Stabilisierung der Fraktionsarbeit in der Hamburgischen Bürgerschaft
Donnerstag, 08.05.2025
In der vergangenen 22. Wahlperiode hat sich bestätigt und verdichtet, dass Anzahl und Komplexität der von einem Landtag und seinen Akteuren zu bewältigenden Anforderungen und Aufgaben kontinuierlich steigen.
Eine ganz wesentliche Rolle in der stetigen Sicherstellung der Funktionsfähigkeit und termingerechten Abwicklung kommt den Fraktionen in der Hamburgischen Bürgerschaft zu. Diese sind als „notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens“ und als „maßgebliche Faktoren der politischen Willensbildung“ (BVerfGE 80, 188) unverzichtbare Instrumente parlamentarischer Arbeitsteilung und sichern so Repräsentativität und Stabilität unserer parlamentarischen Demokratie. Nach innen üben sie eine Servicefunktion für die einzelnen Abgeordneten aus und sichern zugleich die Arbeitsfähigkeit des Parlaments.
Um diese Arbeitsfähigkeit auf dem aktuellen hohen Niveau auch weiterhin zu gewährleisten, soll die Ausstattung der Fraktionen mit Geldleistungen der letzten Wahlperiode auch in dieser zur Verfügung gestellt werden. Seit dem Haushaltsbeschluss sind zweimalige Erhöhungen aufgrund tariflicher Anpassungen vorgenommen worden, deren Ausfinanzierung erforderlich ist. Die temporären Erhöhungen des Oppositionszuschlags und des Steigerungsbetrags für besondere Aufgaben sollen dem Grunde nach verstetigt werden. Zudem soll die Funktion der Parlamentarischen Geschäftsführenden, die bei allen Fraktionen essentiell für die Erledigung des parlamentarischen Tagesgeschäftes und der Transmission in der parlamentarischen Arbeitsteilung in und zwischen den Fraktionen sind, dem Vorbild anderer Landtage folgend (z. B. Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz) als feste Funktion verankert werden.
Die Bürgerschaft möge beschließen:
A.
Gesetz
zur Änderung des Fraktionsgesetzes und des Abgeordnetengesetzes
Vom …
Artikel 1
Einunddreißigstes Gesetz
zur Änderung des Fraktionsgesetzes
In § 2 Absatz 3 Satz 1 des Fraktionsgesetzes vom 20. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 134), zuletzt geändert am 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 278), wird die Zahl „1.960“ durch die Zahl „2.191“ und die Zahl „599“ durch die Zahl „751“ ersetzt.
Artikel 2
Vierunddreißigstes Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes
Das Hamburgische Abgeordnetengesetz vom 21. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 141), zuletzt geändert am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 192, 208), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1.1 In Satz 1 wird hinter den Wörtern „die stellvertretenden Vorsitzenden der Fraktionen“ die Textstelle „, die oder der Parlamentarische Geschäftsführende einer Fraktion“ eingefügt.
1.2 Satz 3 erhält folgende Fassung: „Nimmt eines der Mitglieder mehrere Funktionen nach Satz 1 wahr, erhält es nur das höhere Entgelt, bei gleicher Höhe eines der Entgelte.“
2. In § 22 Absatz 1 Satz 2 werden hinter den Wörtern „und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter“ die Wörter „sowie für die Parlamentarischen Geschäftsführungen“ eingefügt.
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom Beginn der 23. Wahlperiode in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am 1. Juni 2025 in Kraft.
Begründung:
Zu Artikel 1 (Einunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes)
In der 22. Wahlperiode waren die Geldleistungen an die Fraktionen unter anderem aufgrund der Mehrheitsverhältnisse („Oppositionszuschlag“) oder der Einrichtung von Sondergremien („PUA-Zuschlag“) temporär angepasst worden. Es zeigt sich, dass die zugrundeliegende Zunahme der Arbeitsbelastung insgesamt andauert und komplexe Sachverhalte auch ohne die unmittelbare Einrichtung besonderer Ausschüsse für die Fraktionen vorzubereiten sind. In besonderem Maße gilt dies für die nicht regierungstragenden Fraktionen. Aus diesem Grund sollen die Mittel auf diesem Niveau verbleiben, wobei die zuletzt ausgezahlten Fraktionszuschüsse den Orientierungsrahmen bieten.
