Zum Hauptinhalt springen

Ruhestandsregelungen für Richter:innen und Beamt:innen angleichen – Richter:innen einen flexibleren Eintritt in den Ruhestand ermöglichen

Mittwoch, 02.09.2026

Die Richter:innen tragen in besonderem Maße Verantwortung für die Wahrung des Rechtsstaats. Als Repräsentanten des Rechtsstaats gegenüber den Bürger:innen stehen sie für das Vertrauen der Bürger:innen in die Funktionsfähigkeit der Justiz ein. Durch ihre unabhängige Rechtsprechung gewährleisten sie die Durchsetzung des Rechts und sind unverzichtbarer Pfeiler unseres demokratischen Gemeinwesens.

Dabei muss das Dienstrecht so ausgestaltet sein, dass es die Lebenswirklichkeit derjenigen berücksichtigt, die erst später im Berufsleben in den Staatsdienst eingetreten sind, eine lange Ausbildung durchlaufen haben oder durch Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung oder Pflegezeiten geringere Ruhegehaltsansprüche erworben haben.

Für die Hamburger Beamt:innen wurde bereits im Zuge der Beamtenrechtsreform 2009 in § 35 Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG) die Möglichkeit geschaffen, den Eintritt in den Ruhestand auch nach Erreichen der Altersgrenze von 67 Jahren um bis zu drei Jahre hinauszuschieben. Dies kann zum einen auf Initiative des Dienstherren mit Zustimmung des Beamten geschehen, aber auch auf Antrag des Beamten selbst. Dabei liegt die Zustimmung im Ermessen des Dienstherren, außer wenn gemäß § 35 Abs. 5 HmbBG der Beamte teilzeitbeschäftigt oder beurlaubt war oder (Familien-) Pflegezeit in Anspruch genommen hat und das Ruhegehalt, was er bei Eintritt in den Ruhestand wegen der Altersgrenze erhalten würde, nicht die Höchstgrenze erreicht. In diesem Fall ist dem Antrag zwingend zu entsprechen. Die Hamburger Beamt:innen haben also grundsätzlich die Möglichkeit, freiwillig bis zu drei Jahre nach Erreichen der Altersgrenze weiterzuarbeiten, um ihr Ruhegehalt zu erhöhen beziehungsweise die Höchstgrenze des Ruhegehalts zu erreichen.

Für die Richterschaft, deren Ruhestand sich nach dem Deutschen Richtergesetz bestimmt, besteht diese Option bisher nicht: Obwohl die Umstände durchaus vergleichbar mit denen der Beamten sind, können fehlende Ruhegehaltsansprüche bisher nicht ausgeglichen werden. Das fällt besonders ins Gewicht, da durch die langwierige juristische Ausbildung der Berufseinstieg ohnehin relativ spät erfolgt. Die Angleichung der Ruhestandsregelungen der Richter:innen an die der Beamt:innen würde diese Ungleichbehandlung von beiden Berufsgruppen beseitigen. Vergleichbare Regelungen bestehen bereits in Baden-Württemberg, Niedersachsen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen.

 

 

Die Bürgerschaft möge beschließen:

 

Zwanzigstes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Richtergesetzes vom 2. Mai 1991 (HmbGVBl. S. 169)

 

§ 1 Änderung des Hamburger Richtergesetzes

 

§ 7 des Hamburgischen Richtergesetzes vom 2. Mai 1991 (HmbGVBl. S. 169), zuletzt geändert am 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 264), erhält folgende Fassung

 

„§ 7

Eintritt in den Ruhestand

 

(1) Die Richter auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden.

 

(2) 1Richter auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. 2Für Richter auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

Anhebung Altersgrenze

Geburtsjahr um Monate Jahr Monat

1947 1 65 1

1948 2 65 2

1949 3 65 3

1950 4 65 4

1951 5 65 5

1952 6 65 6

1953 7 65 7

1954 8 65 8

1955 9 65 9

1956 10 65 10

1957 11 65 11

1958 12 66 0

1959 14 66 2

1960 16 66 4

1961 18 66 6

1962 20 66 8

1963 22 66 10

 

(3) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden, soweit nicht ein Fall von Absatz 6 oder Absatz 7 vorliegt.

 

(4) Der Richter auf Lebenszeit ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er

1. schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert am 24. März 2011 (BGBl. I S. 453, 495), in der jeweils geltenden Fassung ist und das 62. Lebensjahr vollendet hat oder

2. das 63. Lebensjahr vollendet hat.

(5) 1Der Richter auf Lebenszeit, der schwerbehindert im Sinne von Absatz 4

Nummer 1 ist und vor dem 1. Januar 1952 geboren ist, ist auf seinen Antrag in

den Ruhestand zu versetzen, wenn er das 60.

Lebensjahr vollendet hat. 2Für Richter auf Lebenszeit, die schwerbehindert im

Sinne von Absatz 4 Nummer 1 sind und nach dem 31. Dezember 1951 geboren

sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr beziehungsweise Monat Altersgrenze

Anhebung

um Monate

Jahr

Monat

1952

Januar 1 60 1

Februar 2 60 2

März 3 60 3

April 4 60 4

Mai 5 60 5

Juni bis Dezember 6 60 6

1953 7 60 7

1954 8 60 8

1955 9 60 9

1956 10 60 10

1957 11 60 11

1958 12 61 0

1959 14 61 2

1960 16 61 4

1961 18 61 6

1962 20 61 8

1963 22 61 10

(6) 1Auf Antrag des Richters auf Lebenszeit, der zu dem in Absatz 2 Satz 1 oder 2 bestimmten Personenkreis gehört, ist der Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand um ein oder zwei Jahre, längstens aber bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres, hinauszuschieben. 2Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Ablauf der Dienstzeit zu stellen*). 3Der Antrag, den Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand um ein Jahr hinauszuschieben, kann zweimal gestellt werden. 4Wenn der Zeitraum von ein oder zwei Jahren nicht erfüllt werden kann, weil bereits vor Ablauf dieser Zeit das 67. Lebensjahr vollendet wird, ist auf Antrag des Richters auf Lebenszeit der Eintritt in den Ruhestand um einen kürzeren Zeitraum bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres hinauszuschieben.

(7)

Unbeschadet des Absatzes 6 ist auf Antrag des Richters auf Lebenszeit der Eintritt in den Ruhestand um bis zu drei Jahre hinauszuschieben wenn

1. er in dem entsprechenden Umfang nach § 4 teilzeitbeschäftigt oder beurlaubt gewesen ist oder Pflegezeit nach § 4a oder Familienpflegezeit nach § 4b in Anspruch genommen hat,

2. das Ruhegehalt, das er bei Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze erhalten würde, nicht die Höchstgrenze erreicht und

3. zwingende dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.

Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Ablauf der Dienstzeit zu stellen.

 

§ 2 Schlussbestimmungen

Dieses Gesetz tritt am …. in Kraft.“

 

sowie
  • Lena Zagst
  • Alske Freter
  • René Gögge
  • Michael Gwosdz
  • Sina Imhof
  • Jennifer Jasberg
  • Dr. Gudrun Schittek (GRÜNE) und Fraktion