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Überbrückungshilfe überarbeiten – aktiven Mittelstand unterstützen

Mittwoch, 16.09.2020

Die COVID-19-Pandemie hat gerade im zweiten Quartal 2020 global für einen massiven Rückgang der Wirtschaftskraft der Volkswirtschaften gesorgt. Die Wirtschaft in der Bundesrepublik Deutschland schrumpfte, im internationalen Vergleich noch moderat, um 9,7 Prozent. Trotzdem bedeuteten der Lockdown und die seitdem geltenden notwendigen Beschränkungen des Infektionsschutzes eine starke finanzielle Belastung.

Nach Ablauf der Corona-Soforthilfe-Programme des Bundes und der Länder war die Überbrückungshilfe ein gezielter zweiter Baustein zur Unterstützung besonders hart betroffener Unternehmen. So sollten Arbeitsplätze gesichert und die Wirtschaft am Leben gehalten werden. Doch aus mehreren Gründen waren die Kriterien für die Überbrückungshilfe nicht zielführend:

Die Grundvoraussetzung für die Antragstellung in der ersten Stufe ist, dass der Umsatz im Vergleich zum Vorjahreszeitraum in den Monaten April und Mai um mindestens 60 Prozent gesunken ist. Dabei erfolgte der Umsatzeinbruch in manchen Branchen nicht sofort, sondern erst zeitversetzt in den darauffolgenden Monaten. Da ohne das Erreichen dieses Kriteriums eine weitere Antragsprüfung gar nicht erst möglich ist, scheitern hier schon eine Vielzahl von möglichen Anträgen.

Zudem stellt die (mittlerweile zwar etwas geöffnete) Antragstellung vorwiegend über Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und die steuerberatenden Berufe ein Hindernis für viele Unternehmen dar. Die Kosten für die Antragstellung werden zwar anteilig je nach Förderhöhe übernommen, das restliche Honorar muss jedoch von der antragstellenden Person getragen werden und zehrt teilweise einen nicht nur unwesentlichen Betrag der Förderung wieder auf. Ebenso sind die bestehenden Fördersätze für stark betroffene Unternehmen zu gering. Für viele Unternehmen lohnt eine Antragsstellung vor diesem Hintergrund nicht.

Der mit Abstand größte Schwachpunkt der Überbrückungshilfe ist aber die ausschließliche Begrenzung auf die Erstattung von Fixkosten wie die Anmietung von Büros etc. Gerade die massiv betroffenen Solo-Selbstständigen (z. B. Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Tätige in der Kultur- oder Veranstaltungsbranche) haben keine solchen Fixkosten, aber einen sehr hohen – meist sogar kompletten – Verlust an Umsatzerlösen. Die Überbrückungshilfe fällt somit (wenn überhaupt) sehr gering aus.

Für die Solo-Selbstständigen bedeutet dies, dass sie auf Grundsicherung angewiesen sind. Die Vermögensprüfung wird zwar für die antragstellende Person vereinfacht, aber die Einkommen von Kindern und Ehegatten werden berücksichtigt. Eine Vermögensprüfung findet erst ab einem „erheblichen“ Vermögen von 60.000 Euro statt. Dies ist aus Sicht von Betroffenen zu gering angesetzt. Die Koalition auf Bundesebene hat am 25. August 2020 beschlossen, dass im Zuge der Verlängerung des erleichterten Zugangs zur Grundsicherung bis Ende des Jahres 2020 der Zugang insbesondere von Künstlerinnen und Künstlern, Soloselbstständigen und Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmern durch eine geeignete Ausgestaltung des Schonvermögens deutlich verbessert werden soll.

Hamburg hat als eines von wenigen Bundesländern die Soforthilfe des Bundes unter anderem um einen pauschalen Zuschuss von 2.500 Euro zur Existenzsicherung von betroffenen Soloselbstständigen ergänzt und konnte mit seiner Unterstützung für Kulturschaffende und einer Neustartprämie von 2.000 Euro die Situation in dieser Branche abmildern. Aber die Bundesländer sind finanziell nicht in der Lage, hier für die vielen Betroffenen auch weiterhin umzusteuern.

Diese vorgenannten Kritikpunkte haben u. a. dazu geführt, dass zum Ende der eigentlichen Antragsfrist am 31. August 2020 lediglich 3 Prozent der zur Verfügung stehenden 25 Milliarden Euro abgerufen worden sind.

Es ist daher zu begrüßen, dass – auch aufgrund des Einsatzes von Hamburg – die Überbrückungshilfe bis zum 31. Dezember 2020 verlängert werden soll. Ebenfalls begrüßenswert ist die geplante Überprüfung der Vermögensprüfung. Eine Verlängerung allein wird jedoch nicht ausreichen, um die Überbrückungshilfe doch noch zu einem wirksamen Instrument werden zu lassen. Hierfür wird eine Reihe von Maßnahmen notwendig sein.

 

Die Bürgerschaft möge beschließen:

Der Senat wird ersucht,

sich im Bund weiterhin mit Nachdruck für eine pragmatische und handhabbare Überarbeitung der Kriterien der Überbrückungshilfe einzusetzen. Aus Sicht der Bürgerschaft sind dabei folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

1. Zur Berechnung des Rückgangs der Umsatzerlöse im Vergleich zum Vorjahr werden auch die Monate Juni und Juli in die Berechnung einbezogen.

2. Die Überbrückungshilfe soll so ausgestaltet werden, dass sie als vorrangige Leistung vor dem Bezug von existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II und SGB XII neben den betrieblichen Fixkosten auch den Lebensunterhalt inklusive der Wohnkosten deckt. Der Zugang zu dieser neuen Überbrückungshilfe soll insbesondere für Künstlerinnen und Künstler, Soloselbstständige und Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer durch eine geeignete Ausgestaltung des Schonvermögens deutlich verbessert werden.

3. Die Honorare für die allein antragsberechtigten Berufe (Steuerberaterinnen und Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte) sollen nicht nur anteilig, sondern komplett erstattet werden.

4. Bei besonders hart getroffenen Branchen möge die Laufzeit der Überbrückungshilfe auch über drei Monate hinaus verlängert werden.

sowie
  • der Abgeordneten Dennis Paustian-Döscher
  • Eva Botzenhart
  • Mareike Engels
  • René Gögge
  • Michael Gwosdz
  • Linus Jünemann
  • Dominik Lorenzen
  • Zohra Mojadeddi
  • Dr. Miriam Putz
  • Dr. Till Steffen (GRÜNE) und Fraktion