Entgelte für Zusatzleistungen seitens des Kitaträgers erhoben werden dürfen. Auch sollten Inhalt und Umfang der Zusatzleistungen bzw. -entgelte regelhaft seitens der zuständigen Behörde erfasst werden, damit eine Vergleichbarkeit der angebotenen Zusatzangebote der KITAs hergestellt werden kann.

Um soziale Exklusion einzelner Kinder durch den Einsatz entgeltpflichtiger Zusatzangebote zu vermeiden, soll mit den Beteiligten am Landesrahmenvertrag „Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen“ eine Neuregelung der entgeltpflichtigen Zusatzleistungen vereinbart werden. Durch diese Regelung soll der Ausschluss von Kindern von regelmäßigen Angeboten in der KITA vermieden und Eltern vor unangemessenen finanziellen Forderungen geschützt werden. Angebote, die im Anschluss an die Betreuungszeit stattfinden, wie z. B. Musikunterricht, sowie die Buchung zusätzlicher Betreuungszeiten sind von dieser Regelung auszunehmen.

Familien, die Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten oder mit vergleichbar geringem Einkommen haben Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabegesetz. Hier soll geprüft werden, ob und wie Familien durch die Beantragung von Bildungs- und Teilhabeleistungen bei der Finanzierung von Zusatzleistungen unterstützt werden können.

 

Die Bürgerschaft möge beschließen:

Der Senat wird ersucht,

1. sich die Erhebung von Zusatzentgelten, den Inhalt des Zusatzangebots sowie die Höhe der Kosten für die Eltern von den Kita-Trägern anzeigen zu lassen und die Einhaltung der entsprechenden Vorgaben im Rahmen des Kita-Prüfverfahrens regelhaft zu überprüfen sowie die Nichteinhaltung zu sanktionieren,

 

2. dafür zu sorgen, dass Angebot und Umfang von Zusatzleistungen und -entgelten für Eltern transparenter gestaltet werden und der Charakter der Freiwilligkeit explizit betont wird. Bereits durch den KITA-Gutschein abgedeckte Leistungen sollten deutlich sichtbar auf dem Antrag vermerkt werden, und es soll aufgeführt werden, unter welchen Bedingungen für welche zusätzlichen Leistungen Zusatzentgelte erhoben werden dürfen. Freiwillig wählbare Zusatzleistungen müssen einzeln wählbar und als solche im Betreuungsvertrag gekennzeichnet und unabhängig vom Betreuungsvertrag kündbar sein. Es muss klar geregelt sein, was nicht zulässig ist. Die Aufnahme eines Kindes in eine Kita darf nicht von der Inanspruchnahme von Zusatzleistungen abhängig gemacht werden,

 

3. freiwillige entgeltpflichtige Zusatzleistungen auf einen festgelegten monatlichen Umfang zu begrenzen, um soziale Exklusion im Kita-Alltag zu vermeiden,

 

4. zu prüfen, ob und wie der Anspruch auf Leistungen zur Bildung und Teilhabe zur Finanzierung von Zusatzangeboten bei Kitas und Eltern genutzt und besser bekannt gemacht werden kann und wie Eltern und Kitas bei der Beantragung besser unterstützt werden können,

 

5. der Bürgerschaft bis zum 31.12.2022 über die Umsetzung zu berichten.

 

sowie
  • der Abgeordneten Britta Herrmann
  • Filiz Demirel
  • Mareike Engels
  • Michael Gwosdz
  • Linus Görg
  • Christa Möller-Metzger
  • Dr. Gudrun Schittek
  • Yusuf Uzundag
  • Peter Zamory (GRÜNE) und Fraktion