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Umsetzung der geänderten Schuldenbremse des Grundgesetzes (Artikel 109 Absatz 3 Grundgesetz) ins Landesverfassungsrecht – Anpassung von Artikel 72 Absatz 1 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg und § 28 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung

Donnerstag, 10.04.2025

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates im März 2025 die Änderung der Schuldenbremse beschlossen. Danach gilt zwar weiterhin der Grundsatz aus Artikel 109 Absatz 3 Satz 1 Grundgesetz (GG), wonach die Haushalte von Bund und Ländern grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen sind. Von diesem Grundsatz sind jedoch weitere mögliche Abweichungen normiert worden. Für die Länder wurden folgende Änderungen des Artikels 109 Absatz 3 GG beschlossen (vgl. BGBl. 2025 I Nr. 94):

„Die Gesamtheit der Länder entspricht Satz 1, wenn die durch sie erzielten Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Die Aufteilung der für die Gesamtheit der Länder zulässigen Kreditaufnahme nach Satz 6 auf die einzelnen Länder regelt ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates. Die nähere Ausgestaltung für die Haushalte der Länder regeln diese im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen. Bestehende landesrechtliche Regelungen, die hinter der gemäß Satz 7 festgelegten Kreditobergrenze zurückbleiben, treten außer Kraft.“

Nunmehr ist somit auch der Ländergesamtheit eine strukturelle (Netto)Kreditaufnahme erlaubt, so wie sie der Bund bereits im Rahmen der bisherigen Schuldenbremse nutzen durfte. Mit der Einführung der Strukturkomponente für die Ländergesamtheit soll den Ländern die im Hinblick auf die wachsenden finanziellen Herausforderungen erforderliche zusätzliche Kreditaufnahmemöglichkeit gegeben werden.

Die Aufteilung der zulässigen strukturellen (Netto-)Kreditaufnahmemöglichkeit auf die einzelnen Länder soll im Weiteren durch ein Bundesgesetz, mit Zustimmung des Bundesrates, erfolgen.

In der Hamburgischen Verfassung (HV) setzen Artikel 72 Absätze 1 bis 4 die grundgesetzlichen Vorgaben der Schuldenbremse um. Artikel 72 Absatz 1 HV bestimmt bisher, dass Einnahmen und Ausgaben grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen sind. Abweichungen sind lediglich bei von der Normallage abweichender konjunktureller Entwicklung und bei Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle der Freien und Hansestadt Hamburg entziehen und deren Finanzlage erheblich beeinträchtigen, zulässig. Außerdem ist die Bereinigung um Einnahmen und Ausgaben für finanzielle Transaktionen zu berücksichtigen.

Entsprechend verlangt § 28 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung (LHO) bisher, dass der doppische Gesamtfinanzplan in Einzahlungen und Auszahlungen auszugleichen ist und Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten nur zur Finanzierung der Tilgung von Krediten, des Saldos finanzieller Transaktionen, des Fehlbetrags nach

§ 27 Absatz 3 Nummer 2 LHO (Konjunkturkomponente) sowie des Bedarfs nach

§ 27 Absatz 3 Nummer 3 zweiter Halbsatz LHO (Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen) veranschlagt werden dürfen.

Eine strukturelle (Netto-)Kreditaufnahmemöglichkeit gibt es für Hamburg bislang nicht. Dies soll im Hinblick auf die grundgesetzlichen Änderungen – auch aus Gründen der Rechtsklarheit – durch entsprechende Änderungen des Artikels 72 Absatz 1 HV und des § 28 Absatz 2 Satz 1 LHO nun ausdrücklich ermöglicht werden. Damit bleibt es beim Grundsatz, dass Einnahmen und Ausgaben grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten bzw. Einzahlungen und Auszahlungen grundsätzlich ohne Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten auszugleichen sind. Dieser Grundsatz gilt jedoch auch dann als erfüllt, wenn die durch das noch zu schaffende Bundesgesetz ermöglichte strukturelle Kreditaufnahmemöglichkeit ergriffen wird. Die bereits jetzt geplanten Änderungen des Artikels 72 Absatz 1 HV und des § 28 Absatz 2 Satz 1 LHO stellen sicher, dass die Kreditaufnahmemöglichkeit unmittelbar greifen kann, sobald das Bundesgesetz, das die Aufteilung der Strukturkomponente auf die einzelnen Länder regelt, in Kraft tritt.

Weitere Änderungen der LHO, die gegebenenfalls durch Anforderungen des noch zu beschließenden Bundesgesetzes erforderlich werden, sind dann zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen.

Vor diesem Hintergrund möge die Bürgerschaft beschließen:

 

Gesetz

zur Umsetzung der strukturellen Kreditaufnahmemöglichkeit

nach Artikel 109 Absatz 3 Satz 7 des Grundgesetzes

Vom…

 

Artikel 1

Fünfundzwanzigstes Gesetz

zur Änderung der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg

 

In Artikel 72 Absatz 1 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom

6. Juni 1952 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 100-a), zuletzt geändert am 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 264), wird folgender Satz angefügt:

„Dem Grundsatz nach Satz 1 ist entsprochen, wenn die aus Krediten erzielten Einnahmen die zulässige Kreditaufnahme nach einem Bundesgesetz gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 7 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland nicht überschreiten.“

 

Artikel 2

Änderung der Landeshaushaltsordnung

 

In § 28 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503), zuletzt geändert am 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 268), erhält Satz 1 folgende Fassung:

„Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten dürfen nur veranschlagt werden zur Finanzierung

1. der Tilgung von Krediten,

2. des Saldos finanzieller Transaktionen,

3. des Fehlbetrags nach § 27 Absatz 3 Nummer 2 und

4. des Bedarfs nach § 27 Absatz 3 Nummer 3 zweiter Halbsatz

sowie in Höhe der zulässigen Kreditaufnahme nach Artikel 72 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg.“

 

Begründung:

Zu Artikel 1:

Durch den neuen Satz 2 in Artikel 72 Absatz 1 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg (HV) wird auch landesverfassungsrechtlich die durch die Änderung des Artikels 109 Absatz 3 Grundgesetz (GG) den Ländern ermöglichte strukturelle (Netto-)Kreditaufnahme umgesetzt. Sobald das in Artikel 109 Absatz 3 Satz 7 GG genannte Bundesgesetz in Kraft tritt, wird die Regelung des Artikels 72 Absatz 1 Satz 2 HV unmittelbar anwendbar sein. Unabhängig davon bleiben die weiteren Kreditaufnahmemöglichkeiten nach den Absätzen 2 bis 4 bestehen.

Zu Artikel 2:

Die Änderung des § 28 Absatz 2 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung dient der einfachgesetzlichen Umsetzung der Änderung des Artikels 72 Absatz 1 HV. Die neue Regelung in § 28 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz ist anwendbar, sobald das in Artikel 72 Absatz 1 Satz 2 HV in Bezug genommene Bundesgesetz in Kraft tritt.