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Stärkung der direkten Demokratie: Hemmung der Fristen gemäß § 31c Absatz 1 des Volksabstimmungsgesetzes

Mittwoch, 02.06.2021

Mit Wirkung zum 25. Mai.2021 ist das Zweite Gesetz zur Stärkung der direkten Demokratie in Kraft getreten (HmbGVBl. S. 347). Mit diesem Änderungsgesetz wurde § 31c des Volksabstimmungsgesetzes (VAbstG) grundlegend geändert. § 31c Absatz 1 VAbstG sieht nunmehr vor, dass die Bürgerschaft über die Hemmung der Fristen nach § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 sowie § 18 Absatz 1 Satz 2 VAbstG einen Beschluss fassen kann, wenn das Sammeln von Unterschriften für eine Volksinitiative oder ein Volksbegehren oder die Meinungsbildung zu einer Volksabstimmung aufgrund einer Naturkatastrophe oder eines ähnlichen Ereignisses höherer Gewalt erheblich und nicht nur kurzfristig erschwert ist.

Bereits ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 31c ist eine Pandemie, wie die derzeitige Corona-Covid-19-Pandemie, ein solches Ereignis höherer Gewalt, in dessen Folge das Sammeln von Unterschriften vor Ort durch direkte Ansprache von Bürgerinnen und Bürgern oder der politische Meinungsaustausch im direkten Dialog aufgrund rechtlicher und tatsächlicher Erschwernisse erheblich beeinträchtigt ist. Rechtliche Erschwernisse folgen unter anderem aus der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) in der jeweils geltenden Fassung, die unter anderem weitreichende Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum vorsieht und damit die tatsächlichen Erschwernisse unmittelbar zur Folge hat.

Insofern ist der Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift § 31c Absatz 1 VAbstG eröffnet und die Bürgerschaft hat in dieser Folge die Möglichkeit, die Fristen nach § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 sowie § 18 Absatz 1 Satz 2 VAbstG zu hemmen. Da sich derzeit kein aktueller Anwendungsfall für § 18 Absatz 1 Satz 3 VABstG abzeichnet, ist es ausreichend, mit dem jetzigen Beschluss die Fristen in § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 VAbstG zu hemmen. Der zu § 18 Absatz 1 Satz 3 des VAbstG ggf. erforderliche Hemmungsbeschluss kann bei Bedarf und bei Fortbestehen der pandemischen Lage zu einem späteren Zeitpunkt durch die Bürgerschaft nach-geholt werden.

Mit dem Beschluss nach § 31c Absatz 1 VAbstG bestimmt die Bürgerschaft den Tag des Beginns der Hemmung (§ 31 Absatz 2 Satz 1 VAbstG). Aufgrund der fortdauernden Beschränkungen im Rahmen der geltenden Eindämmungsverordnung soll das der Tag nach der Beschlussfassung in der Bürgerschaft und damit der 17. Juni 2021 sein.

Über das Ende der Hemmung entscheidet die Bürgerschaft zu einem späteren Zeitpunkt gemäß § 31c Absatz 2 des VAbstG durch einen separaten Beschluss. Die Hemmung der Frist nach § 5 Absatz 1 VAbstG endet spätestens nach sechs Monaten, auch wenn kein Beschluss nach § 31c Absatz 2 Satz 2 VAbstG gefasst wird.

 

Die Bürgerschaft möge beschließen:

 

1. Gemäß § 31c Absatz 1 des Volksabstimmungsgesetzes vom 20. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 136), zuletzt geändert am 25. Mai 2021 (HmbGVBl. S. 347), ist das Sammeln von Unterschriften für eine Volksinitiative oder ein Volksbegehren oder die Meinungsbildung zu einer Volksabstimmung aufgrund der andauernden Corona-Covid-19-Pandemie erheblich und nicht nur kurzfristig erschwert.

2. Die Fristen nach § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 des Volks-abstimmungsgesetzes sind daher mit Wirkung ab dem 17. Juni 2021 gehemmt.

3. Der Senat wird ersucht, die Beschlussfassung den Initiatoren der betroffenen Volksinitiativen gemäß § 31c Absatz 3 des Volksabstimmungsgesetzes mitzuteilen.“

 

sowie
  • Dr. Till Steffen
  • Eva Botzenhart
  • Alske Freter
  • Sina Imhof
  • Jennifer Jasberg
  • Lisa Kern
  • Farid Müller
  • Lisa Maria Otte
  • Lena Zagst (GRÜNE) und Fraktion sowie André Trepoll
  • Dennis Thering
  • Dr. Anke Frieling
  • Dennis Gladiator
  • Richard Seelmaecker (CDU) und Fraktion sowie Dr. Carola Ensslen
  • Stephan Jersch
  • Deniz Celik
  • Sabine Boeddinghaus
  • Cansu Özdemir (DIE LINKE) und Fraktion