Zu Artikel 2 (Vierunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes
Zu 1. (§ 2 Absatz 2 Satz 1)
Parlamentarische Geschäftsführungen üben eine wichtige Funktion bei der Organisation der Parlamentsarbeit aus. Sie sind mit umfangreichen organisatorischen Aufgaben sowohl innerhalb der Fraktion als auch im Rahmen der interfraktionellen Zusammenarbeit und der Zusammenarbeit mit der Parlamentsverwaltung betraut. Diese Rolle ist, auch wenn sie in der Hamburgischen Verfassung weder ausdrücklich erwähnt (Präsidium) noch vorausgesetzt wird (Fraktionsvorsitzende), in allen Fraktionen mit der zunehmenden Professionalisierung der Hamburgischen Bürgerschaft (vgl. auch Drs. 22/15528) immer bedeutsamer geworden. Es entspricht daher seit etlichen Legislaturperioden fraktionsübergreifender parlamentarischer Praxis, diese zeitintensive Tätigkeit auf Grundlage des § 2 Absatz 5 Satz 3 durch die Fraktionen zu vergüten.
Dass diese besonders herausgehobene politisch-parlamentarische Funktion in allen Fraktionen gleichermaßen erforderlich ist, rechtfertigt im Rahmen des Binnenbereiches parlamentarischer Organisation die Schaffung besonders zu entschädigender Funktionsstellen im Abgeordnetensetz.
Gleichzeitig dient die Maßnahme der Chancengerechtigkeit unter den Fraktionen, wenn die erforderlichen Mittel nicht mehr aus den Fraktionsleistungen aufgebracht werden müssen. Somit wird die Zahl der tatsächlich bereits jetzt faktisch zusatzvergüteten Funktion der Parlamentarischen Geschäftsführungen in den Fraktionen nicht erhöht, sondern im Abgeordnetengesetz normiert und somit transparent an die Parlamentsswirklichkeit angepasst. Die Teilnahmemöglichkeit der Parlamentarischen Geschäftsführungen an den ergänzenden Leistungen entsprechend stellvertretender Funktionstragender ist entsprechend sachgerecht.
Zu 2. (§ 2 Absatz 2 Satz 3)
Für den Fall, dass in einer Fraktion die Funktion der Parlamentarischen Geschäftsführung und die Funktion einer Fraktions-Stellvertretung oder eines Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin von einem Mitglied gleichzeitig ausgeübt wird, werden nur einmal die erhöhten Leistungen gewährt.
Zu 3. (§ 22 Absatz 1 Satz 2)
Die Folgeregelung stellt den Gleichlauf der Ansprüche der Funktionstragenden sicher.
B.
Auswirkungen auf den Haushalt
1. im Wege der Sollübertragung für das Haushaltsjahr 2025 in den Einzelplan 1.01, Produktgruppe 200.03 „Bürgerschaftskanzlei“, Kontenbereich „Kosten aus Transferleistungen“, 182.000 Euro aus dem Einzelplan 9.2, Produktgruppe 283.01 „Zentrale Ansätze I“ zu übertragen,
2. im Wege der Sollübertragung für das Haushaltsjahr 2026 in den Einzelplan 1.01, Produktgruppe 200.03 „Bürgerschaftskanzlei“, Kontenbereich „Kosten aus Transferleistungen“, 740.000 Euro aus dem Einzelplan 9.2, Produktgruppe 283.01 „Zentrale Ansätze I“ zu übertragen.
3. im Wege der Sollübertragung für das Haushaltsjahr 2025 in den Einzelplan 1.01, Produktgruppe 200.03 „Bürgerschaftskanzlei“, Kontenbereich „Sonstige Kosten“, 303.000 Euro aus dem Einzelplan 9.2, Produktgruppe 283.01 „Zentrale Ansätze I“ zu übertragen,
4. im Wege der Sollübertragung für das Haushaltsjahr 2026 in den Einzelplan 1.01, Produktgruppe 200.03 „Bürgerschaftskanzlei“, Kontenbereich „Sonstige Kosten“, 492.000 Euro aus dem Einzelplan 9.2, Produktgruppe 283.01 „Zentrale Ansätze I“ zu übertragen.
