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Moderne Gerichte brauchen moderne Prozessordnungen: Finanzgerichtsordnungsnovelle anstoßen!

Mittwoch, 12.11.2025

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz arbeitet derzeit daran, dass Recht nicht bloß auf dem Papier existiert, sondern im Alltag spürbar wird. Ein handlungsfähiger Rechtsstaat lebt vom Vertrauen der Menschen und seiner Durchsetzungskraft. Deshalb investieren Bund und Länder gemeinsam in mehr Personal bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, treiben die Digitalisierung der Justiz voran und beschleunigen Verfahren.

Die insgesamt rückläufigen Zahlen der bei den Gerichten eingehenden Klageverfahren ? insbesondere bei den Zivilgerichten, aber auch in anderen Gerichtsbarkeiten ? liegen nicht nur daran, dass immer mehr Bürger:innen das Kostenrisiko eines Prozesses scheuen. Gerade die teilweise sehr langen Verfahrensdauern haben dazu geführt, dass viele Kläger:innen das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit verloren haben, auf diesem Weg zügig zu ihrem Recht zu kommen.

Aus diesem Grund ist es notwendig, die Prozessordnungen weiterzuentwickeln, damit gerichtliche Verfahren auf hohem fachlichen Niveau zugleich effizienter und schneller durchgeführt werden können. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz arbeitet daher an der Umsetzung einer Modernisierung der Zivilprozessordnung, damit Gerichtsverfahren beschleunigt und vereinfacht werden können; Gleiches gilt für die Verwaltungsgerichtsordnung. In diesem Kontext wird auch die Finanzgerichtsordnung (FGO) dahingehend überprüft, ob eine Anpassung an die aktuellen Herausforderungen erforderlich ist.

Die letzte tiefgreifende Novelle der FGO liegt mehr als 25 Jahre zurück. Für eine zeitgemäße Gestaltung und Anpassung an die Bedürfnisse des heutigen Gerichtsalltags sind die nachfolgenden Änderungen notwendig.

Im Einzelnen:

1. Ein wesentlicher Reformbedarf besteht im Bereich der Verfahrensbeschleunigung: Die Finanzgerichte entscheiden gemäß § 5 Abs. 3 FGO in Senatsbesetzung. In der Praxis werden aber die meisten Verfahren auf den Einzelrichter übertragen. Hierfür ist jeweils ein Überweisungsbeschluss notwendig, der mit einer Begründung zu versehen ist und die Bearbeitung des Verfahrens folglich verzögert. Dieses Problem könnte dadurch gelöst werden, dass die FGO dergestalt novelliert wird, dass der Einzelrichter originär zuständig ist und das Verfahren nur in Fällen mit besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeit oder von grundsätzlicher Bedeutung auf den Senat übertragen wird. Dies würde Bürokratie abbauen, Verfahren beschleunigen und den realen Gerichtsalltag abbilden.

2. Anders als vor den Verwaltungs- und Sozialgerichten (gemäß § 92 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung bzw. § 102 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz) fehlt in der FGO bisher eine Regelung, das Verfahren im Rahmen einer sogenannten Rücknahmefiktion zu beenden. In den dort normierten Fällen gilt eine Klage als zurückgenommen, wenn der Kläger trotz gerichtlicher Aufforderung länger als zwei Monate untätig bleibt und auf die Rechtsfolgen und die Kostentragungspflicht hingewiesen wurde. Diese Regelungen gewährleisten einen geordneten Verfahrensabschluss und beschleunigen das Verfahren. Auch für Finanzgerichte wäre die Einführung einer solchen Rücknahmefiktion, deren Ausgestaltung sich an den bestehenden Regelungen orientieren sollte, prozessökonomisch sinnvoll.

3. Die Vorschrift des § 94a FGO ermöglicht es den Gerichten, ihre Verfahren nach billigem Ermessen zu bestimmen, wenn der Streitwert einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 Euro nicht übersteigt. Dies heißt, dass Verfahren im schriftlichen Verfahren – ohne mündliche Verhandlung – oder durch Erlass eines Gerichtsbescheids beendet werden können. Durch den Umstand, dass diese Vorschrift seit über 30 Jahren nicht mehr angepasst wurde, ist die Zahl der Verfahren, die unter diese Vorschrift fallen, aufgrund der Inflation faktisch immer kleiner geworden. Sinn der Regelung war es, zur Beschleunigung des Verfahrens beizutragen und die Finanzgerichte zu entlasten, sodass eine entsprechende Anhebung des Grenzwertes von bisher 500,00 Euro geboten ist.

 

Die Bürgerschaft möge beschließen:

Der Senat wird ersucht,

1. eine Bundesratsinitiative zur Novellierung der Finanzgerichtsordnung einzubringen, die insbesondere darauf abzielt,

a. entweder die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter gem. § 6 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) als intendierte Ermessensvorschrift auszugestalten oder das Regel-Ausnahmeverhältnis zwischen Einzelrichter- und Kammerentscheidung umzukehren, zumindest aber für einfachere Verfahren wie Kindergeldangelegenheiten einen originären Einzelrichter einzuführen;

b. in Angleichung an § 92 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung und § 102 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz eine Rücknahmefiktion zu etablieren, nach der eine Klage als zurückgenommen gilt, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts und Hinweis auf die Kostenfolge länger als zwei Monate nicht betreibt;

c. die Schwelle für die Entscheidung nach billigem Ermessen gem. § 94a FGO auf 1.500,00 Euro anzuheben.

2. der Bürgerschaft bis zum 31.10.2026 zu berichten

 

sowie
  • Lena Zagst
  • Alske Freter
  • René Gögge
  • Michael Gwosdz
  • Sina Imhof
  • Jennifer Jasberg
  • Dr. Gudrun Schittek (GRÜNE) und Fraktion