Begründung:
Bereits durch das neunundzwanzigste und das dreißigste Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes sind Anpassungen des Grundbetrages, des Oppositionsbetrages und des Steigerungsbetrages vorgenommen worden, die zu Mehraufwänden in Höhe von 276.000 Euro in 2025 und 314.000 Euro in 2026 führen. Zudem erfolgt die Berechnung der für das Gesetz erforderlichen Mittel auf Grundlage der Anpassung der Fraktionsgrößen und Entwicklung des Entgeltes nach § 2 AbgG im Vergleich zum Haushaltsbeschluss.
Insgesamt entstehen Kosten im Haushaltsjahr 2025 in Höhe von rund 985.000 Euro zur Finanzierung der gesamten Maßnahme, im Haushaltsjahr 2026 in Höhe von 1.232.000 Euro zur Finanzierung der Maßnahmen, die nicht in vollem Umfang aus vorhandenen Mitteln gedeckt werden können. Im Jahr 2025 würden aus Resten 500.000 Euro getragen und 485.000 Euro müssten zur Verstärkung des Haushalts übertragen werden. Im Jahr 2026 ist die volle Höhe zur Verstärkung erforderlich.
Die Nachbewilligung hat keine Auswirkungen auf den Leistungszweck der Produktgruppe 200.03 „Bürgerschaftskanzlei“.
- Irene Appiah
- Koorosh Armi
- Mehria Ashuftah
- Julia Barth-Dworzynski
- Cem Berk
- Ole Thorben Buschhüter
- Mithat Çapar
- Indira Chuda
- Kemir Čolić
- Matthias Czech
- Simone Gündüz
- Nils Hansen
- Astrid Hennies
- Jessica Hennig
- Clarissa Herbst
- Tom Hinzmann
- Danial Ilkhanipour
- Regina Elisabeth Jäck
- Ali Kazanci
- Dirk Kienscherf
- Martina Koeppen
- Jan Koltze
- Claudia Loss
- Gulfam Malik
- Alexander Mohrenberg
- Baris Önes
- Lena Otto
- Oktay Özdemir
- Milan Pein
- Sören Platten
- Arne Platzbecker
- Anja Quast
- Marc Schemmel
- Hansjörg Schmidt
- Frank Schmitt
- Sören Schumacher
- Olaf Steinbiß
- Tim Stoberock
- Philine Sturzenbecher
- Sarah Timmann
- Juliane Timmermann
- Annika Urbanski
- Carola Veit (Fachsprecher:in Verfassung)
- Isabella Vértes-Schütter
- Michael Weinreich
sowie
- Dennis Thering
- Dennis Gladiator
- Dr. Anke Frieling
- Richard Seelmaecker
- André Trepoll
- Prof. Dr. Michael Becken
- Stefan Bereuter
- Stefanie Blaschka
- Christin Christ
- David Erkalp
- Sascha Greshake
- Andreas Grutzeck
- Philipp Heißner
- Julian Herrmann
- Sandro Kappe
- Thilo Kleibauer
- Markus Kranig
- Antje Müller-Möller
- Ralf Niedmers
- Silke Seif
- Dr. Kaja Steffens
- Birgit Stöver
- Nikola Tunici
- Anna-Elisabeth von Treuenfels-Frowein
- Dietrich Wersich
- Prof. Dr. Götz Wiese (CDU) und Sina Imhof
- Michael Gwosdz
- Lena Zagst
- Leon Alam
- Miriam Block
- Eva Botzenhart
- Filiz Demirel
- Rosa Domm
- Simone Dornia
- Mareike Engels
- Alske Freter
- René Gögge
- Linus Görg
- Jennifer Jasberg
- Lisa Kern
- Jan Koriath
- Dominik Lorenzen
- Melanie Nerlich
- Lisa Maria Otte
- Parica Partoshoar
- Dennis Paustian-Döscher
- Dr. Gudrun Schittek
- Dr. Selina Storm
- Kathrin Warnecke
- Mechthild Weber (GRÜNE)